1. Meldepflichtvergehen nach dem WiEReG; Zeuge widerlegt die "Schutzbehauptungen" des Beschuldigten 2. Voraussetzungen für die strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige iZm Meldepflichtvergehen nach dem WiEReG (derzeit keine Frist vorgesehen) 3. Keine Befangenheit, wenn über Finanzvergehen eines Beschuldigten als Geschäftsführer zweier GmbHs gem. § 61 FinStrG in einem Verfahren entschieden wird
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/7300035/2024-RS1 | § 29 Abs. 2 FinStrG behandelt ausschließlich Abgabenverkürzungen oder sonstige Einnahmenausfälle und normiert unter anderem eine Frist zur Entrichtung der von der Selbstanzeige umfassten Abgabenbeträge, was bei einer reinen Meldepflichtverletzung nicht gegeben ist, daher kann diese Bestimmung (mit der Einräumung einer Zahlungsfrist) auf Meldepflichtverletzungen keine Anwendung finden. |
RV/7300035/2024-RS2 | Hätte der Gesetzgeber auch zusätzlich zu einem Einbekennen einer Verfehlung und einer Offenlegung von bereits zu melden gewesenen Daten gemäß WiEReG eine elektronische Nachmeldung an die Registerbehörde innerhalb einer bestimmten Frist gewünscht, um damit einer Selbstanzeige strafbefreiende Wirkung zukommen zu lassen, wäre dies im WiEReG oder in § 29 FinStrG zu normieren gewesen. |
RV/7300035/2024-RS3 | Eine elektronische Nachmeldungsverpflichtung für Selbstanzeigen nach dem WiEReG innerhalb einer bestimmten Frist ist weder aus § 29 Abs. 1 FinStrG noch aus § 29 Abs. 2 FinStrG ableitbar. |
RV/7300035/2024-RS5 | Sachliche Differenzen führen für sich genommen nicht zur Befangenheit eines Organwalters. In dem Umstand, dass sich die Rechtsansicht eines Organwalters nicht mit jener der Partei deckt, ist daher grundsätzlich keine Befangenheit zu erblicken; der Anschein einer Befangenheit wird noch nicht damit begründet, dass ein Organwalter eine gewisse Rechtsmeinung vertritt. Sinn und Zweck der Ablehnung wegen Besorgnis einer Befangenheit ist nämlich nicht die Abwehr einer unrichtigen Rechtsauffassung des Organwalters. Die Richtigkeit oder Unrichtigkeit seiner Entscheidung ist vielmehr durch die Rechtsmittelinstanzen zu überprüfen und grundsätzlich keine Angelegenheit des Ablehnungsverfahrens (vgl. , mwN); ). |
Folgerechtssätze | |
RV/7300035/2024-RS4 | wie RV/7300007/2018-RS1 Im Bereich des Finanzstrafrechtes ist eine Teilrechtskraft hinsichtlich einzelner Fakten des Ausspruches von Schuld einerseits und der Strafe andererseits rechtlich möglich (vgl. ). Wird eine Beschwerde im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht insoweit eingeschränkt, dass sie sich nur mehr ausschließlich gegen die Höhe der ausgesprochenen Strafen richtet, ist hinsichtlich der Frage des Vorliegens von Abgabenhinterziehungen laut angefochtenem Erkenntnis Teilrechtskraft eingetreten. Als Konsequenz daraus ist auch der Schuldspruch der Finanzstrafbehörde nicht mehr Gegenstand der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes; das Bundesfinanzgericht ist vielmehr an diesen Schuldspruch gebunden (vgl. ). |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Finanzstrafsenat Wien 2 (Senatsgerichtsabteilung 1025-2) des Bundesfinanzgerichtes hat in den Finanzstrafsachen gegen
1. Herrn ***Bf1***, ***Bf1-Adr***
2. die ***Bf2***, ***Bf2-Adr***,
beide vertreten durch Rechtsanwalt **V1**, Wien,
3. die ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch *L* GmbH Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, ***
wegen der Finanzvergehen nach § 15 Abs. 1 Z 4 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), § 15 Abs. 4 WiEReG und Finanzordnungswidrigkeiten gemäß § 49 Abs. 1 lit. a Finanzstrafgesetz (FinStrG), über die Beschwerden
1. von Herrn ***Bf1*** vom 18. Juni 2024als Geschäftsführer der ***Bf2*** und der ***Bf3*** gegen das Erkenntnis der Einzelbeamtin des Amtes für Betrugsbekämpfung vom , FV1
2. der ***Bf2*** vom gegen das Erkenntnis der Einzelbeamtin des Amtes für Betrugsbekämpfung vom , FV2, ergänzt durch die Beschwerde vom gegen das Erkenntnis der Einzelbeamtin des Amtes für Betrugsbekämpfung vom , FV1
3. der ***Bf1*** vom gegen das Erkenntnis der Einzelbeamtin des Amtes für Betrugsbekämpfung vom , FV3
nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen am und in Anwesenheit des Beschuldigten am , dieser auch als Vertreter der belangten Verbände, in Anwesenheit deren Verteidiger Rechtsanwalt **V1** für den Beschuldigten und den Verband ***Bf2*** sowie **V2** für die ***Bf1***, der Amtsbeauftragten **AB1** sowie der Schriftführerin zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde des Beschuldigten ***Bf1*** zu Spruchpunkt I. 3. des angefochtenen Erkenntnisses wird stattgegeben und das beim Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde geführte Finanzstrafverfahren wegen des Verdachts, er habe als Geschäftsführer der ***Bf3*** vorsätzlich, ohne den Tatbestand nach Abs. 1 oder Abs. 3 zu erfüllen, eine unrichtige oder unvollständige Meldung abgegeben und eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 15 Abs. 4 WiEReG begangen, gemäß §§ 136, 157, 82 Abs. 3 lit. c, 29 FinStrG eingestellt.
Für die verbleibenden Finanzvergehen nach den Spruchpunkten I.1. und I.2. des angefochtenen Erkenntnisses werden die Schuldsprüche bestätigt. Es war daher mit Strafneubemessung vorzugehen.
Der Spruch des angefochtenen Erkenntnisses zu I.1. wird dahingehend berichtigt, dass Herr ***Bf1*** schuldig erkannt wird, als Geschäftsführer der ***Bf2*** (vormals GmbH1) grob fahrlässig von bis eine Meldepflichtverletzung nach § 5 WiEReG begangen zu haben, indem Frau **S** **R** als direkte wirtschaftliche Eigentümerin nicht binnen vier Wochen nach Kenntnis der Änderung dem Register angezeigt wurde und die Nachmeldung erst am erfolgt ist.
Über den Beschuldigten wird gemäß § 15 Abs. 1 WiEReG iVm § 21 Abs. 2 FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von € 6.000,00 verhängt.
Gemäß § 20 FinStrG wird für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen festgesetzt.
Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG werden die Kosten des Verfahrens in unveränderter Höhe von € 500,00 festgesetzt.
II. Der Beschwerde der ***Bf1*** als belangtem Verband wird teilweise stattgegeben und das zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Erkenntnisses beim Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde geführte Verfahren wegen des Verdachts, Herr ***Bf1*** als Entscheidungsträger hätte im Sinne des § 2 Abs. 1 VbVG zu Gunsten des Verbandes und unter Verletzung von Verbandspflichten das unter Punkt I. 3. angeführte Finanzvergehen nach § 15 Abs. 4 WiEReG begangen, mangels Verbandsverantwortlichkeit für dieses Finanzvergehen des Entscheidungsträgers ***Bf1*** nach §§ 136, 157, 82 Abs. 3 lit. c, 29 FinStrG eingestellt.
Für die verbleibende Verbandsverantwortlichkeit für durch den Entscheidungsträger ***Bf1*** begangene Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG war daher mit Strafneubemessung vorzugehen.
Gemäß § 49 Abs. 2 FinStrG i.V.m. § 3 Abs. 2 VbVG wird eine Geldbuße von € 1.800,00 verhängt.
Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG werden die Kosten des Verfahrens mit € 180,00 festgesetzt.
III. Der Beschwerde der ***Bf2*** (vormals GmbH1) wird teilweise Folge gegeben und die Geldbuße gemäß § 15 Abs. 1 letzter Satz WiEReG i.V.m. § 3 Abs. 2 VbVG mit € 3.500,00 bemessen.
Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG werden die Kosten des Verfahrens mit € 350,00 festgesetzt.
IV. Darüber hinaus werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.
V. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Bisheriger Verfahrensgang:
Anzeige der Registerbehörde zur GmbH1
Am erstattete die Registerbehörde gemäß § 80 Abs. 1 FinStrG Anzeige an das FA06 wegen einer Meldepflichtverletzung gemäß § 15 WiEReG der GmbH1 und führte dazu aus:
"Im Rahmen des dienstlichen Wirkungsbereichs der Wirtschaftlichen Eigentümer Registerbehörde ergibt sich der Verdacht auf das Vorliegen eines Finanzvergehens durch eine mögliche Verletzung der Meldepflicht gemäß § 5 WiEReG.
Mit Meldung vom wurden Herr **G** als direkter wirtschaftlicher Eigentümer und Herr ***Bf1*** sowohl als direkter wirtschaftlicher Eigentümer als auch als indirekter wirtschaftlicher Eigentümer der GmbH1 im Register der wirtschaftlichen Eigentümer erfasst. Als oberster Rechtsträger wurde die ***Bf1*** gemeldet.
Laut Firmenbuch wurde Herr **G** jedoch mit Eintragung vom als Gesellschafter der GmbH1 gelöscht, wodurch dieser spätestens seit diesem Zeitpunkt kein direkter wirtschaftlicher Eigentümer des Rechtsträgers mehr ist. Gemäß Firmenbuch wurden die ehemals von Herrn **G** gehaltenen Anteile in weiterer Folge von Frau **S** **R** übernommen, welche seitdem zu 37,5% an der GmbH1 beteiligt und damit neue direkte wirtschaftliche Eigentümerin der Gesellschaft ist.
Gemäß § 5 Abs. 1 WiEReG sind Änderungen der Angaben zu den wirtschaftlichen Eigentümern binnen vier Wochen nach Kenntnis der Änderung zu übermitteln. Festzuhalten ist, dass gemäß § 5 Abs. 1 WiEReG bei Daten des Rechtsträgers selbst, die im jeweiligen Stammregister eingetragen sind, jedenfalls Kenntnis ab deren Eintragung im Stammregister anzunehmen ist. Im gegenständlichen Fall erfolgte trotz Kenntnis über die Übertragung der Gesellschaftsanteile des Rechtsträgers selbst keine rechtzeitige Meldung der am eingetretenen Änderung durch den seit selbständig vertretenden Geschäftsführer der GmbH1, Herrn ***Bf1***, an die Registerbehörde. Der Registerstand per ist in dem beigefügten erweiterten Auszug aus dem WiEReG ersichtlich.
Zusammenfassend besteht der begründete Verdacht einer Meldepflichtverletzung gemäß § 15 Abs. 1 Z 4 WiEReG, da Änderungen der Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer sowie Eintragung der sich ab neu ergebenden direkten wirtschaftlichen Eigentümerin, Frau **R**, nicht gemäß § 5 Abs. 1 WiEReG binnen 4 Wochen nach Kenntnis der Änderung übermittelt wurden.
Einleitung des Finanzstrafverfahrens gegen Herrn ***Bf1*** vom
Gegen Sie wurde das Finanzstrafverfahren eingeleitet. Es besteht der Verdacht, dass Sie als Geschäftsführer der GmbH1 vorsätzlich eine Meldepflichtverletzung gemäß § 5 WiEReG begangen haben, nämlich dadurch, dass Änderungen der Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer nicht binnen vier Wochen nach Kenntnis der Änderung übermittelt und hiemit ein Finanzvergehen nach § 15 Abs. 1 Z 4 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes (WiEReG) begangen wurde.
Am langte die Anzeige der Registerbehörde betreffend die GmbH1 wegen vorliegender Meldepflichtverletzungen bei der Finanzstrafbehörde ein. Es wurde hier dargelegt, dass die Firma gegen die Verpflichtung nach § 5 Abs. 1 WiEReG verstoßen hat, indem die Änderungen der wirtschaftlichen Eigentümer nicht binnen 4 Wochen ab Kenntnis der Änderung übermittelt wurden, nämlich die Änderung des direkten, wirtschaftlichen Eigentümers auf **S** **R** per .
Die dazugehörigen Meldungen für das Register hätten allerspätestens von Ihnen bis einlangen müssen. Die letzte Meldung vom führt nur Sie als direkten wirtschaftlichen Eigentümer an.
Der objektive Tatbestand ist damit erfüllt, dass die Meldeverpflichtung nach § 5 WiEReG, nämlich die ordnungsgemäße fristgerechte Meldung nicht binnen 4 Wochen ab Kenntnis der Änderung der wirtschaftlichen Eigentümer übermittelt wurde.
Es ist auch von einer Erfüllung des subjektiven Tatbestandes auszugehen, nämlich dadurch, dass entsprechende, mediale Berichte zur Meldeverpflichtung nach dem WiEReG erstattet wurden sowie entsprechende Informationen seitens des BMF ergingen. Der Beschuldigte hat daher, wider besseres Wissens, mit der Entscheidung zur Unterlassung der Offenlegung, in Kauf genommen, dass die konforme Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer nach dem WiEReG unterlassen wird und hat es damit ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass durch die Nichteinhaltung der Vorschriften eine Pflichtverletzung begangen wurde.
Einleitung des Finanzstrafverfahrens gegen die GmbH1 vom
Gegen den belangten Verband wurde am ein Finanzstrafverfahren eingeleitet und ihm angelastet, dass sein Entscheidungsträger im Sinne des § 2 Abs. 1 VbVG iVm § 28a FinStrG zu Gunsten des Verbandes bzw. durch die Verletzung von Pflichten, die den Verband treffen, ein Finanzvergehen begangen hat und somit eine Verantwortlichkeit des Verbandes gemäß § 3 Abs. 2 VbVG iVm § 28a FinStrG gegeben ist.
Es bestehe der Verdacht, dass durch ***Bf1*** als Entscheidungsträger der GmbH1 vorsätzlich eine Meldepflichtverletzung gemäß § 5 WiEReG begangen worden sei, nämlich dadurch, dass Änderungen der Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer nicht binnen vier Wochen nach Kenntnis der Änderung übermittelt und hiermit ein Finanzvergehen nach § 15 Abs. 1 Z 4 WiERrG begangen worden sei.
Stellungnahme der steuerlichen Vertretung vom :
Mit Schreiben vom haben Sie unserer im Betreff angeführten Mandantschaft (***Bf1***), mitgeteilt, dass gegen sie ein Finanzstrafverfahren eingeleitet worden sei.
In der Begründung des Schreibens wird ausgeführt, dass der Verdacht bestehe, dass die im Betreff angeführte Mandantschaft als Geschäftsführer der GmbH1 vorsätzlich eine Meldepflichtverletzung gemäß § 5 WiEReG begangen habe, nämlich dadurch, dass Änderungen der Angaben über den wirtschaftlichen Eigentümer nicht binnen vier Wochen nach Kenntnis der Änderung übermittelt und hiermit ein Finanzvergehen nach § 15 (1) Z 4 WiEReG begangen wurde.
Unsere im Betreff angeführte Mandantschaft hat uns diesbezüglich mitgeteilt: "Die Buchhaltung und damit den Finanz-Online Zugang hat Herr **H** **R**. Als wir (alle Gesellschafter) seine Tochter **S** **R** zu Beginn des Jahres als Gesellschafterin in die GmbH genommen hatten, hatte mir Herr **R** vermittelt, dass er mit seinem Anwalt alle rechtlichen Themen (Notar usw.) dazu veranlassen werde. Leider wurde der Gesellschafterwechsel von wirtschaftlichen Eigentümern bei Finanz Online vergessen...".
Unsere Kanzlei hat zwischenzeitlich die Änderung für das Register, nämlich die Meldung von Frau **S** **R** als direkte wirtschaftliche Eigentümerin, gemeldet.
Unsere im Betreff angeführte Mandantschaft hatte keinen Vorsatz hinsichtlich der Meldepflichtverletzung, weil sie darauf vertraut hat, dass der rechtsfreundliche Vertreter im Zuge des Gesellschafterwechsels alle erforderlichen Meldungen vorgenommen hat.
Wir stellen daher den Antrag, dass das Strafverfahren gemäß § 124 (1) FinStrG mit Bescheid eingestellt wird.
Ihre Aufforderung, Angaben zu übermitteln, beantworten wir wie folgt:
[...]
Anmerkung: Diese Stellungnahme ist so abgefasst, als beträfe die Verständigung über die Einleitung des Verfahrens bereits ***Bf1*** und nicht den von ihm geführten Verband. Dies dürfte auch seitens der vertretenden Steuerberatungskanzlei in der Folge erkannt worden sein, daher wurde eine weitere Stellungnahme mit Daten des belangten Verbandes eingebracht.
Stellungnahme des steuerlichen Vertreters vom
Mit Schreiben vom haben Sie unserer im Betreff angeführten Mandantschaft mitgeteilt, (das Schreiben enthält wiederum keine Bezeichnung "Betreff" und wiederum ist vor den Ausführungen ***Bf1*** genannt und nicht die GmbH1) dass gegen sie ein Finanzstrafverfahren eingeleitet worden ist.
In der Begründung des Schreibens wird ausgeführt, dass der Verdacht bestehe, dass ein Entscheidungsträger im Sinne des § 2 (1) VbVG iVm § 28a FinStrG zu Gunsten des Verbandes bzw. durch Verletzung von Pflichten, die den Verband treffen, ein Finanzvergehen begangen habe, und dass somit die Verantwortlichkeit des Verbandes gemäß § 3 (2) VbVG iVm mit § 28a FinStrG gegeben sei.
