Keine Parkometerabgabe bei Zustellvorgang
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Hans Blasina in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 51/2005, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 9/2006 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 24/2012, über die Beschwerde vom gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom , Zahl: MA67/246700676206/2024, zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren gemäß § 38 VwGVG in Verbindung mit § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG erster Fall eingestellt.
II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
III. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Straferkenntnis vom , Zahl: MA67/246700676206/2024, hat der Magistrat der Stadt Wien als belangte Behörde dem Beschwerdeführer (Bf) angelastet, er habe die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt indem er das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** am um 14:17 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1080 Wien, Lederergasse 23, abgestellt habe, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben.
Dadurch habe er die Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt.
Begründend wurde ausgeführt, der Bf habe seine Behauptung, als Zusteller tätig gewesen zu sein, bisher nicht belegt.
In der Beschwerde vom wurde im Wesentlichen das bisherige Vorbringen, als Zusteller für die Firma ***2*** (im Auftrag für ***3***) beschäftigt gewesen zu sein, durch Nachreichen der gewünschten Unterlagen bekräftigt.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Der Bf hat das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ***1*** am um 14:17 Uhr in der im achten Wiener Gemeindebezirk befindlichen, gebührenpflichtigen Kurzparkzone, Lederergasse 23, ohne Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein abgestellt, weil er zu diesem Zeitpunkt als Zusteller tätig war.
Der Sachverhalt ergibt sich aus der Anzeige des Meldungslegers (insbesondere Fotos über Einlegetafeln, die auf die Zustelltätigkeit hinweisen), dem Vorbringen des Bf und der Vorlage einer entsprechender Bestätigung über seine Zustelltätigkeit. Der Bf war beim Zustellunternehmen im Abstellzeitpunkt sozialversicherungsrechtlich angemeldet. Auf der von der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Tourenliste ist zumindest eine Adresse in unmittelbarer Nähe des Abstellortes vermerkt.
Rechtslage:
§ 6 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert: "Die Abgabe ist nicht zu entrichten für:
b) […] Fahrzeuge im öffentlichen Dienst gemäß § 26a StVO 1960"
§ 26a StVO 1960 normiert: "(4) Die Lenker […]
2. von Fahrzeugen sonstiger Post-, Paket-, Telekommunikations- oder Fernmeldedienstanbieter
[…]
5. von Fahrzeugen, die im Auftrag eines der unter Z 1 bis 3 genannten Dienstanbieter fahren,
sind bei der Zustellung und Abholung von Postsendungen […] an Halte- und Parkverbote nicht gebunden, sofern dies der Betriebseinsatz erfordert und der übrige Verkehr dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird."
§ 25 Postmarktgesetz normiert: "(1) Postdiensteanbieter haben die beabsichtigte Erbringung eines Postdienstes sowie Änderungen des Betriebes und dessen Einstellung vor Betriebsaufnahme, Änderung oder Einstellung der Regulierungsbehörde anzuzeigen. Die Anzeige hat schriftlich unter Angabe der Art des Dienstes sowie der technischen und betrieblichen Merkmale zu erfolgen."
Sowohl die Zulassungsbesitzerin des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges (***2***) als auch deren Auftraggeberin (***3*** ***4***) sind auf der im Internet veröffentlichen Liste der RTR zu finden und somit als Postdienstleister im Sinne des § 26a StVO 1960 anzusehen.
§ 45 Abs 1 Z 2 VStG normiert: "Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat."
Da für Fahrzeuge im öffentlichen Dienst gemäß § 26a StVO 1960 keine Parkometerabgabe zu entrichten ist, hat die beschwerdeführende Partei die ihr angelastete Verwaltungsübertretung nicht begangen.
Somit war der Beschwerde Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 VwGVG entfallen.
Kostenentscheidung
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.
Wegen der vollinhaltlichen Stattgabe der Beschwerde war kein Kostenbeitrag vorzuschreiben.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Art. 133 B-VG normiert: "(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
Weil nach § 4 Abs. 1 des Wiener Parkometergesetzes 2006 lediglich eine Geldstrafe von bis zu € 365 und keine primäre Freiheitsstrafe verhängt werden darf, ist eine Revision durch die beschwerdeführende Partei gemäß § 25a Abs 4 VwGG unzulässig (vgl. VwGH, , Ra 2022/16/0080, mwN).
Die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist für die belangte Behörde unzulässig, weil das Bundesfinanzgericht im vorliegenden Erkenntnis eine Sachverhaltsfrage zu lösen hatte.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 26a StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960 § 6 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 25 PMG, Postmarktgesetz, BGBl. I Nr. 123/2009 § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2025:RV.7500518.2024 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
CAAAF-44233