Des Weiteren wird in der Begründung des Schreibens ausgeführt, dass der Verdacht bestehe, dass durch Herrn ***Bf1*** als Entscheidungsträger der GmbH1 vorsätzlich eine Meldepflichtverletzung gemäß § 5 WiEReG begangen worden sei, nämlich dadurch, dass Änderungen der Angaben über den wirtschaftlichen Eigentümer nicht binnen vier Wochen nach Kenntnis der Änderung übermittelt und hiermit ein Finanzvergehen nach § 15 (1) Z 4 WiEReG begangen worden sei.
Herr ***Bf1*** hat uns diesbezüglich mitgeteilt: "...Die Buchhaltung und damit den Finanz-Online Zugang hat Herr **H** **R**. Als wir (alle Gesellschafter) seine Tochter **S** **R** zu Beginn des Jahres als Gesellschafterin in die GmbH genommen hatten, hatte mir Herr **R** vermittelt, dass er mit seinem Anwalt alle rechtlichen Themen (Notar usw.) dazu veranlassen werde. Leider wurde der Gesellschafterwechsel unter den wirtschaftlichen Eigentümern bei Finanz Online vergessen...".
Unsere Kanzlei hat zwischenzeitlich die Änderung für das Register, nämlich die Meldung von Frau **S** **R** als direkte wirtschaftliche Eigentümerin, gemeldet.
Unsere im Betreff angeführte Mandantschaft bzw. deren Entscheidungsträger hatten keinen Vorsatz hinsichtlich der Meldepflichtverletzung, weil sie darauf vertraut hat, dass der rechtsfreundliche Vertreter im Zuge des Gesellschafterwechsels alle erforderlichen Meldungen vorgenommen hat.
Wir stellen daher den Antrag, dass das Strafverfahren gemäß § 124 (1) FinStrG mit Bescheid eingestellt wird.
Ihre Aufforderung, Angaben zu übermitteln, beantworten wir wie folgt:
[...]
Einleitungsverständigung des Finanzstrafverfahrens gegen Herrn ***Bf1*** vom
Am wurde das Finanzstrafverfahren gegen ***Bf1*** erweitert, die bisherige Anlastung wiederholt und ihm zur Last gelegt, als Geschäftsführer der ***Bf3*** vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen sind, nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit gemeldet oder entrichtet und der Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt auch nicht die Höhe der geschuldeten Beträge bekannt gegeben zu haben und zwar:
I. Lohnsteuer 2018 in Höhe von € 2.942,69
Lohnsteuer 2019 in Höhe von € 2.005,34
Dienstgeberbeiträge 2018 in Höhe von € 263,58
Dienstgeberbeiträge 2019 in Höhe von € 384,75
Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag 2018 in Höhe von € 39,17
Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag 2019 in Höhe von € 25,24 (gesamt € 5.660,77)
II. Dienstgeberbeiträge 09/19 in Höhe von € 17,75
Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag 09/19 in Höhe von € 1,73
Lohnsteuer 03/20 in Höhe von € 10.030,60
Dienstgeberbeiträge 03/20 in Höhe von € 1.839,28
Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag 03/20 in Höhe von € 179,21
Lohnsteuer 04/20 in Höhe von € 386,38
Dienstgeberbeiträge 04/20 in Höhe von € 37,05
Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag 04/20 in Höhe von € 3,61
Lohnsteuer 11/21 in Höhe von € 7.245,97 (gesamt € 19.741,58)
Damit lägen dem Beschuldigten, wie eine abgabenbehördliche Prüfung ergeben habe, Finanzvergehen nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG zur Last.
Einleitung des Finanzstrafverfahrens gegen die ***Bf1*** vom
Mit dieser Einleitung wurde die ***Bf1*** gemäß § 3 Abs. 2 VbVG i.V.m. § 28a FinStrG über ihre Verbandsverantwortlichkeit für die ihrem Entscheidungsträger ***Bf1*** angelasteten Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG verständigt (siehe dazu die Auflistung in der Einleitung ***Bf1*** vom .
Strafverfügung gegen Herrn ***Bf1*** vom
Mit Strafverfügung vom wurde der Beschuldigte schuldig erkannt, als Geschäftsführer der GmbH1 grob fahrlässig eine Meldepflichtverletzung gemäß § 5 WiEReG begangen zu haben, nämlich dadurch, dass Änderungen der Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer nicht binnen vier Wochen nach Kenntnis der Änderung übermittelt wurden und hiermit ein Finanzvergehen nach § 15 Abs. 1 Z 4 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes (WiEReG) begangen wurde.
Weiters wurde er schuldig erkannt, als Geschäftsführer der ***Bf1*** vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen sind, nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit gemeldet oder entrichtet (abführt) zu haben und der Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt auch nicht die Höhe der Beträge bekanntgegeben und hierdurch Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen zu haben. Bei einem strafbestimmenden Wertbetrag für Finanzordnungswidrigkeiten von € 25.402,35 wurde gemäß § 15 Abs. 1 WiEReG iVm § 49 Abs. 2 FinStrG über ihn eine Geldstrafe von 12.000,00 Euro verhängt; gemäß § 20 FinStrG wurde die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe mit 42 Tagen festgesetzt.
Gemäß § 185 FinStrG wurden die Kosten des Strafverfahrens mit 500,00 Euro bestimmt.
Strafverfügung gegen die GmbH1 vom
Mit Strafverfügung vom wurde die Verbandsverantwortlichkeit der GmbH1 für eine Meldepflichtverletzung ihres Entscheidungsträgers ***Bf1*** nach § 15 Abs. 1 Z 4 WiEReG wegen dessen grob fahrlässiger Verletzung dieser Verpflichtung festgestellt und eine Verbandsgeldbuße von € 10.000,00 ausgesprochen.
Gemäß § 185 FinStrG wurden die Kosten des Strafverfahrens mit 500,00 Euro bestimmt.
Strafverfügung gegen die ***Bf1*** vom
Mit Strafverfügung vom wurde die ***Bf1*** zur Verbandsverantwortlichkeit für ihren Entscheidungsträger ***Bf1*** für dessen Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG mit einem strafbestimmenden Wertbetrag von € 25.402,35 herangezogen und sie gemäß § 49 Abs. 2 FinStrG iVm § 28a FinStrG mit einer Verbandsgeldbuße von 2.000 Euro belegt.
Gemäß § 185 FinStrG wurden die Kosten des Strafverfahrens mit € 200,00 bestimmt.
Selbstanzeige der ***Bf1*** vom
Mit Eingabe vom wurde für die ***Bf1***, deren Geschäftsführer ***Bf1***, die **Stb1** GmbH sowie ihre Geschäftsführer **G1** und Herrn **G2** Selbstanzeige nach dem WiEReG an das Finanzamt Österreich eingebracht mit folgendem Inhalt:
"Demnach wurde irrtümlich ***Bf1*** zusätzlich als indirekter wirtschaftlicher Eigentümer gemeldet. Diese Meldung ist aus unserer Sicht falsch.
Außerdem wurde die GmbH2 als oberster Rechtsträger gemeldet. Dies ist nach den uns vorliegenden Informationen falsch, weil die GmbH2 nur eine Beteiligung von 10% an der Gesellschaft hält und nach den uns vorliegenden Informationen weder Treuhandverträge abgeschlossen worden sind, noch uns sonstige Umstände bekannt sind, die eine vom WiEReG geforderte Kontrolle begründen könnten.
Aus diesen Gründen ist sowohl die Meldung von Herrn ***Bf1*** als indirekter wirtschaftlicher Eigentümer als auch die Meldung der GmbH2 als oberster Rechtsträger ersatzlos zu streichen und nur noch Herr ***Bf1*** als direkter wirtschaftlicher Eigentümer zu melden.
Damit diese Selbstanzeige rechtzeitig erfolgen und ihre strafbefreiende Wirkung entfalten kann, haben wir die korrigierte WiEReG-Meldung noch nicht über das USP vorgenommen.
Nach Übermittlung dieser Selbstanzeige jedoch werden wir die korrigierte WiEReG-Meldung unverzüglich nachholen."
Der Selbstanzeige angeschlossen ist ein Auszug aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer vom , aus dem sich die in der Selbstanzeige erwähnten Daten ergeben
Einspruch der GmbH1 vom
Zur Anlastung wird im Einspruch entgegnet, dass es richtig sei, dass im Firmenbuchstand der GmbH1 eine Änderung durch Gesellschafterwechsel eingetreten sei.
Die Tatanlastung sei jedoch unrichtig und aktenwidrig, wozu eine Kopie der Meldung an das Register der wirtschaftlichen Eigentümer vom vorgelegt werde.
Aus dem vorliegenden Auszug vom sei ersichtlich, dass **S** **R** bereits als wirtschaftliche Eigentümerin von 37,5 % der Gesellschaftsanteile eingetragen gewesen sei. Die Behauptung der Behörde, dass am eine Änderung auf **S** **R** erfolgt sei, sei unrichtig.
Es sei auch der Versuch des Nachweises einer groben Fahrlässigkeit gescheitert. Eine Handlung mit Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit werde wohl nur gesetzt und vorgeworfen, wenn daraus für die eine Seite ein Vorteil und für die andere Seite ein Nachteil entstehe. Dies sei hier nicht der Fall. Die Änderung der Gesellschafterwechsel sei dem Firmenbuch gemeldet und dort eingetragen worden. Sowohl der ausgeschiedene Gesellschafter als auch die neu eingetragene Gesellschafterin seien natürliche Personen. Eine zusätzliche Meldung an das Register der wirtschaftlichen Eigentümer ändere nichts an den bereits sowieso öffentlich einsehbaren Informationen und sei dem Grunde nach entbehrlich. Es sei kein Vorteil und kein Schaden entstanden. Es sei ebenso objektiv nicht nachvollziehbar warum die Meldebefreiung nach § 6 WiEReG hier nicht gelten sollte.
Das Interesse des Gesetzgebers an der Kenntnis des wirtschaftlichen Eigentümers werde in diesem Fall bereits durch die korrekte Meldung an das Firmenbuch belegt.
Liege kein Nachweis einer groben Fahrlässigkeit vor, liege auch kein Finanzvergehen nach § 15 Abs. 1 Z 4 WiEReG vor.
Warum ist beim Wechsel von einer natürlichen Person zu einer anderen natürlichen Person überhaupt in einem Fall eine zusätzliche Meldung gefordert und in einem anderen Fall nicht.
Dazu werde ausgeführt, dass die Rechtslage unklar und widersprüchlich sei. Den betroffenen Rechtsträgern sei eine Kontrollpflicht überbunden, den wirtschaftlichen Eigentümer festzustellen. Für diese Kontrollpflichten seien keine gesetzlichen Fristen festgelegt. Damit könne eine Überschreitung einer Kontrollpflicht, die allfällig zu einer verspäteten Meldung "in das WiEReg" (Anmerkung: Der Text wurde wortwörtlich wiedergegeben) führe, nicht sanktioniert sein. Denn erst nach Feststellung des wirtschaftlichen Eigentümers könnten Meldungen veranlasst werden. Komme es bei derartigen Feststellungen zu Verzögerungen - wie konkret vorliegend - dann liege kein Verschulden vor. Denn dort, wo der Gesetzgeber keine Frist vorgebe, könne eine Fristüberschreitung kein Verschulden darstellen.
Es liege der Meldebefreiungstatbestand nach § 6 WiEReG vor. Denn der betroffene Gesellschafterwechsel habe nur im Berührungspunkt zu natürlichen Personen stattgefunden. Für diese Themen sei nichts zu melden.
Widersprüchlich sei aber im Gesetz formuliert, dass die Befreiung vorliege, wenn nur natürliche Personen als Gesellschafter einer Gesellschaft aufscheinen. Das sei nicht nachvollziehbar. Denn im Bereich des Gesellschafterstandes, wo juristische Personen gesellschaftszugehörig auszuweisen seien, habe sich nichts geändert. Wozu dann die Meldung? In den erläuternden Bemerkungen zu diesem Gesetz gehe die von der Beschwerdeführerin dargelegte Rechtsmeinung hervor. Hier sei eine vom Gesetzgeber nicht gewollte überschießende Regelung unglücklich formuliert.
Mangels allumfassender Präzisierung des Tatbestandes für ein Vergehen nach diesem Gesetz fehle es an den Festlegungen und Grundlagen.
Zur Höhe der Geldstrafe werde ausgeführt, dass diese ebenso nicht nachvollziehbar sei. Die Meldung liege vor. Die Verzögerung zur Sache habe keine Auswirkungen gehabt. Es sei niemand benachteiligt oder in seinen Rechten verletzt worden. Hierfür eine Geldstrafe von € 10.000,00 zu verhängen, sei nicht nachvollziehbar.
Allenfalls sei mit Verweis oder Ermahnung vorzugehen.
Jedenfalls liege kein grobes Verschulden vor, welches in der Beweispflicht der Finanzbehörde gelegen sein müsste. Der aufgezeigte Sachverhalt und die Tatsache, dass die Meldung erfolgt sei, wenn auch unwissentlich verspätet und ohne weitere amtliche Aufforderung begründe jedenfalls eine minimale Sorgfaltswidrigkeit oder ein geringes Verschulden. Da aber jedenfalls kein vorsätzliches Verhalten vorliege und auch keine grobe Fahrlässigkeit so liege laut § 15 Abs. 1 WiEReG auch kein Finanzvergehen vor.
Es liege ein Begründungsmangel vor, wieso die Finanzstrafbehörde von der Angemessenheit der Strafe von € 10.000,00 ausgegangen sei. Diese hohe Geldstrafe sei rechtswidrig, weil sie nur fiskalisch festgelegt sei und dem möglichen Verschulden keine Rechnung trage.
Es werde daher die Einvernahme des Beschuldigten und des Anzeigenlegers beantragt. Zudem möge eine vollständige Aktenkopie übermittelt werden. Es werde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Im beiliegenden Auszuge aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer vom scheint eine Eintragung von **S** **R** als direkte wirtschaftliche Eigentümerin auf.
Einspruch vom gegen die Strafverfügung ***Bf1*** vom (Schriftsatz des Beschuldigten persönlich):
Es werde sowohl hinsichtlich des Schuldspruches als auch hinsichtlich der Höhe der Geldstrafe Einspruch erhoben und dazu wie folgt ausgeführt:
PRÄAMBEL:
Der Einspruch gegen genannte Strafverfügung vom richte sich gegen Teil A der Strafverfügung betreffend Finanzvergehen nach § 15 Abs. 1 Z 4 WiEReG.
Betreffend Teil B der genannten Strafverfügung vom erfolge der Einspruch gesondert.
VORBRINGEN:
Das Amt für Betrugsbekämpfung führe in seiner Begründung zur erwähnten Strafverfügung aus, dass eine Änderung im Gesellschafterstand der Gesellschaft (die vormals unter GmbH1 firmiert hat) vom nämlich die Änderung des wirtschaftlichen Eigentümers KR **G** zur wirtschaftlichen Eigentümerin **S** **R** nicht spätestens mit dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer angezeigt worden sei. In der letzten Meldung vom sei rechtswidrig nur ***Bf1*** als direkter wirtschaftlicher Eigentümer angeführt worden. Somit sei es am zur Einleitung des Finanzstrafverfahrens gekommen. Erst am sei eine Korrektur auf **S** **R** durchgeführt worden.
Daraus sei abzuleiten, dass der Beschuldigte durch dieses Meldevergehen ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig gehandelt habe und somit ein Finanzvergehen nach § 15 Abs. 1 Z. 4 WiEReG vorliege.
Es sei richtig, dass im Firmenbuchstand der Gesellschaft (die vormals unter GmbH1 firmiert habe) eine Änderung durch Gesellschafterwechsel eingetreten sei.
Die Tatanlastung durch das Amt für Betrugsbekämpfung sei unrichtig und aktenwidrig. Vorgelegt werde eine Kopie der Meldung an das Register der wirtschaftlichen Eigentümer der erwähnten Gesellschaft vom .
Tatsachenwidrig halte das Amt für Betrugsbekämpfung vor, dass bei der Meldung vom an das Register nur ***Bf1*** als direkter wirtschaftlicher Eigentümer gemeldet worden sei und **S** **R** nicht als direkte wirtschaftliche Eigentümerin gemeldet gewesen sei sowie, dass erst nach Einleitung des Finanzstrafverfahrens am eine Korrektur im Register am auf **S** **R** durchgeführt worden sei.
Diese Behauptung sei offensichtlich unrichtig. Aus dem vorliegenden Auszug des Registers für wirtschaftliche Eigentümer vom sei ersichtlich, dass **S** **R** bereits als direkte wirtschaftliche Eigentümerin von 37,5 % der Gesellschaftsanteile eingetragen gewesen sei.
Die weitere Behauptung des Amtes für Betrugsbekämpfung, wonach eine Korrektur im Register am auf **S** **R** als wirtschaftliche Eigentümerin stattgefunden habe sei ebenso unrichtig: Diese Korrektur habe es nicht gegeben.
Daraus ergebe sich, dass die angegebene Begründung zur Einleitung des Strafverfahrens am , nämlich die verabsäumte Meldung an das Register bis zu diesem Zeitpunkt am gänzlich verfehlt gewesen sei oder - zumindest auf Grund der Argumentation in der vorliegenden Strafverfügung.
Damit sei auch der Versuch des Nachweises der groben Fahrlässigkeit gescheitert.
Eine Handlung mit Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit werde wohl nur gesetzt und vorgeworfen, wenn daraus für die eine Seite ein Vorteil und für die andere Seite ein Nachteil entstehe. Dies sei hier nicht der Fall. Die Änderung durch Gesellschafterwechsel sei dem Firmenbuch gemeldet und dort eingetragen worden. Sowohl der ausgeschiedene Gesellschafter als auch die neu eingetragene Gesellschafterin seien natürliche Personen. Eine zusätzliche Meldung an das Register der wirtschaftlichen Eigentümer ändere nichts an den bereits sowieso öffentlich einsehbaren Informationen und sei dem Grunde nach entbehrlich. Es sei kein Vorteil und kein Schaden entstanden. Es sei ebenso objektiv nicht nachvollziehbar warum die Meldebefreiung nach § 6 WiEReG hier nicht gelten sollte. Das Interesse des Gesetzgebers an der Kenntnis des wirtschaftlichen Eigentümers werde in diesem Fall bereits durch die korrekte Meldung an das Firmenbuch befriedigt.
Liege kein Nachweis einer groben Fahrlässigkeit vor, liege auch kein Finanzvergehen laut § 15 Abs. 1 Z 4 WiEReG vor.
Warum sei beim Wechsel von einer natürlichen Person zu einer anderen natürlichen Person überhaupt in einem Fall eine zusätzliche Meldung gefordert und in einem anderen Fall nicht.
Dazu werde ausgeführt, dass die Rechtslage unklar und widersprüchlich sei.
- Den betroffenen Rechtsträgern sei eine Kontrollpflicht überbunden, den wirtschaftlichen Eigentümer festzustellen (§ 1 Abs. 1 WiEReG). Für diese Kontrollpflichten seien keine gesetzlichen Fristen festgelegt worden. Damit könne eine Überschreitung einer Kontrollpflicht, die allfällig zu einer verspäteten Meldung in das WiEReG führe, nicht sanktioniert sein. Denn erst nach Feststellung des wirtschaftlichen Eigentümers könnten Meldungen veranlasst werden. Komme es bei derartigen Feststellungen zu Verzögerungen - wie konkret vorliegend - dann liege kein Verschulden vor. Denn dort wo der Gesetzgeber keine Frist vorgebe, könne eine Fristenüberschreitung kein Verschulden darstellen.
Einspruch vom gegen die Strafverfügung ***Bf1*** vom (Schriftsatz der Steuerberatungskanzlei):
In der Begründung der Strafverfügung werde ausgeführt, dass Herr ***Bf1*** als Geschäftsführer der ***Bf3*** schuldig sei, vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen seien, nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit gemeldet und entrichtet zu haben und der Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt auch die Höhe der Beträge nicht bekanntzugeben zu haben.
Betreffend die Selbstberechnungsabgaben der ***Bf1*** werde darauf hingewiesen, dass zwar eine Sorgfaltswidrigkeit vorliegen könnte, dass aber keinesfalls ein auf die vorgeworfenen Finanzordnungswidrigkeiten gerichteter Vorsatz gegeben gewesen sei. Es werde gebeten in diesem Zusammenhang die besondere, durch Corona bedingte Situation zu berücksichtigen und das Strafverfahren gemäß § 124 Abs. 1 FinStrG mit Bescheid einzustellen.
Wiedereinsetzungsantrag der ***Bf1*** vom mit Nachreichung eines Einspruches zur Strafverfügung der ***Bf1***
Im Einspruch wurde vorgebracht, dass betreffend die Selbstberechnungsabgaben der ***Bf1*** zwar eine Sorgfaltspflichtverletzung vorliege, aber keinesfalls Vorsatz.
Dem Wiedereinsetzungsantrag wurde mit Bescheid vom stattgegeben.
Vollmachtsbekanntgabe von RA **V1** und Beantragung des Spruchsenates für die ***Bf2*** vom
Mit Fax vom wurde die Vollmachtsübernahme durch **V1** bekannt gegeben und mit weiterem Fax vom die Zuständigkeit des Spruchsenates beantragt.
Vermerk der Finanzstrafbehörde vom
Anruf bei **V1** am : Mitteilung, dass Spruchsenatsantrag auch für den GF ***Bf1*** gelte.
Erweiterte Einleitung des Finanzstrafverfahrens gegen Herrn ***Bf1*** vom
a) Gegen Sie wurde das Finanzstrafverfahren eingeleitet bzw. erweitert. Es besteht der Verdacht, dass Sie als Geschäftsführer der GmbH1 grob fahrlässig eine Meldepflichtverletzung gemäß § 5 WiEReG begangen haben, nämlich dadurch, dass Änderungen der Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer nicht binnen vier Wochen nach Kenntnis der Änderung übermittelt und hiemit ein Finanzvergehen nach § 15 Abs. 1 Z 4 WiEReG begangen haben.
b) Weiters besteht der Verdacht, dass Sie als Geschäftsführer der ***Bf1*** vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen sind, nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit gemeldet oder entrichtet (abführt) haben und der Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt auch nicht die Höhe der Beträge bekanntgegeben und hierdurch Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen haben. Der strafbestimmende Wertbetrag beläuft sich hier auf € 25.402,35
c) Außerdem besteht der Verdacht, dass Sie als Geschäftsführer der ***Bf1*** vorsätzlich ohne den Tatbestand nach Abs. 1 oder Abs. 3 zu erfüllen, eine unrichtige oder unvollständige Meldung abgegeben und hiemit eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 15 Abs. 4 WiEReG begangen haben.
Anmerkung: Diese Einleitung enthält unter Punkt a und b wiederum Anlastungen über die bereits mit Strafverfügungen abgesprochen wurde.
Erweiterte Einleitung des Finanzstrafverfahrens gegen die ***Bf1*** vom
Mit dieser Verständigung wurde das Verfahren gegen den Verband ausgedehnt und ihm mitgeteilt, dass der Verdacht bestehe, dass ein Entscheidungsträger im Sinne des § 2 VbVG i.V.m. § 28a FinStrG zu Gunsten des Verbandes bzw. durch die Verletzung von Pflichten, die den Verband treffen, Finanzvergehen begangen habe und somit eine Verantwortlichkeit des Verbandes gemäß § 3 Abs. 2 VbVG i.V.m. § 28 a FinStrG gegeben sei. Weiters bestehe der Verdacht, dass durch Herrn ***Bf1*** als Entscheidungsträger der ***Bf3*** vorsätzlich ohne den Tatbestand nach Abs. 1 oder Abs. 3 zu erfüllen, eine unrichtige oder unvollständige Meldung abgegeben und hiermit eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 15 Abs. 4 WiEReG begangen wurde.
Stellungnahme der GmbH1 vom
Mit Schreiben vom haben Sie unserer im Betreff angeführten Mandantschaft mitgeteilt, dass das Finanzstrafverfahren erweitert worden ist.
In der Begründung der Schreiben wird ausgeführt, dass der Verdacht bestehe, dass unsere im Betreff angeführte Mandantschaft als Geschäftsführer der GmbH1 grob fahrlässig eine Meldepflichtverletzung gemäß § 5 WiEReG begangen habe, nämlich dadurch, dass Änderungen der Angaben über den wirtschaftlichen Eigentümer nicht binnen vier Wochen nach Kenntnis der Änderung übermittelt und hiermit ein Finanzvergehen nach § 15 (1) Z 4 WiEReG begangen wurde.
Gemäß § 29 FinStrG kann bei Meldeverstößen eine Selbstanzeige eingebracht werden, die im Falle einer späteren korrekten WiEReG-Meldung eine Strafbefreiung bewirkt.
Wir haben am eine solche strafbefreiende Selbstanzeige übermittelt (siehe Beilage).
In der Folge haben wir die korrekte WiEReG-Meldung am abgegeben (siehe Beilage).
Aufgrund dieser rechtzeitigen Selbstanzeige in der Verbindung mit der späteren korrekten WiEReG-Meidung ist somit Strafbefreiung eingetreten. Eine Strafe kann daher nicht mehr festgesetzt werden.
Anmerkung: Die Selbstanzeige wurde für die ***Bf3*** eingebracht und nicht für die GmbH1 (nunmehr ***Bf2***)!
Stellungnahme der ***Bf1*** vom
Gemäß § 29 FinStrG könne bei Meldeverstößen eine Selbstanzeige eingebracht werden, die im Falle einer späteren korrekten WiEReG-Meldung eine Strafbefreiung bewirkt.
Es sei am eingeschrieben eine Selbstanzeige eingereicht und in der Folge am korrekte WiEReG Meldung erstattet worden.
Aufgrund der rechtzeitigen Selbstanzeige in Verbindung mit der späteren korrekten WiEReG Meldung sei somit Strafbefreiung eingetreten. Eine Strafe könne daher nicht mehr festgesetzt werden.
Vollmachtszurücklegung von RA **V1** für ***Bf1*** am , Vertretungsvollmacht für ***Bf2*** bleibt.
Stellungnahme der Amtsbeauftragten an den Spruchsenat vom
Mit Stellungnahme der Amtsbeauftragten vom wurden die anhängigen Finanzstrafverfahren gegen den Beschuldigten und die beiden belangten Verbände an den Spruchsenat zur Entscheidung vorgelegt, wobei zur Meldepflichtverletzung nach § 15 Abs. 1 Z 4 WiEReG nur noch grob fahrlässiges Verschulden des Beschuldigten angelastet wurde.
Wiederum wurde in der Begründung ausgeführt, dass die letzte Meldung zur GmbH1 vom nur ***Bf1*** als wirtschaftlichen Eigentümer ausgewiesen habe.
Mit Strafverfügung vom wurde die Verbandsverantwortlichkeit der ***Bf1*** für Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen durch ihren Entscheidungsträger ***Bf1*** festgestellt und eine Geldbuße von € 2.000,00 ausgesprochen, die in Rechtskraft erwachsen ist. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde am stattgegeben und das Verfahren um die Verbandsverantwortlichkeit für eine Meldepflichtverletzung des Entscheidungsträgers nach § 15 Abs. 4 WiEReG erweitert.
Entgegnung zur Stellungnahme der Amtsbeauftragten vom
Mit Entgegnung zur Stellungnahme der Amtsbeauftragten berief sich **V1** erneut auf eine Vertretungsvollmacht für ***Bf1*** als Beschuldigter zu dem ihm angelasteten Vergehen nach § 15 Abs. 1 Z 4 WiEReG und für den damals schon unter dem neuen Namen ***Bf2*** geführten belangbaren Verband und führte aus:
Unter Punkt 2. der Stellungnahme wird bereits vorgebracht, dass eine Abhaltung des Finanzstrafverfahrens gegen den Verband ***Bf2*** gemeinsam mit der ***Bf1*** gesetzlich nicht gedeckt sei, weil damit das Amtsgeheimnis oder Steuergeheimnis verletzt würde. Belange der ***Bf2*** berührten Belange der ***Bf3*** nicht, daher werde gegen die ausgeschriebene Verhandlung dieser Einwand erhoben. Werde dem nicht Rechnung getragen, stelle dies eine erheblichen Verfahrensfehler dar, wenn nicht sogar die Nichtigkeit des Verfahrens.
Inhaltlich wurde festgehalten, dass die bisherigen Einspruchsgründe und vorgetragenen Argumente aufrecht blieben.
Es liege zur Sache allenfalls ein sorgloses Verhalten im Sinne eines minderen Grades des Versehens zur strittigen Frage der Meldung zum WiEReG vor, allenfalls nur leichte Fahrlässigkeit. Die vom Amtsbeauftragten reklamierte grobe Fahrlässigkeit wofür das Finanzamt bzw. der Spruchsenat beweispflichtig sei, sei nicht gegeben. Es seien bislang keine Sachverhalte festgestellt worden, die das grob fahrlässige Verhalten begründen könnte. Es gebe zur Annahme des Amtssachverständigen nur eine unbegründete Behauptung. Die bisherige Argumentation des Amtssachverständigen ziele nur auf eine Verurteilung ab, obwohl der Amtssachverständige alle be- und entlastenden Argumente zu beachten habe. Damit werde die Objektivität zur Sache durch den Amtssachverständigen gröblich verletzt.
Die Geldstrafe sei auch unangemessen hoch. Der Strafrahmen bei grober Fahrlässigkeit betrage bis zu € 100.000,00. Das sei erklärlich, wenn Großkonzerne zu bestrafen seien.
Hier sei eine Geldstrafe von € 10.000,00 wohl gänzlich unangemessen und gleichsam auch vielfach existenzbedrohend. Aus diesem Grund sei die Anwendung dieser Strafhöhe durch das FA nur fiskal, zur Sache gänzlich unangemessen. Damit sei das Verlangen des Finanzamtes auch verfassungswidrig, weil damit der Sanktionscharakter einer Geldstrafe verfehlt werde. Zumal der Beschuldigte finanzstrafrechtlich unbescholten sei und weder aus generalpräventiven noch aus spezialpräventiven Gründen eine derart hohe Geldstrafe gerechtfertigt werden könne.
Die Verhängung einer Verbandsgeldbuße sei dem Begriff nach im Gesetz nicht erwähnt oder vorgesehen. Es sei allfällig eine Geldstrafe wegen Finanzvergehen vorgesehen.
Die Beweispflicht auf das Vorliegen einer groben Fahrlässigkeit treffe die Finanzbehörde, da für das Tatbild selbst auch der Verschuldensvorwurf inbegriffen sei. Es sei hier explizit zu entgegnen, dass das Übersehen einer Meldung oder das Verstreichen einer Meldepflicht wohl dem minderen Grad des Versehens (oder leichte Fahrlässigkeit) zu unterstellen sei, wofür aus dem Umkehrschluss (nur grobe Fahrlässigkeit) oder Vorsatz wird strafrechtlich sanktioniert) Straffreiheit vorliege.
Eine höchstgerichtliche Rechtsprechung zu WiEReG gebe es noch nicht. Es müsse auf eine andere Rechtsprechung zurückgegriffen werden. Das Verhalten im Rahmen geschäftlicher Tätigkeiten werde durch die Höchstgerichte wie folgt aktuell bewertet:
Dazu spreche die Rechtsprechung für den betroffenen Verband, weil OGH 3 Ob527/89: ein höherer Grad des Verschuldens, also auch grobe Fahrlässigkeit, nicht vermutet werde. OGH 90b 12/05p: grobe Fahrlässigkeit von dem bewiesen werden müsse, der sie behaupte.
Die Beweislastregeln zu diesen Unternehmensverhaltensweise so wie auch der Grundsatz im Zweifel für den Angeklagten sprächen daher für die Argumentationslinie des Verbandes.
Stellungnahme vom zur Stellungnahme des Amtsbeauftragten
Gemäß § 29 FinStrG kann bei Meldeverstößen eine Selbstanzeige eingebracht werden, die im Falle einer späteren korrekten WiEReG-Meldung eine Strafbefreiung bewirkt.
Wir haben am eingeschrieben eine solche strafbefreiende Selbstanzeige übermittelt (siehe Beilage).
In der Folge haben wir die korrekte WiEReG-Meldung am abgegeben.
Aufgrund dieser rechtzeitigen Selbstanzeige in der Verbindung mit der späteren korrekten WiEReG-Meldung ist somit Strafbefreiung eingetreten. Eine Strafe kann daher nicht mehr festgesetzt werden.
Die Rechtsansicht des Amtsbeauftragten, dass die Meldung taggleich nachgeholt werden müsse, entspricht nicht der Rechtslage. Weder gibt es eine diesbezügliche gesetzliche Regelung, noch eine diesbezügliche Rechtsprechung. Eine allfällige diesbezügliche Veröffentlichung durch das BMF kann keine normative Wirkung entfalten.
In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Selbstanzeige zwar beim Finanzamt eingereicht werden, die WiEReG-Meldung selbst jedoch ausschließlich über das USP an die Registerbehörde zu erfolgen hat.
Da die Selbstanzeige vor der WiEReG-Meldung erfolgen muss, um rechtzeitig zu sein, ist es nicht möglich, die Meldung der Selbstanzeige beizulegen, da sie erst nach der Selbstanzeige gemacht werden darf.
Eine taggleiche Nachholung der Meldung ist auch nicht möglich, weil diesfalls nicht nachgewiesen werden kann, dass die Meldung nicht vor der Selbstanzeige am gleichen Tag gemacht worden ist.
Nach der herrschenden Lehre steht für die Nachholung der Meldung eine Frist von vier Wochen zur Verfügung (z.B. Brandl/Lehner in ).
Abgesehen davon regen wir an, bei Finanzvergehen bei denen es zu keiner Verkürzung kommt, wie dies hier der Fall ist, von der Möglichkeit des Absehens von der Strafe wegen Geringfügigkeit (§ 25 FinStrG) Gebrauch zu machen und auf die Verhängung einer Strafe zu verzichten.
Der guten Ordnung halber weisen wir betreffend die Ausführungen der Amtsbeauftragten dahingehend, dass 10% des Strafrahmens der unterste Bereich der Strafbemessung wären, darauf hin, dass bei Fehlern in Zusammenhang mit WiEReg-Meldungen keine Mindeststrafe existiert, d.h. dass auch eine geringere Strafe festgesetzt werden kann oder gar von einer Strafe gänzlich abgesehen werden kann. Dies ergibt sich daraus, dass die Bestimmung des § 23 (4) FinStrG hier nicht anwendbar ist, weil sich die Strafdrohung nicht nach einem Wertbetrag richtet.
Abschließend weisen wir jedoch noch einmal ausdrücklich darauf hin, dass im vorliegenden Fall aufgrund der rechtzeitigen Selbstanzeige in Verbindung mit der späteren korrekten WiEReG-Meldung ohnehin bereits nach § 29 FinStrG Strafbefreiung eingetreten ist und eine Strafe daher nicht mehr festgesetzt werden kann.
Erkenntnis des Spruchsenates vom , SpS1:
Mit Erkenntnis des Spruchsenates beim Amt für Betrugsbekämpfung - Bereich Finanzstrafsachen als Organ des Amtes für Betrugsbekämpfung Bereich Finanzstrafsachen (als Finanzstrafbehörde) vom , SpS1, wurden folgende Beschuldigte für schuldig erkannt:
I.
***Bf1*** (Beschuldigter) dafür, dass er
1. als Geschäftsführer der ***Bf2*** (vormals GmbH1) grob fahrlässig eine Meldepflichtverletzung gemäß § 5 WiEReG begangen habe, nämlich dadurch, dass Änderungen der Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer nicht binnen vier Wochen nach Kenntnis der Änderung übermittelt worden seien;
2. als Geschäftsführer der ***Bf1*** vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen seien, nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit gemeldet oder entrichtet (abführt) und der Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt auch nicht die Höhe der Beträge bekanntgegeben habe und zwar:
I. Lohnsteuer 2018 in Höhe von € 2.942,69
Lohnsteuer 2019 in Höhe von € 2.005,34
Dienstgeberbeiträge 2018 in Höhe von € 263,58
Dienstgeberbeiträge 2019 in Höhe von € 384,75
Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag 2018 in Höhe von € 39,17
Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag 2019 in Höhe von € 25,24 (gesamt € 5.660,77)
II. Dienstgeberbeiträge 09/19 in Höhe von € 17,75
Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag 09/19 in Höhe von € 1,73
Lohnsteuer 03/20 in Höhe von € 10.030,60
Dienstgeberbeiträge 03/20 in Höhe von € 1.839,28
Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag 03/20 in Höhe von € 179,21
Lohnsteuer 04/20 in Höhe von € 386,38
Dienstgeberbeiträge 04/20 in Höhe von € 37,05
Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag 04/20 in Höhe von € 3,61
Lohnsteuer 11/21 in Höhe von € 7.245,97 (gesamt € 19.741,58)
3. als Geschäftsführer der ***Bf1*** vorsätzlich ohne den Tatbestand nach Abs. 1 oder Abs. 3 zu erfüllen, eine unrichtige oder unvollständige Meldung abgegeben habe.
Der Beschuldigte habe hiedurch
zu I/1. das Finanzvergehen nach § 15 Abs. 1 Z 4 WiEReG,
zu I./2. die Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG und
zu I./3. die Finanzordnungswidrigkeit nach § 15 Abs. 4 WiEReG begangen
und werde nach § 15 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 4 WiEReG, § 49 Abs. 2 FinStrG auf eine Geldstrafe in der Höhe von € 18.000,00, an deren Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 72 Tagen tritt, erkannt.
Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG sei er außerdem schuldig, einen Betrag von € 500,00 als Beitrag zu den Kosten des Finanzstrafverfahrens zu ersetzen.
II.
der Verband ***Bf2*** (vormals GmbH1) sei gem. § 3 Abs. 2 Verbandsverantwortlichkeitsgesetz dafür verantwortlich, dass durch seinen Entscheidungsträger, den Beschuldigten, im Sinne des § 2 Abs. 1 VbVG zu Gunsten des Verbandes und unter Verletzung von Verbandspflichten das unter Punkt I./1. angeführte Finanzvergehen begangen worden sei und werde hierfür nach § 15 Abs. 1 letzter Satz WiEReG i.V.m. § 3 Abs. 2 VbVG eine Geldbuße in der Höhe von € 7.000,00 verhängt.
Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG sei der Verband außerdem schuldig, einen Betrag von € 500,00 als Beitrag zu den Kosten des Finanzstrafverfahrens zu ersetzen.
III.
der Verband ***Bf1*** sei gem. § 3 Abs. 2 VbVG dafür verantwortlich, dass durch seinen Entscheidungsträger, den Beschuldigten, im Sinne des § 2 Abs. 1 VbVG zu Gunsten des Verbandes und unter Verletzung von Verbandspflichten das unter Punkt I./2. und I./3. angeführten Finanzvergehen begangen worden seien und werde hierfür nach § 15 Abs. 4 WiEReG, § 49 Abs. 2 FinStrG i.V.m. § 3 Abs. 2 VbVG eine Geldbuße in der Höhe von € 8.500,00 verhängt.
Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG sei der Verband außerdem schuldig, einen Betrag von € 500,00 als Beitrag zu den Kosten des Finanzstrafverfahrens zu ersetzen.
Beschwerdeanmeldung und Vollmachtsbekanntgabe von *L* vom
Beschwerdeanmeldung gem. § 150 Abs 4 FinStrG zu Geschäftszahl SpS1 betr ***Bf1***, ***Bf2***, ***Bf3***
Sehr geehrte Damen und Herren,
am wurde zur Geschäftszahl SpS1 die Verhandlung vor dem Spruchsenat durchgeführt. In diesem Zusammenhang wurden sämtliche Beschuldigte iSd erhobenen Vorwürfe schuldig gesprochen, wobei über Herrn ***Bf1*** eine Geldstrafe von EUR 18.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Tagen), über die ***Bf2*** eine Verbandsgeldbuße von EUR 7.000,00 und über die ***Bf3*** eine Verbandsgeldbuße von EUR 8.000,00 verhängt wurde.
Mit gegenständlichem Schreiben wird auf Basis unserer Beauftragung und unter Berufung auf die uns erteilten Spezialvollmachten (siehe Anlage) im Namen von Herrn ***Bf1*** und den beiden oa Gesellschaften innerhalb offener einwöchiger Frist die Beschwerde zum Verfahren zur Geschäftszahl SpS1 angemeldet.
Es wird ersucht, die Entscheidungsausfertigung auch an *L* GmbH zuzustellen.
Beschwerdeanmeldung von RA **V1** per Mail vom
In umseitiger Finanzstrafsache hat am eine mündliche Verhandlung vor dem Spruchsenat stattgefunden und wurden die beiden umseitigen Personen (***Bf2*** und ***Bf1***) zu Geldstrafen verurteilt. Diese Entscheidung erging mündlich.
Innerhalb offener Frist bringen sohin die umseitig vertretene Gesellschaft und ***Bf1*** gegen die mündlich verkündete Entscheidung das Rechtsmittel der Beschwerde fristgerecht zur Anmeldung. Hingewiesen wird, dass die Rechtsmittelangelegenheit nur jenen Bereich der Verurteilung betrifft, wo ein Schuldspruch und eine Geldstrafe wegen Vergehen nach WiEReG gegen den Verband ***Bf2*** und ***Bf1*** verhängt wurde.
Beschlüsse BFG
Mit hg. Beschluss vom , RV/7300028/2023, wurde das Erkenntnis des Spruchsenates beim Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom , SpS1, gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG wegen Unzuständigkeit des Spruchsenates aufgehoben, da der Antrag auf Entscheidung durch den Spruchsenat nicht im Einspruch selbst gestellt war. Die weitere Entscheidung in diesen Finanzstrafsachen obliegt zuständigkeitshalber der Einzelbeamtin, dem Einzelbeamten der Finanzstrafbehörde.
Mit hg. Beschluss vom , RV/7300032/2024, wurde die Beschwerde des ***Bf1*** vom gegen das Erkenntnis vom als unzulässig zurückgewiesen, da das Erkenntnis (noch) nicht von dem zuständigen Organ unterschrieben war, somit die Bescheidvoraussetzungen gemäß § 137 FinStrG nicht eingehalten wurden.
Anmerkung zu diesen Beschlüssen:
Nachdem **V1** schon angekündigt hat, gegen die Entscheidung des Finanzstrafsenates Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof einbringen zu wollen, war ein besonderes Augenmerk auf die korrekte Einhaltung der Verfahrensvorschriften zu achten, um zu verhindern, dass der Verwaltungsgerichtshof die Entscheidung wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufheben würde (sollte das BFG diese nicht selbst schon entsprechend aufgegriffen haben).
Erkenntnis ***Bf1***:
Erkenntnis der Einzelbeamtin beim Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom , Geschäftszahl FV1, wurde Herr ***Bf1*** wegen der unten dargestellten Finanzvergehen schuldig erkannt. Allerdings wurde das Erkenntnis nicht von der Verhandlungsleiterin unterfertigt, sodass keine gesetzeskonforme Erledigung der Finanzstrafbehörde zugestellt und die dagegen eingebrachte Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen wurde.
Mit nunmehr angefochtenem Erkenntnis der Einzelbeamtin beim Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom , Geschäftszahl FV1, wurde Herr ***Bf1*** schuldig erkannt, dass er
1. als Geschäftsführer der vormaligen GmbH1 (nunmehr ***Bf2***) grob fahrlässig eine Meldepflichtverletzung gemäß § 5 WiEReG begangen zu haben, nämlich dadurch, dass Änderungen der Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer nicht binnen vier Wochen nach Kenntnis der Änderung von bis übermittelt und hiemit ein Finanzvergehen nach § 15 Abs. 1 Z 4 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes (WiEReG) begangen wurde.
2. als Geschäftsführer der ***Bf1*** vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen sind, nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit gemeldet oder entrichtet (abführt) und der Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt auch nicht die Höhe der Beträge bekanntgegeben und zwar:
1. Lohnsteuer 2018 in Höhe von € 2.942,69
Lohnsteuer 2019 in Höhe von € 2.005,34
Dienstgeberbeiträge 2018 in Höhe von € 263,58
Dienstgeberbeiträge 2019 in Höhe von € 384,75
Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag 2018 in Höhe von € 39,17
Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag 2019 in Höhe von € 25,24
2. Dienstgeberbeiträge 09/19 in Höhe von € 17,75
Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag 09/19 in Höhe von € 1,73
Lohnsteuer 03/20 in Höhe von € 10.030,60
Dienstgeberbeiträge 03/20 in Höhe von € 1.839,28
Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag 03/20 in Höhe von € 179,21
Lohnsteuer 04/20 in Höhe von € 386,38
Dienstgeberbeiträge 04/20 in Höhe von € 37,05
Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag 04/20 in Höhe von € 3,61
Lohnsteuer 11/21 in Höhe von € 7.245,97
und hat hierdurch Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen. Der strafbestimmende Wertbetrag beläuft sich hier auf € 25.402,35.
c) Außerdem ist er schuldig, als Geschäftsführer der ***Bf1*** vorsätzlich ohne den Tatbestand nach Abs. 1 oder Abs. 3 zu erfüllen, eine unrichtige oder unvollständige Meldung abgegeben und hiemit eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 15 Abs. 4 WiEReG begangen zu haben.
2. Gemäß § 15 Abs. 1, 4 WiEReG und § 49 Abs. 2 FinStrG wird über ihn eine Geldstrafe in Höhe von € 17.000,- verhängt; gemäß § 20 FinStrG wird für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe mit 42 Tagen festgesetzt.
3. Gemäß § 185 FinStrG sind die Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von € 500,- zu ersetzen.
Als Begründung wurde ausgeführt:
Der umseitige Tatbestand ist aufgrund des Ergebnisses des Untersuchungsverfahrens und der Verantwortung der Beschuldigten in objektiver und subjektiver Hinsicht erwiesen.
zu a) Am langte die Anzeige der Registerbehörde betreffend die GmbH1 wegen vorliegender Meldepflichtverletzungen bei der Finanzstrafbehörde ein. Es wurde hier dargelegt, dass die Firma gegen die Verpflichtung nach § 5 Abs. 1 WiEReG verstoßen hat, indem die Änderungen der wirtschaftlichen Eigentümer nicht binnen 4 Wochen ab Kenntnis der Änderung übermittelt wurden, nämlich die Änderung des direkten, wirtschaftlichen Eigentümers auf **S** **R** per .
Die dazugehörigen Meldungen für das Register hätten allerspätestens von Ihnen bis einlangen müssen. Die letzte Meldung vom führt nur Sie als direkten wirtschaftlichen Eigentümer an.
Der objektive Tatbestand ist damit erfüllt, dass die Meldeverpflichtung nach § 5 WiEReG, nämlich die ordnungsgemäße fristgerechte Meldung nicht binnen 4 Wochen ab Kenntnis der Änderung der wirtschaftlichen Eigentümer übermittelt wurde.
Die subjektive Tatseite zu a) ist gegeben, da der Beschuldigte ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig handelte, sodass der Eintritt dem gesetzlichen Tatbild entsprechenden Sachverhaltes als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar war. Der Beschuldigte setzte keine entsprechenden Kontrollhandlungen bzw. fristgerechten Schritte, um die Meldung rechtzeitig durchzuführen, sodass das grob fahrlässige Verhalten damit ausreichend erfüllt wurde.
Dem Beschuldigten war im Hinblick auf die Rechtfertigungen durchaus bekannt, dass er die Änderungsmeldung vorzunehmen hat. Jedenfalls ist das bloße Verlassen auf Herrn **R** und dessen Anwalt sowie das Untätigbleiben im Hinblick zur Meldung als klassisches Überwachungsverschulden zu werten, wofür sich der Geschäftsführer zu verantworten hat.
Daher kam es am zur Einleitung des Finanzstrafverfahrens.
Zu b) Dazwischen wurde für den Zeitraum 2017 bis 2019 eine Außenprüfung bei der ***Bf1***, bei welcher ***Bf1*** seit als Geschäftsführer vertritt, durchgeführt. Der daraus resultierende Prüfbericht vom wird wie folgend finanzstrafrechtlich gewürdigt:
Es erfolgten Korrekturen von zu niedrig angesetzten Sachbezügen für die Privatnutzung von Firmen-PKW, Nachverrechnungen von zu Unrecht bezahlten Kilometergeldern sowie wurden Abfuhrdifferenzen von Lohnabgaben durch Sichtung der Lohnkonten festgestellt.
Außerdem wurde im Zuge der Würdigung das Abgabenkonto kontrolliert und festgestellt, dass obgenannte Lohnabgaben (Z. II) nicht fristgerecht gemeldet oder entrichtet (abgeführt) wurden. Den verspäteten Meldungen kommt mangels Entrichtung binnen der Monatsfrist keine strafbefreiende Wirkung zu.
Die objektive Tatseite nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG ist erfüllt, da Abgaben, die selbst zu berechnen sind, nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit gemeldet oder entrichtet (abgeführt) wurden.
Die subjektive Tatseite zu b) ist gegeben, da der Beschuldigte bereits mehrjährige Erfahrung (zumindest seit dem Jahr 2014) als selbstständiger Unternehmer hat und er für die Einbringung inhaltlich richtiger Abgabenerklärungen zu den jeweiligen Fälligkeiten verantwortlich ist.
Dass der Beschuldigte und langjährige Unternehmer über die Kenntnis verfügt, dass in korrekter Höhe und zu den gesetzlichen Fristen Lohnabgaben abzuführen sind, zeigt die teilweise korrekte Abgabengebarung vor und nach den angelasteten Zeiträumen, sodass die gesetzlichen Fristen bzw. dieser Umstand dem Unternehmer grundsätzlich bekannt sind.
Im Prüfbericht wurden ua. Differenzen zwischen einbehaltenen und abgeführten Lohnabgaben gefunden, der Unternehmer hatte also Kenntnis in welcher Höhe diese Lohnabgaben abzuführen sind, hat sich aber dazu entschieden geringere Beträge an die Finanzverwaltung abzuführen.
Nach Würdigung der Rechtfertigungen vom , sowie wurde das angelastete Tatbild nach WiEReG abgeändert und wurde nunmehr auf eine grobe Fahrlässigkeit nach § 15 Abs. 1 Z 4 WiEReG abgemildert. Außerdem wurde der strafbestimmende Wertbetrag auf unter 33.000 € reduziert, sodass in Einzelbeamtenzuständigkeit entschieden wurde.
Es erging daher am die Strafverfügung mit einer Geldstrafe von € 12.000,00 wegen §§ 15 Abs. 1 Z 4 (grob fahrlässiger Begehung) und § 49 Abs. 1 lit. a FinStG. Dagegen wurde am ein Einspruch eingebracht.
Im Einspruch vom wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die Tatanlastung nach WiEReG unrichtig und aktenwidrig sei, da Frau **R** nach einem Auszug vom mit 37,5% als direkte wirtschaftliche Eigentümerin eingetragen gewesen sei. Auch habe es keine Korrektur am auf Frau **R** stattgefunden. Damit sei auch der Versuch des Nachweises der groben Fahrlässigkeit gescheitert.
Auch sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Meldebefreiung nach § 6 WiEReG nicht gelten solle. Die Rechtslage sei unklar und widersprüchlich, da den Rechtsträgern eine Kontrollpflicht über wirtschaftliche Eigentümer Überbunden wird, wofür es aber keine gesetzlichen Fristen gibt und somit kein Verschulden. Auch sei ein Meldebefreiungstatbestand nach § 6 WiEReG vorliegend, da nur ein Gesellschafterwechsel auf natürliche Personen erfolgt sei. Mangels Präzisierung des Tatbestandes für ein Vergehen nach diesem Gesetz fehle es an den Festlegungen und Grundlagen.
Zuletzt wird vorgebracht, dass die Höhe der Geldstrafe von € 10.000 für das WiEReG-Vergehen nicht nachvollziehbar sei sowie Begründungsmängel betreffend der Angemessenheit vorlägen. Daher wurde aus diesen Gründen beantragt das Verfahren einzustellen, allenfalls mit einer Ermahnung oder Reduktion der Geldstrafe auf ein Mindestmaß vorzugehen.
Im Einspruch vom wird vorgebracht, dass zwar im Hinblick auf die Selbstberechnungsabgaben eine Sorgfaltswidrigkeit vorliegen könnte aber kein gerichteter Vorsatz auf die Finanzordnungswidrigkeiten. Daher wird die Einstellung des Verfahrens nach § 124 FinStrG begehrt.
Mit wurde auch die Vorlage an den Spruchsenat beantragt.
Zwischenzeitlich trat ein neuer Sachverhalt hinzu, sodass das Verfahren zu erweitern war.
zu c) Am wurde eine Selbstanzeige zur ***Bf3*** eingebracht, in welcher dargelegt wurde, dass zu Unrecht Herr ***Bf1*** zusätzlich als indirekter wirtschaftlicher Eigentümer angeführt wurde und außerdem die GmbH2 als oberster Rechtsträger angeführt wurde.
Nach Überprüfung des Eintrages des Wirtschaftlichen Eigentümer Registers wurde jedoch festgestellt, dass die Richtigstellung der Meldung erst am nachgeholt wurde. Die Veröffentlichungen des BMF sehen für die strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige nach WiEReG eine zeitgleiche (und damit taggleiche) Nachholung der Meldung vor. Dadurch verliert die Selbstanzeige ihre strafbefreiende Wirkung und führt zu einem Wiederaufleben der Strafbarkeit im Sinne des § 29 FinStrG.
Der objektive Tatbestand ist damit erfüllt, dass ohne den Tatbestand der Abs. 1 oder 3 zu erfüllen eine unrichtige oder unvollständige Meldung abgegeben wurde, nämlich durch die inkorrekte Anführung eines indirekten wirtschaftlichen Eigentümers und obersten Rechtsträgers.
Es ist auch von einer Erfüllung des subjektiven Tatbestandes auszugehen, nämlich dadurch, dass entsprechende, mediale Berichte zur Meldeverpflichtung nach dem WiEReG erstattet wurden sowie entsprechende Informationen seitens des BMF ergingen.
Der Beschuldigte hat daher, wider besseres Wissens die gesetzlich konforme Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer nach dem WiEReG unterlassen und hat es damit ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass er dadurch eine unrichtige oder unvollständige Meldung erstattet.
Von der Möglichkeit der schriftlichen Rechtfertigung wurde zuletzt nach der Erweiterung des Verfahren am für Herrn ***Bf1*** Gebrauch gemacht.
In der Rechtfertigung vom wurde vorgebracht, dass eine korrekte, strafbefreiende Selbstanzeige am eingebracht wurde, da die Meldung am eingereicht wurde.
Damit wird jedoch lediglich der bisherige Sachverhalt bestätigt, nämlich, dass die Meldung nicht taggleich erfolgte zur Selbstanzeige.
Am erging ein Spruchsenatserkenntnis auf Bestrafung wegen § 15 Abs. 1 Z 4 und § 15 Abs. 4 WiEReG sowie § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG mit einer Geldstrafe für Herrn ***Bf1*** in Höhe von € 18.000,-.
Nach Aufhebung des zunächst ergangenen Spruchsenatserkenntnisses vom , wurde das Verfahren in Einzelbeamtenzuständigkeit fortgesetzt und fand am eine mündliche Verhandlung zu den eingebrachten Einsprüchen statt.
In dieser wurde außerdem ein Ablehnungsantrag am gegen die Verhandlungsleiterin eingereicht. Am ergingen die Entscheidungen über den Ablehnungsantrag. Eine Befangenheit im Verfahren lag nicht vor.
Seitens der Vertreter wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung außerdem noch vorgebracht, dass aus deren Sicht die Selbstanzeige eine Rechtsfrage ist, die FAQs haben keine wirkliche Rechtsqualität, im WiEReG selbst sei nichts festgehalten, also könne nur § 29/2 FinStrG gelten. Dieser sieht in Bezug auf Meldepflichtverletzungen keine Schadensgutmachung vor, wenn überhaupt und unter Unterstellung der Ansicht der Behörde müsste man ihn gesamthaft sehen. Damit hätte man einen Monat zur Schadensgutmachung und damit wäre es auch in der Monatsfrist gemeldet worden. Und damit strafbefreiend wirksam geworden. Außerdem liege kein grobes Verschulden vor, es seien keine general- oder spezialpräventiven Maßnahmen zu setzen. Er habe unverzüglich nach Aufforderung gemeldet und das Verfahren wurde erst ein Jahr später eingeleitet. Für den Fall, dass überhaupt ein Verschulden festgestellt wird, sei die Strafe zu hoch bemessen.
Aus Sicht der Finanzstrafbehörde im Hinblick auf die Selbstanzeige spricht für die Vorgehensweise der zeitgleichen Meldung und damit geltenden Auslegung der Behörde unter anderem der Sperrgrund des § 29 Abs. 3 die Tatentdeckung, ab Einbringung der Selbstanzeige läge eine solche von Gesetzes wegen vor und könnte daher eine Richtigstellung der Meldung und damit des Registerstandes nicht mehr strafbefreiend eingereicht werden, weswegen hier sehr wohl eine Anwendung geschaffen wurde bzw. geschaffen werden sollte. Ergänzend wird auf die vorliegenden BFG-Erkenntnisse RV/7300011/2022 und RV/2300006/2022 verwiesen. In diesen werden ausführliche Erläuterungen zu einer allfälligen Strafbemessung getroffen, sodass bei durchschnittlichen Verschulden, durchschnittlichen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen und Ausgeglichenheit der Milderungs- und Erschwernisgründe eine Geldstrafe von € 50.000 bei grob fahrlässiger Begehung zu § 15 Abs. 1 WiEReG als angemessen angesehen wird, somit hinsichtlich der Strafhöhe die gegenständliche Bemessung jedenfalls im Rahmen lag.
Seitens der Finanzstrafbehörde ist der Tatbestand des Finanzvergehens gemäß § 15 Abs. 1 Z 4 WiEReG und der Finanzordnungswidrigkeiten § 15 Abs. 4 WiEReG sowie nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG auf Grund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens in objektiver und subjektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen.
Nach neuerlicher Würdigung der Sachlage sowie der Erschwernis- und Milderungsgründe kommt es im Zuge der mündlichen Verhandlung vom zu einem Schuldspruch auf Basis des strafbestimmenden Wertbetrages von € 25.402,35 (bisherige Anlastung) und der WiEReG-Delikte für ***Bf1***.
Bei der Bemessung der Geldstrafe wurden berücksichtigt als mildernd: Unbescholtenheit, vollständige Schadensgutmachung 100%, Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustandes (WiEReG), längere Verfahrensdauer.
Bei der Bemessung der Geldstrafe wurden berücksichtigt als erschwerend: langer Tatzeitraum.
Es wurde nach Abwägung sämtlicher Milderungs- und Erschwernisgründe daher die Geldstrafe in der Höhe von 17.000,00 Euro verhängt
Außerdem wurde auf die persönlichen Verhältnisse und auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten Bedacht genommen (§ 23 Abs. 3 FinStrG). Die gemäß § 185 FinStrG festgesetzten Kosten betreffen: Pauschalkostenbeitrag (10 v.H. der verhängten Geldstrafe, höchstens 500,00 Euro)."
Erkenntnis ***Bf2***:
Mit Erkenntnis der Einzelbeamtin beim Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom , Geschäftszahl FV2, wurde der belangte Verband ***Bf2*** (vormals GmbH1) gem. § 3 Abs. 2 VbVG dafür verantwortlich erklärt, dass durch seinen Entscheidungsträger im Sinne des § 2 Abs. 1 VbVG Herrn ***Bf1*** zu Gunsten des Verbandes und unter Verletzung von Verbandspflichten als Geschäftsführer der ***Bf2*** (vormals GmbH1) grob fahrlässig eine Meldepflichtverletzung gemäß § 5 WiEReG begangen, nämlich dadurch, dass Änderungen der Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer nicht binnen vier Wochen nach Kenntnis der Änderung übermittelt wurden, sodass durch ihn das Finanzvergehen nach § 15 Abs. 1 Z 4 WiEReG begangen wurde und wird hierfür nach § 15 Abs. 1 letzter Satz WiEReG i.V.m. § 3 Abs. 2 VbVG eine Geldbuße in der Höhe von € 7.000,00 verhängt.
Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG ist der Verband außerdem schuldig, einen Betrag von € 500,00 als Beitrag zu den Kosten des Finanzstrafverfahrens zu ersetzen.
Als Begründung wurde ausgeführt:
Der umseitige Tatbestand ist aufgrund des Ergebnisses des Untersuchungsverfahrens und der Verantwortung der Beschuldigten in objektiver und subjektiver Hinsicht erwiesen.
Am langte die Anzeige der Registerbehörde betreffend die GmbH1 wegen vorliegender Meldepflichtverletzungen bei der Finanzstrafbehörde ein. Es wurde hier dargelegt, dass die Firma gegen die Verpflichtung nach § 5 Abs. 1 WiEReG verstoßen hat, indem die Änderungen der wirtschaftlichen Eigentümer nicht binnen 4 Wochen ab Kenntnis der Änderung übermittelt wurden, nämlich die Änderung des direkten, wirtschaftlichen Eigentümers auf **S** **R** per . Die dazugehörigen Meldungen für das Register hätten allerspätestens von Ihnen bis einlangen müssen. Die letzte Meldung vom führt nur Herrn ***Bf1*** als direkten wirtschaftlichen Eigentümer an.
Der objektive Tatbestand ist damit erfüllt, dass die Meldeverpflichtung nach § 5 WiEReG, nämlich die ordnungsgemäße fristgerechte Meldung nicht binnen 4 Wochen ab Kenntnis der Änderung der wirtschaftlichen Eigentümer übermittelt wurde.
Die subjektive Tatseite zu ist gegeben, da der Beschuldigte ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig handelte, sodass der Eintritt dem gesetzlichen Tatbild entsprechenden Sachverhaltes als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar war. Der Beschuldigte setzte keine entsprechenden Kontrollhandlungen bzw. fristgerechten Schritte um die Meldung rechtzeitig durchzuführen, sodass das grob fahrlässige Verhalten damit ausreichend erfüllt wurde. Dem Beschuldigten war im Hinblick auf die Rechtfertigungen durchaus bekannt war, dass Herr ***Bf1*** die Änderungsmeldung vorzunehmen hat. Jedenfalls ist das bloße Verlassen auf Herrn **R** und dessen Anwalt sowie das Untätigbleiben im Hinblick zur Meldung als klassisches Überwachungsverschulden zu werten, wofür sich der Geschäftsführer zu verantworten hat.
Daher kam es am zur Einleitung des Finanzstrafverfahrens.
Nach Würdigung der Rechtfertigungen vom wurde das angelastete Tatbild nach WiEReG abgeändert und wurde nunmehr auf eine grobe Fahrlässigkeit nach § 15 Abs. 1 Z 4 WiEReG abgemildert.
Es erging daher am die Strafverfügung mit einer Geldstrafe von € 10.000,00 wegen §§ 15 Abs. 1 Z 4 (grob fahrlässiger Begehung). Dagegen wurde am ein Einspruch eingebracht.
Im Einspruch vom wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die Tatanlastung nach WiEReG unrichtig und aktenwidrig sei, da Frau **R** nach einem Auszug vom mit 37,5% als direkte wirtschaftliche Eigentümerin eingetragen gewesen sei. Auch habe es keine Korrektur am auf Frau **R** stattgefunden. Damit sei auch der Versuch des Nachweises der groben Fahrlässigkeit gescheitert.
Auch sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Meldebefreiung nach § 6 WiEReG nicht gelten solle. Die Rechtslage sei unklar und widersprüchlich, da den Rechtsträgern eine Kontrollpflicht über wirtschaftliche Eigentümer Überbunden wird, wofür es aber keine gesetzlichen Fristen gibt und somit kein Verschulden. Auch sei ein Meldebefreiungstatbestand nach § 6 WiEReG vorliegend, da nur ein Gesellschafterwechsel auf natürliche Personen erfolgt sei. Mangels Präzisierung des Tatbestandes für ein Vergehen nach diesem Gesetz fehle es an den Festlegungen und Grundlagen.
Zuletzt wird vorgebracht, dass die Höhe der Geldstrafe von 10.000 für das WiEReG-Vergehen nicht nachvollziehbar sei sowie Begründungsmängel betreffend der Angemessenheit vorlägen. Daher wurde aus diesen Gründen beantragt das Verfahren einzustellen, allenfalls mit einer Ermahnung oder Reduktion der Geldstrafe auf ein Mindestmaß vorzugehen.
Mit wurde auch die Vorlage an den Spruchsenat beantragt.
Am erging ein Spruchsenatserkenntnis auf Bestrafung wegen § 15 Abs. 1 Z 4 WiEReG mit einer Verbandsgeldbuße für den belangten Verband ***Bf2*** in Höhe von € 7.000,-.
Nach Aufhebung des zunächst ergangenen Spruchsenatserkenntnisses vom , wurde das Verfahren in Einzelbeamtenzuständigkeit fortgesetzt und fand am eine mündliche Verhandlung zu den eingebrachten Einsprüchen statt.
In dieser wurde außerdem ein Ablehnungsantrag am gegen die Verhandlungsleiterin eingereicht. Am ergingen die Entscheidungen über den Ablehnungsantrag. Eine Befangenheit im Verfahren lag nicht vor.
Seitens der Vertreter wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung hinsichtlich des Verbandes ***Bf2*** außerdem noch vorgebracht, dass kein grobes Verschulden vorliege, es seien keine general- oder spezialpräventiven Maßnahmen zu setzen. Er habe unverzüglich nach Aufforderung gemeldet und das Verfahren wurde erst ein Jahr später eingeleitet. Für den Fall, dass überhaupt ein Verschulden festgestellt wird, sei die Strafe zu hoch bemessen.
Aus Sicht der Finanzstrafbehörde wird ergänzend auf die vorliegenden BFG-Erkenntnisse RV/7300011/2022 und RV/2300006/2022 verwiesen. In diesen werden ausführliche Erläuterungen zu einer allfälligen Strafbemessung getroffen, sodass bei durchschnittlichen Verschulden, durchschnittlichen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen und Ausgeglichenheit der Milderungs- und Erschwernisgründe eine Geldstrafe von € 50.000 bei grob fahrlässiger Begehung zu § 15 Abs. 1 WiEReG als angemessen angesehen wird, somit hinsichtlich der Strafhöhe die gegenständliche Bemessung jedenfalls im Rahmen lag.
Seitens der Finanzstrafbehörde ist der Tatbestand des Finanzvergehens gemäß § 15 Abs. 1 Z 4 WiEReG auf Grund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens in objektiver und subjektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen.
Nach neuerlicher Würdigung der Sachlage sowie der Erschwernis- und Milderungsgründe kommt es im Zuge der mündlichen Verhandlung vom zu einem Schuldspruch auf Basis des bisherigen WiEReG-Delikts für die ***Bf2***.
Bei der Bemessung der Geldstrafe wurden berücksichtigt als mildernd: Unbescholtenheit, Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustandes (WiEReG), längere Verfahrensdauer.
Bei der Bemessung der Geldstrafe wurden berücksichtigt als erschwerend: Keine Umstände.
Es wurde nach Abwägung sämtlicher Milderungs- und Erschwernisgründe, daher die Geldstrafe in der Höhe von 7.000,00 Euro verhängt.
Außerdem wurde auf die persönlichen Verhältnisse und auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten Bedacht genommen (§ 23 Abs. 3 FinStrG). Die gemäß § 185 FinStrG festgesetzten Kosten betreffen: Pauschalkostenbeitrag (10 v.H. der verhängten Geldstrafe, höchstens 500,00 Euro)."
Anmerkung: statt Geldstrafe wurde wohl jeweils gemeint: Geldbuße.
Erkenntnis ***Bf1***:
Mit weiterem Erkenntnis der Einzelbeamtin beim Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom , Geschäftszahl FV3, wurde der belangte Verband ***Bf1*** gem. § 3 Abs. 2 VbVG dafür verantwortlich erklärt, dass durch seinen Entscheidungsträger im Sinne des § 2 Abs. 1 VbVG Herrn ***Bf1*** zu Gunsten des Verbandes und unter Verletzung von Verbandspflichten als Geschäftsführer der ***Bf1*** folgende Finanzvergehen gegangen wurden:
a) Der belangte Verband ***Bf1*** ist durch den Entscheidungsträger Herrn ***Bf1*** verantwortlich, als Geschäftsführer der ***Bf3*** vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen sind, nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit gemeldet oder entrichtet (abführt) zu haben und der Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt auch nicht die Höhe der Beträge bekanntgegeben haben und zwar:
1. Lohnsteuer 2018 in Höhe von € 2.942,69
Lohnsteuer 2019 in Höhe von € 2.005,34
Dienstgeberbeiträge 2018 in Höhe von € 263,58
Dienstgeberbeiträge 2019 in Höhe von € 384,75
Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag 2018 in Höhe von € 39,17
Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag 2019 in Höhe von € 25,24
2. Dienstgeberbeiträge 09/19 in Höhe von € 17,75
Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag 09/19 in Höhe von € 1,73
Lohnsteuer 03/20 in Höhe von € 10.030,60
Dienstgeberbeiträge 03/20 in Höhe von € 1.839,28
Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag 03/20 in Höhe von € 179,21
Lohnsteuer 04/20 in Höhe von € 386,38
Dienstgeberbeiträge 04/20 in Höhe von € 37,05
Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag 04/20 in Höhe von € 3,61
Lohnsteuer 11/21 in Höhe von € 7.245,97
3. als Geschäftsführer der ***Bf1*** vorsätzlich ohne den Tatbestand nach Abs. 1 oder Abs. 3 zu erfüllen, eine unrichtige oder unvollständige Meldung (ergänzt: gemäß § 5 WiEReG) abgegeben zu haben, wodurch Herr ***Bf1*** zu a./1. und 2. die Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG und zu a./3. die Finanzordnungswidrigkeit nach § 15 Abs. 4 WiEReG begangen hat.
Über den Verband ***Bf1*** wurde hierfür nach § 15 Abs. 4 WiEReG, § 49 Abs. 2 FinStrG i.V.m. § 3 Abs. 2 VbVG eine Geldbuße in der Höhe von € 8.500,00 verhängt.
Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG ist der Verband außerdem schuldig, einen Betrag von € 500,00 als Beitrag zu den Kosten des Finanzstrafverfahrens zu ersetzen.
Als Begründung wurde ausgeführt:
Der umseitige Tatbestand ist aufgrund des Ergebnisses des Untersuchungsverfahrens und der Verantwortung der Beschuldigten in objektiver und subjektiver Hinsicht erwiesen.
a) Für den Zeitraum 2017 bis 2019 wurde eine Außenprüfung bei der ***Bf1*** durchgeführt, bei welcher ***Bf1*** seit als Geschäftsführer vertritt. Der daraus resultierende Prüfbericht vom wird wie folgend finanzstrafrechtlich gewürdigt:
Es erfolgten Korrekturen von zu niedrig angesetzten Sachbezügen für die Privatnutzung von Firmen-PKW, Nachverrechnungen von zu Unrecht bezahlten Kilometergeldern sowie wurden Abfuhrdifferenzen von Lohnabgaben durch Sichtung der Lohnkonten festgestellt (Z. I). Außerdem wurde im Zuge der Würdigung das Abgabenkonto kontrolliert und festgestellt, dass obgenannte Lohnabgaben (Z. II) nicht fristgerecht gemeldet oder entrichtet (abgeführt) wurden. Den verspäteten Meldungen kommt mangels Entrichtung binnen der Monatsfrist keine strafbefreiende Wirkung zu.
Die objektive Tatseite nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG ist erfüllt, da Abgaben, die selbst zu berechnen sind, nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit gemeldet oder entrichtet (abgeführt) wurden.
Die subjektive Tatseite ist gegeben, da der Beschuldigte ***Bf1*** bereits mehrjährige Erfahrung (zumindest seit dem Jahr 2014) als selbstständiger Unternehmer hat und er für die Einbringung inhaltlich richtiger Abgabenerklärungen zu den jeweiligen Fälligkeiten verantwortlich ist. Dass der Beschuldigte und langjährige Unternehmer über die Kenntnis verfügt, dass in korrekter Höhe und zu den gesetzlichen Fristen Lohnabgaben abzuführen sind, zeigt die teilweise korrekte Abgabengebarung vor und nach den angelasteten Zeiträumen, sodass die gesetzlichen Fristen bzw. dieser Umstand dem Unternehmer grundsätzlich bekannt sind. Im Prüfbericht wurden ua. Differenzen zwischen einbehaltenen und abgeführten Lohnabgaben gefunden, der Unternehmer hatte also Kenntnis in welcher Höhe diese Lohnabgaben abzuführen sind, hat sich aber dazu entschieden geringere Beträge an die Finanzverwaltung abzuführen.
Daher kam es am zur Einleitung des Finanzstrafverfahrens.
Von der Möglichkeit der schriftlichen Rechtfertigung wurde vom Verband kein Gebrauch gemacht. Nach Anlehnung der Rechtfertigung von ***Bf1*** vom wurde der strafbestimmende Wertbetrag auf unter 33.000 € reduziert, sodass in Einzelbeamtenzuständigkeit zu entscheiden war
Es erging daher am die Strafverfügung mit einer Verbandsgeldbuße von € 2.000,00 wegen § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG. Dagegen wurde am ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (samt Nachholung eines Einspruches) eingebracht, welchem am stattgegeben wurde.
Im Einspruch vom wird vorgebracht, dass zwar im Hinblick auf die Selbstberechnungsabgaben eine Sorgfaltswidrigkeit vorliegen könnte aber kein gerichteter Vorsatz auf die Finanzordnungswidrigkeiten. Daher wird die Einstellung des Verfahrens nach § 124 FinStrG begehrt.
Zwischenzeitlich trat ein neuer Sachverhalt hinzu, sodass das Verfahren zu erweitern war
b) Am wurde eine Selbstanzeige zur ***Bf1*** eingebracht, in welcher dargelegt wurde, dass zu Unrecht Herr ***Bf1*** zusätzlich als indirekter wirtschaftlicher Eigentümer angeführt wurde und außerdem die GmbH2 als oberster Rechtsträger angeführt wurde.
Nach Überprüfung des Eintrages des Wirtschaftlichen Eigentümer Registers wurde jedoch festgestellt, dass die Richtigstellung der Meldung erst am nachgeholt wurde. Die Veröffentlichungen des BMF sehen für die strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige nach WiEReG eine zeitgleiche (und damit taggleiche) Nachholung der Meldung vor. Dadurch verliert die Selbstanzeige ihre strafbefreiende Wirkung und führt zu einem Wiederaufleben der Strafbarkeit im Sinne des § 29 FinStrG.
Der objektive Tatbestand ist damit erfüllt, dass ohne den Tatbestand der Abs. 1 oder 3 zu erfüllen eine unrichtige oder unvollständige Meldung abgegeben wurde, nämlich durch die inkorrekte Anführung eines indirekten wirtschaftlichen Eigentümers und obersten Rechtsträgers.
Es ist auch von einer Erfüllung des subjektiven Tatbestandes auszugehen, nämlich dadurch, dass entsprechende, mediale Berichte zur Meldeverpflichtung nach dem WiEReG erstattet wurden sowie entsprechende Informationen seitens des BMF ergingen.
Der Beschuldigte hat daher, wider besseres Wissens die gesetzlich konforme Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer nach dem WiEReG unterlassen und hat es damit ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass er dadurch eine unrichtige oder unvollständige Meldung erstattet.
Von der Möglichkeit der schriftlichen Rechtfertigung wurde zuletzt nach der Erweiterung des Verfahren am für die ***Bf1*** Gebrauch gemacht.
In der Rechtfertigung vom wurde vorgebracht, dass eine korrekte, strafbefreiende Selbstanzeige am eingebracht wurde, da die Meldung am eingereicht wurde.
Damit wird jedoch lediglich der bisherige Sachverhalt bestätigt, nämlich, dass die Meldung nicht taggleich erfolgte zur Selbstanzeige.
Am erging ein Spruchsenatserkenntnis auf Bestrafung wegen § 15 Abs. 4 WiEReG sowie § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG mit einer Verbandsgeldbuße für den belangten Verband ***Bf1*** in Höhe von € 8.500,
Nach Aufhebung des zunächst ergangenen Spruchsenatserkenntnisses vom , wurde das Verfahren in Einzelbeamtenzuständigkeit fortgesetzt und fand am eine mündliche Verhandlung zu den eingebrachten Einsprüchen statt.
Seitens der Vertreter wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung außerdem noch vorgebracht, dass aus deren Sicht die Selbstanzeige eine Rechtsfrage ist, die FAQs haben keine wirkliche Rechtsqualität, im WiEReG selbst sei nichts festgehalten, also könne nur § 29/2 FinStrG gelten. Dieser sieht in Bezug auf Meldepflichtverletzungen keine Schadensgutmachung vor, wenn überhaupt und unter Unterstellung der Ansicht der Behörde müsste man ihn gesamthaft sehen. Damit hätte man einen Monat zur Schadensgutmachung und damit wäre es auch in der Monatsfrist gemeldet worden. Und damit strafbefreiend wirksam geworden. Außerdem liege kein grobes Verschulden vor, es seien keine general- oder spezialpräventiven Maßnahmen zu setzen. Er habe unverzüglich nach Aufforderung gemeldet und das Verfahren wurde erst ein Jahr später eingeleitet. Für den Fall, dass überhaupt ein Verschulden festgestellt wird, sei die Strafe zu hoch bemessen.
Aus Sicht der Finanzstrafbehörde im Hinblick auf die Selbstanzeige spricht für die Vorgehensweise der zeitgleichen Meldung und damit geltenden Auslegung der Behörde unter anderem der Sperrgrund des § 29 Abs. 3 die Tatentdeckung, ab Einbringung der Selbstanzeige läge eine solche von Gesetzes wegen vor und könnte daher eine Richtigstellung der Meldung und damit des Registerstandes nicht mehr strafbefreiend eingereicht werden, weswegen hier sehr wohl eine Anwendung geschaffen wurde bzw. geschaffen werden sollte. Ergänzend wird auf die vorliegenden BFG-Erkenntnisse RV/7300011/2022 und RV/2300006/2022 verwiesen. In diesen werden ausführliche Erläuterungen zu einer allfälligen Strafbemessung getroffen, sodass bei durchschnittlichen Verschulden, durchschnittlichen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen und Ausgeglichenheit der Milderungs- und Erschwernisgründe eine Geldstrafe von € 50.000 bei grob fahrlässiger Begehung zu § 15 Abs. 1 WiEReG als angemessen angesehen wird, somit hinsichtlich der Strafhöhe die gegenständliche Bemessung jedenfalls im Rahmen lag.
Seitens der Finanzstrafbehörde ist der Tatbestand des Finanzvergehens gemäß § 15 Abs. 4 WiEReG sowie § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG auf Grund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens in objektiver und subjektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen.
Nach neuerlicher Würdigung der Sachlage sowie der Erschwernis- und Milderungsgründe kommt es im Zuge der mündlichen Verhandlung vom zu einem Schuldspruch auf Basis des strafbestimmenden Wertbetrages von € 25.402,35 (bisherige Anlastung) des bisherigen WiEReG-Delikts für die ***Bf1***.
Bei der Bemessung der Geldstrafe wurden berücksichtigt als mildernd: Unbescholtenheit, vollständige Schadensgutmachung 100%, Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustandes (WiEReG), längere Verfahrensdauer.
Bei der Bemessung der Geldstrafe wurden berücksichtigt als erschwerend: langer Tatzeitraum.
Es wurde nach Abwägung sämtlicher Milderungs- und Erschwernisgründe, daher die Verbandsgeldbuße in der Höhe von 8.500,00 Euro verhängt.
Außerdem wurde auf die persönlichen Verhältnisse und auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten Bedacht genommen (§ 23 Abs. 3 FinStrG). Die gemäß § 185 FinStrG festgesetzten Kosten betreffen: Pauschalkostenbeitrag (10 v.H. der verhängten Geldstrafe, höchstens 500,00 Euro)."
Anmerkung: statt Geldstrafe wurde wohl jeweils gemeint: Geldbuße.
Beschwerde der ***Bf1***:
Dagegen richtet sich die Beschwerde der von der Verteidigerin *L* GmbH vertretenen ***Bf1*** vom wegen Nichtzuerkennung der strafbefreienden Wirkung einer Selbstanzeige iZm dem WiEReG, in der wie folgt ausgeführt wird:
"1 Ausgangslage
Die ***Bf1*** wurde als Verband ua schuldig erkannt, eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 15 Abs 4 WiEReG begangen zu haben. Dies sei konkret dadurch bedingt, als Herr ***Bf1*** als Entscheidungsträger des genannten Verbandes vorsätzlich ohne den Tatbestand nach § 15 Abs 1 FinStrG oder § 15 Abs 3 FinStrG zu erfüllen, eine unrichtige oder unvollständige W1EReG-Meldung abgegeben habe. Über den Verband wurde eine Geldstrafe von EUR 6.500,00 verhängt, wobei dieser Betrag auch die Sanktionierung der bewirkten Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs 1 lit a FinStrG mitumfasst.
In Bezug auf die WiEReG-Pflichtverletzung wird ausgeführt, dass neben der zu treffenden Meldung von Herrn ***Bf1*** als direkter wirtschaftlicher Eigentümer fälschlicherweise auch die GmbH2 als oberster Rechtsträger und Herr ***Bf1*** als indirekter wirtschaftlicher Eigentümer erfasst worden seien. Zwar sei die WiEReG-Pflichtverletzung mit Selbstanzeige vom angezeigt worden, da die Richtigstellung der Meldung per USP (Unternehmensserviceportal) allerdings erst am und somit zu spät erfolgt sei, wurde der Selbstanzeige keine strafbefreiende Wirkung zuerkannt.
Gegenständliche Beschwerde richtet sich nicht gegen den Spruchpunkt 1. lit a (Finanzordnungswidrigkeit gem § 49 Abs 1 lit a FinStrG), sondern ausschließlich gegen Spruchpunkt 1. lit b (Finanzordnungswidrigkeit nach § 15 Abs 4 WiEReG)
2 Rechtliche Würdigung
2.1 Strafbefreiende Wirkung aufgrund Selbstanzeige nicht berücksichtigt
Zutreffend ist, dass es bezogen auf die ***Bf1*** durch deren Geschäftsführer, Herrn ***Bf1***, zu einer unzutreffenden WiEReG Meldung gekommen ist. Eine diesbezügliche Sanktionierung der ***Bf3*** scheidet Jedoch aufgrund der am erstatteten Selbstanzeige gegenständlich aus. Der Umstand, dass die Nachmeldung Im USP erst am erfolgt ist, kann daran - entgegen der Auffassung des Amtes für Betrugsbekämpfung, welches sich auf eine In den FAQs veröffentlichte Ansicht des BMF bezieht - nichts ändern. Eine Versagung der Selbstanzeigewirkung mit dieser Begründung widerspricht Art 18 B-VG.
Unzweifelhaft ist, dass das in § 29 FinStrG verankerte Erfordernis der Schadensgutmachung nur auf jene Fälle beschränkt ist, In denen sich aus der Selbst anzeige entsprechende Mehrbeträge ergeben. In anderen Konstellationen - somit auch im Fall der Sanierung von Meldepflichtverletzungen - hat gerade keine Schadensgutmachung zu erfolgen (siehe Peschetz/Peschetz, [891]), sondern ist für eine Straffreiheit die bloße Darlegung der Verfehlung ausreichend, was sich auch aus dem klaren Wortlaut des § 29 FinStrG ableiten lässt (siehe zB Lang/Hötzt in Tannert/Kotschnigg, FinStrG § 29 Rz 37 ff mwN; zudem bekennt auch Köck In Köck/Schmitt/Djakovlc, FinStrG I6 § 29 Rz 8 ein, dass der Wortlaut des § 29 FinStrG für diese Auslegung spricht). Die Nachholung der Meldung über das USP stellt folglich keine in § 29 FinStrG normierte Voraussetzung für die strafbefreiende Wirkung dar. Schon gar nicht ergibt sich das - wie vom Amt für Betrugsbekämpfung unterstellte - Erfordernis einer tag gleichen Herstellung des zutreffenden Zustandes im Register der wirtschaftlichen Eigentümer, nämlich weder aus dem WiEReG selbst noch aus § 29 FinStrG.
Die vom BMF In den FAQ geäußerte, seitens des Amtes für Betrugsbekämpfung zitierte Ansicht, eine unmittelbare Nachmeldung/Berichtigungsmeldung wäre erforderlich, hat keinen normativen Charakter und kann daher schon aus diesem Grund nicht der Begründung zu Grunde gelegt werden. Diese Ansicht widerspricht zudem den klaren gesetzlichen Regelungen In § 29 FinStrG und kann daher auch deshalb nicht zur Anwendung gelangen. Selbst wenn man wie das Amt für Betrugsbekämpfung - unzutreffend - aus der Selbstanzeigebestimmung ein Erfordernis zur Schadensgutmachung auch im Zusammenhang mit WiEReG-Pflichtverletzungen ableiten würde, müsste § 29 FinStrG jedenfalls umfassend gesehen werden, weshalb auch die in Abs 2 leg cit verankerte Monatsfrist Berücksichtigung finden müsste. Dementsprechend könnte bei einer derartigen Unterstellung die WiEReG Meldung innerhalb eines Monats ab Selbstanzeigeerstattung strafbefreiend nachgeholt werden.
Im Rahmen des Erkenntnisses hat man sich mit diesen im Verfahren bereits vorgebrachten Argumenten überhaupt nicht auseinandergesetzt. Das Amt für Betrugsbekämpfung hat lediglich ausgeführt, dass für die Sicht der Finanzstrafbehörde "unter anderem der Sperrgrund des § 29 Abs. 3 FinStrG die Tatentdeckung, ab Einbringung der Selbstanzeige läge eine solche von Gesetzes wegen vor und könnte daher eine Richtigstellung der Meldung und damit des Registerstandes nicht mehr strafbefreiend eingereicht werden" spreche. Dementsprechend sei sehr wohl ein Anwendungsfall geschaffen worden bzw sollte ein solcher geschaffen werden. Diese Argumentation ist nicht nachvollziehbar. Eine Tatentdeckung kann im Sinne des § 29 Abs 3 lit b FinStrG nur dann zu einer entsprechenden Sperrwirkung führen, wenn diese im Zeitpunkt der Erstattung der Selbstanzeige bereits Vorgelegen ist. Eine solche Tatentdeckung war allerdings gegenständlich gerade nicht gegeben. Vielmehr hat die Behörde erst aufgrund der am ordnungsgemäß erstatteten Selbstanzeige, mit welcher die maßgeblichen Informationen bekannt gegeben wurden, von der bisherigen Meldepflichtverletzung Kenntnis erlangt. Welche Rolle die nicht unmittelbar nach Erstattung der Selbstanzeige erfolgte WiEReG-Meldung dabei für eine Tatentdeckung spielen soll, kann nicht nachvollzogen werden.
Mit Blick auf die gesetzlichen Bestimmungen - und nur diese sind von Relevanz - wird deutlich, dass eine (taggleiche) Nachmeldung über das Unternehmensserviceportal (U5P) gerade nicht notwendig ist und folglich die am erstattete Selbstanzeige strafbefreiende Wirkung entfaltet hat. Im Ergebnis hätte die ***Bf1*** somit nicht wegen Verwirklichung des § 15 Abs 4 WiEReG schuldig erkannt werden dürfen.
2.2 Keine vorsätzliche WiEReG-Pflichtverletzung
§ 15 Abs 4 WiEReG verlangt die vorsätzliche Abgabe einer unrichtigen oder unvollständigen Meldung. Die Argumentation des Amtes für Betrugsbekämpfung beschränkt sich im Hinblick auf das Vorliegen der subjektiven Tatseite auf die mediale Berichterstattung und die Informationen des BMF. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass eine Abwägung stets im konkreten Einzelfall zu erfolgen hat und Besonderheiten Berücksichtigung finden müssen. Bezogen auf den gegenständlichen Sachverhalt ist zu berücksichtigen, dass Herr ***Bf1*** als Geschäftsführer der ***Bf1*** der WiEReG-Melde-Verpflichtung dem Grunde nach tatsächlich nachgekommen ist und zudem auch sich selbst zutreffenderweise als direkten wirtschaftlichen Eigentümer gemeldet hat. Dieser Umstand zeigt das eindeutige Bestreben des Herrn ***Bf1***, die Identität der wirtschaftlichen Eigentümer richtig zu melden. Zu keiner Zeit hat er es für möglich gehalten und konnten es daher auch nicht In Kauf nehmen, eine unzutreffende WiEReG Meldungen abzugeben.
Ein vorsätzliches Handeln ist vor diesem Hintergrund gegenständlich nicht zu erblicken, weshalb ein Schuldspruch in Bezug auf die Finanzordnungswidrigkeit nach § 15 Abs 4 WiEReG auch insoweit nicht erfolgen hätte dürfen (vgl hierbei etwa auch zum bloß geringfügigen Verschulden).
Auf Basis der obigen Ausführungen wird ersucht, den Schuldspruch on Bezug auf das Delikt des § 15 Abs 4 WiEReG im Hinblick auf die ***Bf1*** aufzuheben und diesen Umstand im Rahmen der Bemessung der Geldstrafe entsprechend zu berücksichtigen.
Weiters stellen wir gemäß § 62 Abs 2 lit b FinStrG den Antrag auf Entscheidung durch den Senat des Bundesfinanzgerichtes."
Beschwerde der ***Bf2***:
Mit weiteren Schreiben vom wurde für Herrn ***Bf1*** und die ***Bf2*** Beschwerde eingebracht, die sich - soweit es Herrn ***Bf1*** betrifft - allerdings gegen ein Erkenntnis richtet, das mangels gesetzeskonformer Unterschrift nicht in Geltung getreten ist, somit die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen war.
In der nunmehr zu behandelnden Beschwerde der ***Bf2*** wird das angeführte Erkenntnis hinsichtlich des Schuldspruches wegen WiEReG und auch wegen der Höhe der verhängten Geldstrafe angefochten. Für weitere Bereiche des Erkenntnisses erfolgt mangels Auftrag und Mangels Vollmacht keine Beschwerdeerhebung durch den ausgewiesenen Verteidiger. Diesbezüglich wird/wurde Beschwerde durch den zusätzlich beauftragten Steuerberater erhoben.
"Zur Argumentation für die Beschwerdeerhebung wird auf den bisherigen Akt des Spruchsenates und des FA Österreich, Amt für Betrugsbekämpfung verwiesen.
Sämtliche Vorbringen und insbesonders auch des bereits im ersten Rechtsgang erstattete Beschwerdevorbringen wird aufrecht gehalten und hier wiederholend nochmals angesprochen.
Wegen des angelasteten Tatbestandes nach WiEReG wurde gegen den Verband eine Geldstrafe von EUR 7.000,- verhängt, gegen ***Bf1*** eine Geldstrafe von EUR 17.000,- wegen WiEReG und wegen DB, LSt samt Zuschlägen. Eine Aufschlüsselung der Geldstrafen zu den einzelnen Delikten ist rechtsirrig nicht vorgenommen worden, was die Rechtswidrigkeit der Strafbescheide nach sich zieht.
Wiederholend wird geltend gemacht:
1. Die Strafbarkeit tritt erst offenkundig ein, insofern ein grobes Verschulden vorliegt. Eine leichte Fahrlässigkeit führt nicht zur Strafbarkeit. Daran anknüpfend ergibt sich aber:
2. Zum abgehaltenen Verhandlungstermin wird hingewiesen, dass die Abhaltung des Finanzstrafverfahrens gegen den ***Bf2*** gemeinsam mit der Fa. ***Bf1*** gesetzlich nicht gedeckt oder möglich ist, weil damit das Amtsgeheimnis oder Steuergeheimnis verletzt wird. Belange der ***Bf2*** berühren Angelegenheiten der ***Bf3*** nicht. Der betroffene Verband ***Bf2*** erhebt daher zur ausgeschriebenen gemeinsamen Verhandlung entsprechende Einwendungen. Wird die Verhandlung trotz dieser Hinweise gemeinsam abgehandelt, stellt dies einen erheblichen Verfahrensfehler wenn nicht sogar die Nichtigkeit des Verfahrens dar. Da durch eine gemeinsame Verhandlungsführung das Amts- und Steuergeheimnis verletzt wurde, liegt Nichtigkeit des Erkenntnisses vor. Das wird geltend gemacht. Diese Nichtigkeit ist dem Spruchsenat entgegen zu halten, aber auch dem Amt für Betrugsbekämpfung, hat dieses doch durch Antragstellungen bereits die aufgezeigten Rechtswidrigkeiten zu verantworten.
3. Es liegt zur Sache allenfalls ein sorgloses Verhalten im Sinne eines minderen Grades des Versehens zur strittigen Frage der Meldungen zum WiEReG vor, allenfalls nur leichte Fahrlässigkeit. Die vom Amtsbeauftragten reklamierte grobe Fahrlässigkeit, wofür das FA bzw. der Spruchsenat beweispflichtig ist, ist nicht gegeben. Es wurden bislang keine Sachverhalte festgestellt, die das grob fahrlässige Verhalten begründen könnte. Es gibt zur Annahme des Amtssachverständigen nur. eine unbegründete Behauptung. Die bisherige Argumentation des Amtssachverständigen zielt nur auf eine Verurteilung ab, obwohl der Amtssachverständige alle be- und entlastenden Argumente zu beachten hat. Damit wird die Objektivität zur Sache durch den Amtssachverständigen gröblich verletzt.
4. Die Geldstrafe ist auch unangemessen hoch: Der Strafrahmen bei grober Fahrlässigkeit beträgt bis zu EUR 100.000,-. Das ist erklärlich, wenn Großkonzerne zu bestrafen sind.
Hier ist eine Geldstrafe von EUR 7.000,- wohl gänzlich unangemessen und gleichsam auch vielfach existenz-bedrohend. Aus diesem Grund ist die Anwendung dieser Strafhöhe durch das FA nur fiskal, zur Sache gänzlich unangemessen. Damit ist das Verlange des FA auch verfassungswidrig, weil damit der Sanktionscharakter einer Geldstrafe verfehlt wird. Zumal der Beschuldigte finanzstrafrechtlich unbescholten ist und weder aus generalpräventiven noch spezialpräventiven Gründen eine derart hohe Geldstrafe gerechtfertigt werden kann.
Die Verhängung einer Verbandsgeldbuße (wie vom Amtssachverständigen beantragt wird) ist dem Begriff nach nicht im Gesetz erwähnt oder vorgesehen. Es ist allfällig eine Geldstrafe wegen Finanzvergehen vorgesehen. Im Finanzstrafverfahren gilt das Antragsprinzip und ist der Spruchsenat an das Vorbringen des Amtes für Betrugsbekämpfung gebunden. Der Spruchsenat hätte daher das Verfahren einzustellen gehabt, da die beantragte Verbandgeldbusse per Gesetz nicht verhängt werden kann.
5. Die Beweispflicht auf das Vorliegen einer groben Fahrlässigkeit trifft die Finanzbehörde, da für das Tatbild selbst auch der Verschuldensvorwurf inbegriffen ist. Es ist hier explizit zu entgegnen, dass das Übersehen einer Meldung oder das Verstreichen einer Meldepflicht wohl dem minderen Grad des Versehens (oder leichte Fahrlässigkeit) zu unterstellen ist, wofür aus dem Umkehrschluss (nur grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz wird strafrechtlich sanktioniert) Straffreiheit vorliegt.
6. Eine höchstgerichtliche Rechtsprechung zu WiEReG-Vergehen gibt es noch nicht. Es muss auf eine andere Rechtsprechung zurückgegriffen werden. Das Verhalten im Rahmen geschäftlicher Tätigkeiten wird durch die Höchstgerichte wie folgt aktuell bewertet:
Dazu spricht die Rechtsprechung für den betroffenen Verband, weil
- OGH, 3 Ob527/89: ein höherer Grad des Verschuldens, also auch grobe Fahrlässig, wird nicht vermutet
- OGH, 90b 12/05p: grobe Fahrlässigkeit muss von dem bewiesen werden, der es behauptet (hier konkret das FA bzw. Amt für Betrugsbekämpfung oder Spruchsenat).
Die Beweislastregeln zu diesen Unternehmensverhaltensweisen so wie auch der Grundsatz (im Zweifel für den Angeklagten) sprechen daher für die Argumentationslinie des Verbandes und des betroffenen Geschäftsführers.
- Für die leichte Fahrlässigkeit spricht auch, dass eine allenfalls fehlende WiEReG- Meldung ohnedies nachgeholt wurde und es hier nur zu einem geringen zeitlichen Verzug gekommen ist.
- Die Beschwerdeführer bringen vor und halten aufrecht, dass die vom Gesetz geforderte Meldungen an das wirtschaftliche Eigentümerregister bei gewissen Sachverhalten Meldepflichten festlegt, bei anderen wieder nicht. Diese unterschiedliche Handhabung ist sachlich unbegründet. Denn das Firmenbuch ist ebenso eine gerichtliche Datenbank und beinhaltet den Grundsatz der Richtigkeit und Vollständigkeit. Es wird zudem von den Gerichten geführt. Es ist nicht verständlich, dass Informationen laut Firmenbuchdatenbank neuerlich in das wirtschaftliche Eigentümerregister zu melden sind; insofern diese Daten ohnedies ident sind. Es ist demnach ein rein fiskaler Hintergrund, Betroffene zu Eingaben bei sonstigen Geldstrafen zu verhalten, womit in möglichen Meldepflichten nur der Hintergrund an der Verhängung einer Geldstrafe begründet ist. Es besteht damit keine Offenlegungsinteressenslage, sondern nur ein unzulässiger Strafgedanke. Die Beschwerdeführer kündigen daher jedenfalls - insofern ihrer Beschwerde keine Folge gegeben wird - den Gang zum VfGH an. Sollte das BFG - ebenso wie die Beschwerdeführer - die Verfassungskonformität bezweifeln, so wird die Anregung herangetragen, dass das BFG selbst mit einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde vorgehen möge und das Verfahren selbst bis zum Vorliegen eines Erkenntnisses des VfGH unterbrechen möge.
7. Zur Höhe der Geldstrafe:
Diese ist unangemessen. Anderen vergleichbaren Fällen werden derart hohe Geldstrafe nicht verhängt. Es ist weder aus generalpräventiven Gründen noch aus spezialpräventiven Gründen die Höhe der konkret verhängten Geldstrafe gerechtfertigt. Es ist die Höhe der Geldstrafe ein 3-facher Monatsbezug eines durchschnittlichen Angestellten, womit eine gänzliche Unangemessenheit der konkret ausgesprochenen Strafhöhe vorliegt. Eine merkliche Herabsetzung der Geldstrafe ist daher - auch bei Bestätigung des Schuldspruches - erforderlich.
8. Fehler im Ermittlungsgang:
Das Amt für Betrugsbekämpfung verweist zur Begründung des Schuldspruches auf die Ergebnisse des Untersuchungsverfahrens hin. Welche Ergebnisse das sind, ist offengeblieben. Was konkret durch welche Untersuchungen erhoben und festgestellt wurde, ist offengeblieben. Damit fehlt eine nachvollziehbare Begründung. Insbesonders für das angelastete grob fahrlässige Verhalten. Denn das FA Österreich, Amt für Betrugsbekämpfung hat im Straferkenntnis gegen Herrn ***Bf1*** bei seinem Verhalten (Meldepflichtverletzung) eine Finanzordnungswidrigkeit vorgehalten oder festgestellt, wofür grob fahrlässiges Verhalten auszuschließen ist. Damit liegt Widersprüchlichkeit vor.
9. Weiterer Verfahrensmangel:
Gerügt wurde seitens der Beschwerdeführer die Befangenheit des Entscheidenden Organs des Amtes für Betrugsbekämpfung. Und erging hierüber eine ablehnende Entscheidung (Verfügung) die sui generis nicht gesondert angefochten werden kann. Wohl aber als Verfahrensmangel im Zuge der Beschwerdeerhebung in der Sache selbst.
Damit wird die Fehlentscheidung zur Befangenheit hiermit als Beschwerdeargument geltend gemacht.
Denn es liegt bei Frau **AB1** ein schwerwiegender Verfahrensfehler durch Verletzung von Verfahrensvorschriften vor. Es wurde das Amtsgeheimnis und Steuergeheimnis verletzt. Angelegenheiten des Vergehens nach WiEReG dürfen nicht gleichsam mit Angelegenheiten wegen Verkürzung von DB und LSt samt Zuschlägen verhandelt werden, weil dies zwei unterschiedliche Firmen oder Gesellschaften betrifft. Ein solch grober Verfahrensfehler ist so gravierend, dass er die Unbefangenheit erheblich in Frage stellt. Womit der Befangenheitseinwand zu Recht erhoben wurde und das Straferkenntnis in der Hauptsache von einer unzuständigen Person gefallt wurde. Die bisher vorgetragenen Einwendungen wegen Befangenheit werden hiermit auch für den Inhalt der Beschwerde erhoben.
10. Weiteres:
Das Vorbringen von ***Bf1*** durch seinen Steuerberater in der erhobenen Beschwerde wird auch als Vorbringen für die Angelegenheit des WiEReG erhoben und angesprochen.
11. Antrag:
Die Beschwerdeführer stellen daher den Beschwerdeantrag, es möge das BFG der Beschwerde der Beschwerdeführer Folge geben, das Erkenntnis des Spruchsenates jeweils vom , zu obigen aufheben und das Strafverfahren gegen die Beschwerdeführer einstellen. Hilfsweise wolle die Geldstrafe auf ein Mindestmaß herabgesetzt werden.
Es wird eine mündliche Verhandlung vor dem BFG Bundesfinanzgericht beantragt. Hingewiesen wird, dass es notwendig ist, dieses Finanzstrafverfahren nach WiEReG von jenem gegen die Fa. GmbH4 (gemeint wohl richtig: ***Bf3***) zu trennen."
Beschwerde ***Bf1***, ***Bf2***:
In der gegen das nunmehrige Erkenntnis vom fristgerecht eingebrachten Beschwerde von Herrn ***Bf1*** und der ***Bf2*** (deren Beschwerde vom ist nach wie vor aufrecht) wird zusammengefasst wie folgt ausgeführt:
"1. Die Beschwerdeführer haben bereits mit Beschwerde vom (Anmerkung: dem BFG liegt nur eine Beschwerde vom vor) das Straferkenntnis des Amtes für Betrugsbekämpfung vom fristgerecht bekämpft.
2. Nunmehr hat das Amt für Betrugsbekämpfung mit schriftlicher Note vom darüber informiert, dass die Finanzstrafbehörde ihr Erkenntnis zum Verfahren FV1 von Amts wegen neu auszufertigen war. Und kam es aus diesem Grund zur Zustellung des Straferkenntnisses vom .
3. Das Straferkenntnis vom wurde am zugestellt. Fristgerecht erheben die Beschwerdeführer dagegen das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (BFG),
a) Bisheriges Vorbringen:
Das bisherige Beschwerdevorbringen wird zur Gänze aufrecht gehalten und nochmals wiederholend vorgetragen:
Das angeführte Erkenntnis wird hinsichtlich des Schuldspruches wegen WiEReG und auch wegen der Höhe der verhängten Geldstrafe angefochten. Für weitere Bereiche des Erkenntnisses erfolgt mangels Auftrag und Mangels Vollmacht keine Beschwerdeerhebung durch den ausgewiesenen Verteidiger. Diesbezüglich wird/wurde Beschwerde durch den zusätzlich beauftragten Steuerberater erhoben.
Zur Argumentation für die Beschwerdeerhebung wird auf den bisherigen Akt des Spruchsenates und des FA Österreich, Amt für Betrugsbekämpfung verwiesen.
Sämtlichen Vorbringen und insbesonders auch des bereits im ersten Rechtsgang erstattete Beschwerdevorbringen wird aufrecht gehalten und hier wiederholend nochmals angesprochen.
Wegen des angelasteten Tatbestandes nach WiEReG wurde gegen den Verband eine Geldstrafe von EUR 7.000,- verhängt, gegen ***Bf1*** eine Geldstrafe von EUR 17.000,- wegen WiEReG und wegen DB, LSt samt Zuschlägen. Eine Aufschlüsselung der Geldstrafen zu den einzelnen Delikten ist rechtsirrig nicht vorgenommen worden, was die Rechtswidrigkeit der Strafbescheide nach sich ziehen.
Wiederholend wird geltend gemacht:
1. Die Strafbarkeit tritt erst offenkundig ein, insofern ein grobes Verschulden vorliegt. Eine leichte Fahrlässigkeit führt nicht zur Strafbarkeit. Daran anknüpfend ergibt sich aber:
2. Zum abgehaltenen Verhandlungstermin wird hingewiesen, dass die Abhaltung des Finanzstrafverfahrens gegen den ***Bf2*** gemeinsam mit der Fa. ***Bf1*** gesetzlich nicht gedeckt oder möglich ist, weil damit das Amtsgeheimnis oder Steuergeheimnis verletzt wird. Belange der ***Bf2*** berühren Angelegenheiten der ***Bf3*** nicht. Der betroffene Verband ***Bf2*** erhebt daher zur ausgeschriebenen gemeinsamen Verhandlung entsprechende Einwendungen. Wird die Verhandlung trotz dieser Hinweise gemeinsam abgehandelt, stellt dies einen erheblichen Verfahrensfehler, wenn nicht sogar die Nichtigkeit des Verfahrens dar. Da durch eine gemeinsame Verhandlungsführung das Amts- und Steuergeheimnis verletzt wurde, liegt Nichtigkeit des Erkenntnisses vor. Das wird geltend gemacht. Diese Nichtigkeit ist dem Spruchsenat entgegen zu halten, aber auch dem Amt für Betrugsbekämpfung, hat dieses doch durch Antragstellungen bereits die aufgezeigten Rechtswidrigkeiten zu verantworten.
3. Es liegt zur Sache allenfalls ein sorgloses Verhalten im Sinne eines minderen Grades des Versehens zur strittigen Frage der Meldungen zum WiEReG vor, allenfalls nur leichte Fahrlässigkeit. Die vom Amtsbeauftragten reklamierte grobe Fahrlässigkeit, wofür das FA bzw. der Spruchsenat beweispflichtig ist, ist nicht gegeben. Es wurden bislang keine Sachverhalte festgestellt, die das grob fahrlässige Verhalten begründen könnte. Es gibt zur Annahme des Amtssachverständigen nur eine unbegründete Behauptung. Die bisherige Argumentation des Amtssachverständigen zielt nur auf eine Verurteilung ab, obwohl der Amtssachverständige alle be- und entlastenden Argumente zu beachten hat. Damit wird die Objektivität zur Sache durch den Amtssachverständigen gröblich verletzt.
4. Die Geldstrafe ist auch unangemessen hoch:
Der Strafrahmen bei grober Fahrlässigkeit beträgt bis zu EUR 100.000,-. Das ist erklärlich, wenn Großkonzerne zu bestrafen sind.
Hier ist eine Geldstrafe von EUR 7.000,- wohl gänzlich unangemessen und gleichsam auch vielfach existenz-bedrohend. Aus diesem Grund ist die Anwendung dieser Strafhöhe durch das FA nur fiskal, zur Sache gänzlich unangemessen. Damit ist das Verlangen des FA auch verfassungswidrig, weil damit der Sanktionscharakter einer Geldstrafe verfehlt wird. Zumal der Beschuldigte finanzstrafrechtlich unbescholten ist und weder aus generalpräventiven noch spezialpräventiven Gründen eine derart hohe Geldstrafe gerechtfertigt werden kann.
Die Verhängung einer Verbandsgeldbuße (wie vom Amtssachverständigen beantragt wird) ist dem Begriff nach nicht im Gesetz erwähnt oder vorgesehen. Es ist allfällig eine Geldstrafe wegen Finanzvergehen vorgesehen. Im Finanzstrafverfahren gilt das Antragsprinzip und ist der Spruchsenat an das Vorbringen des Amtes für Betrugsbekämpfung gebunden. Der Spruchsenat hätte daher das Verfahren einzustellen gehabt, da die beantragte Verbandgeldbuße per Gesetz nicht verhängt werden kann.
5. Die Beweispflicht auf das Vorliegen einer groben Fahrlässigkeit trifft die Finanzbehörde, da für das Tatbild selbst auch der Verschuldensvorwurf inbegriffen ist. Es ist hier explizit zu entgegnen, dass das Übersehen einer Meldung oder das Verstreichen einer Meldepflicht wohl dem minderen Grad des Versehens (oder leichte Fahrlässigkeit) zu unterstellen ist, wofür aus dem Umkehrschluss (nur grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz wird strafrechtlich sanktioniert) Straffreiheit vorliegt.
6. Eine höchstgerichtliche Rechtsprechung zu WiEReG-Vergehen gibt es noch nicht. Es muss auf eine andere Rechtsprechung zurückgegriffen werden. Das Verhalten im Rahmen geschäftlicher Tätigkeiten wird durch die Höchstgerichte wie folgt aktuell bewertet:
Dazu spricht die Rechtsprechung für den betroffenen Verband, weil
- OGH, 3 Ob527/89: ein höherer Grad des Verschuldens, also auch grobe Fahrlässig, wird nicht vermutet
- OGH, 90b 12/05p: grobe Fahrlässigkeit muss von dem bewiesen werden, der es behauptet (hier konkret das FA bzw. Amt für Betrugsbekämpfung oder Spruchsenat)
Die Beweislastregeln zu diesen Unternehmensverhaltensweisen so wie auch der Grundsatz (im Zweifel für den Angeklagten) sprechen daher für die Argumentationslinie des Verbandes und des betroffenen Geschäftsführers.
- Für die leichte Fahrlässigkeit spricht auch, dass eine allenfalls fehlende WiEReG-Meldung ohnedies nachgeholt wurde und es hier nur zu einem geringen zeitlichen Verzug gekommen ist.
- Die Beschwerdeführer bringen vor und halten aufrecht, dass die vom Gesetz geforderte Meldungen an das wirtschaftliche Eigentümerregister bei gewissen Sachverhalten Meldepflichten festlegt, bei anderen wieder nicht. Diese unterschiedliche Handhabung ist sachlich unbegründet. Denn das Firmenbuch ist ebenso eine gerichtliche Datenbank und beinhaltet den Grundsatz der Richtigkeit und Vollständigkeit. Es wird zudem von den Gerichten geführt. Es ist nicht verständlich, dass Informationen laut Firmenbuchdatenbank neuerlich in das wirtschaftliche Eigentümerregister zu melden sind; insofern diese Daten ohnedies ident sind. Es ist demnach ein rein fiskaler Hintergrund, Betroffene zu Eingaben bei sonstigen Geldstrafen zu verhalten, womit in möglichen Meldepflichten nur der Hintergrund an der Verhängung einer Geldstrafe begründet ist. Es besteht damit keine Offenlegungsinteressenslage, sondern nur ein unzulässiger Strafgedanke. Die Beschwerdeführer kündigen daher jedenfalls - insofern ihrer Beschwerde keine Folge gegeben wird - den Gang zum VfGH an. Sollte das BFG - ebenso wie die Beschwerdeführer - die Verfassungskonformität bezweifeln, so wird die Anregung herangetragen, dass das BFG selbst mit einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde vorgehen möge und das Verfahren selbst bis zum Vorliegen eines Erkenntnisses des VfGH unterbrechen möge.
7. Zur Höhe der Geldstrafe
Diese ist unangemessen. Anderen vergleichbaren Fällen werden derart hohe Geldstrafe nicht verhängt. Es ist weder aus generalpräventiven Gründen noch aus spezialpräventiven Gründen die Höhe der konkret verhängten Geldstrafe gerechtfertigt. Es ist die Höhe der Geldstrafe ein 3-facher Monatsbezug eines durchschnittlichen Angestellten, womit eine gänzliche Unangemessenheit der konkret ausgesprochenen Strafhöhe vorliegt. Eine merkliche Herabsetzung der Geldstrafe ist daher - auch bei Bestätigung des Schuldspruches - erforderlich.
8. Fehler im Ermittlungsgang:
Das Amt für Betrugsbekämpfung verweist zur Begründung des Schuldspruches auf die Ergebnisse des Untersuchungsverfahrens hin. Welche Ergebnisse das sind, ist offen geblieben. Was konkret durch welche Untersuchungen erhoben und festgestellt wurde, ist offen geblieben. Damit fehlt eine nachvollziehbare Begründung. Insbesonders für das angelastete grob fahrlässige Verhalten. Denn das FA Österreich, Amt für Betrugsbekämpfung hat im Straferkenntnis gegen Herrn ***Bf1*** bei seinem Verhalten (Meldepflichtverletzung) eine Finanzordnungswidrigkeit vorgehalten oder festgestellt, wofür grob fahrlässiges Verhalten auszuschließen ist. Damit liegt Widersprüchlichkeit vor.
9. Weiterer Verfahrensmangel:
Gerügt wurde seitens der Beschwerdeführer die Befangenheit des entscheidenden Organs des Amtes für Betrugsbekämpfung. Und erging hierüber eine ablehnende Entscheidung (Verfügung) die sui generis nicht gesondert angefochten werden kann. Wohl aber als Verfahrensmangel im Zuge der Beschwerdeerhebung in der Sache selbst.
Damit wird die Fehlentscheidung zur Befangenheit hiermit als Beschwerdeargument geltend gemacht. Denn es liegt bei Frau **AB1** ein schwerwiegender Verfahrensfehler durch Verletzung von Verfahrensvorschriften vor. Es wurde das Amtsgeheimnis und Steuergeheimnis verletzt. Angelegenheiten des Vergehens nach WiEReG dürfen nicht gleichsam mit Angelegenheiten wegen Verkürzung von DB und LSt samt Zuschlägen verhandelt werden, weil dies zwei unterschiedliche Firmen oder Gesellschaften betrifft. Eine solch grober Verfahrensfehler ist so gravierend, dass er die Unbefangenheit erheblich in Frage stellt. Womit der Befangenheitseinwand zu Recht erhoben wurde und das Straferkenntnis in der Hauptsache von einer unzuständigen Person gefällt wurde.
Die bisher vorgetragenen Einwendungen wegen Befangenheit werden hiermit auch für den Inhalt der Beschwerde erhoben.
10. Weiteres:
Das Vorbringen von ***Bf1*** durch seinen Steuerberater in der erhobenen Beschwerde wird auch als Vorbringen für die Angelegenheit des WiEReG erhoben. Und angesprochen.
b) Weitergehendes Vorbringen:
Es ist verfahrensrechtlich unzulässig, dass das Amt für Betrugsbekämpfung sein ursprüngliches Straferkenntnis einfach durch einen neuen Text ersetzt. Kontrollierend wurde festgestellt, dass die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses des Amtes für Betrugsbekämpfung vom nunmehr die handschriftliche Unterschrift von **AB1** trägt. Das Erkenntnis vom war elektronisch durch **AB2**, gezeichnet. Sonst besteht Textgleichheit. Das ist rechtlich verfehlt, dass das Amt für Betrugsbekämpfung eigene Verfahrensfehler durch Neuausfertigung von Erkenntnissen "repariert". Damit liegt ein unzulässiger Verfahrensschritt vor, der das Erkenntnis vom für rechtsunwirksam macht. Zumal die Behörde für diesen Vorgang das Erkenntnis vom aufzuheben hätte. Nun liegen formal gesehen zwei Straferkenntnisse (mit unterschiedlichen Ausfertigungsdaten) vor, mit den doppelten verhängten Geldstrafen. Das ist unzulässig und gleichsam rechtswidrig. Das Amt für Betrugsbekämpfung hätte die Möglichkeit augenscheinliche Rechtschreibfehler mit Berichtigungsbescheid zu sanieren. Eine solche Berichtigung liegt nicht vor. Die Behörde ist damit an ihr erstes Erkenntnis gebunden und vermag dieses nicht durch ein neues Erkenntnis zu ersetzen. Eine "Reparaturbefugnis" für das Amt für Betrugsbekämpfung ist im Gesetz sonst nicht vorgesehen. Damit ist das bekämpfte Straferkenntnis vom dem Inhalt nach rechtswidrig.
11. Antrag:
Die Beschwerdeführer stellen daher den Beschwerdeantrag, es möge das BFG der Beschwerde der Beschwerdeführer Folge geben, das Erkenntnis des Amtes für Betrugsbekämpfung vom , zu obigen GZ aufheben und das Strafverfahren gegen die Beschwerdeführer einstellen. Hilfsweise wolle die Geldstrafe auf ein Mindestmaß herabgesetzt werden.
Es wird eine mündliche Verhandlung vor dem BFG Bundesfinanzgericht beantragt. Hingewiesen wird, dass es notwendig ist, dieses Finanzstrafverfahren nach WiEReG von jenem gegen die Fa. GmbH4 (gemeint wohl richtig: ***Bf3***) zu trennen."
In der mündlichen Verhandlung vom hat der Beschuldigte ausgesagt: "Mich hat Herr **R** damals angerufen und mir mitgeteilt, dass Herr **G** in Pension geht und er seine Tochter statt ihm in die GmbH bringen möchte. Es war vereinbart, dass er sich um alles kümmern wird, Firmenbuch usw. Ob damals im Vertrag, der mir beim Notar vorgelesen wurde, auch das WiEReG erwähnt war, ist mir nicht bewusst."
Was zu einer Meldung an das Wirtschaftliche Eigentümer Register vereinbart war, dazu konnte sich der Beschuldigte nicht erinnern. Zur weiteren Klärung des Sachverhaltes wurde daher die Verhandlung zur Ladung des Herrn **R** vertagt.
In der Verhandlung am gab Herr **R** als Zeuge vernommen nach Belehrung, dass er sich nicht selbst belasten müsse an, dass seine Aufgabe "auf die Verfassung des Abtretungsvertrages und den damit zusammenhängenden Notariatsakt begrenzt war. Darüber hinaus war, speziell was das WiEReG betraf, aus meiner Sicht nichts vereinbart.
Ich habe die Meldung an das Register Wirtschaftlicher Eigentümer im Jahr 2018 damals nicht für Herrn ***Bf1*** erledigt."
Über Vorhalt der Aussage von Herrn ***Bf1***, dass "er Ihnen seine FON-Daten weitergegeben hat. Können Sie das bestätigen?" erwiderte der Zeuge: "Nein, das kann ich so nicht bestätigen."
Über die Beschwerden wurde erwogen:
Zum Ablehnungsantrag gegen **AB1**:
In der Eingabe vom stellten der Beschuldigte und der belangte Verband ***Bf2*** einen Ablehnungsantrag gegen Frau **AB1** wegen Befangenheit.
Der Befangenheitseinwand wird wie folgt begründet:
1. Zum geplanten Verhandlungstermin wird hingewiesen, dass die Abhaltung des Finanzstrafverfahrens gegen die ***Bf2*** gemeinsam mit der Fa. ***Bf1*** gesetzlich nicht gedeckt oder möglich ist, weil damit das Amtsgeheimnis oder Steuergeheimnis verletzt wird. Belange der ***Bf2*** berühren Angelegenheiten der ***Bf3*** nicht. Der betroffene Verband ***Bf2*** erhebt daher zur ausgeschriebenen gemeinsamen Verhandlung entsprechende Einwendungen. Damit ist das Verfahren auch mit Nichtigkeit berührt, weil wesentliche Grundsätze des Verfahrensrechtes damit verletzt werden.
2. Die Nichtbeachtung des steuerlichen Geheimnisses und auch ein gesetzwidriges Vorgehen der Finanzbehörde dar, welches rechtswidrige Verhalten - auch - dem handelnden Organ oder Vertreter zuzurechnen ist (Satz laut Original). Konkret der Verhandlungsleiterin Frau **AB1**.
3. Die Nichtbeachtung des Amtsgeheimnisses und/oder Steuergeheimnisses stellt einen groben Verfahrensfehler dar. Persönliche Rechte auf Geheimhaltung werden damit ungebührlich verletzt. Es ist zur Wahrung der Objektivität alles vorzukehren, damit kein Anschein der Befangenheit hervorkommt. Das gehäufte rechtswidrige Verhalten ist ein nachhaltiges Indiz dafür, dass der Grundsatz eines rechtskonformen Verhaltens nicht eingehalten wird und es damit zur Verletzung von Verfahrensrechten zu Lasten der Partei gereicht. Und es häuft sich dieser Fehler bereits, weil im Vorfeld über Antrag des Amtes für Betrugsbekämpfung bereits rechtswidrig Verfahren zusammengelegt wurden und damit das Amts- und Steuergeheimnis verletzt wurde.
Mit der rechtswidrigen Vorgangsweise ist damit bescheinigt und bewiesen, dass ein massiv rechtswidriges Verhalten vorliegt oder droht. Womit der Tatbestand der gerügten Befangenheit vorliegt. Dieser Rechtsbruch übervorteilt auch da FA Österreich, Amt für Betrugsbekämpfung, weil durch die Vorenthaltung von Verfahrensvorschriften zugunsten der Beschwerdeführer gleichsam auch ein Vorteil für die Behörde hervorkommt.
4. Beantragt wird daher, dass
a) Verfahren gesondert zu führen sind
b) und die Verhandlungsleiterin Frau **AB1** wegen Befangenheit von dieser Causa abgezogen und ausgeschlossen wird."
Mit Bescheid des Vorstandes des Amtes für Betrugsbekämpfung vom wurde zum Ablehnungsantrag zu Recht erkannt, dass eine Befangenheit von **AB1** nicht vorliegt und zusammengefasst begründet, dass "grundsätzlich die Befangenheitsgründe gewährleisten sollen, dass die Entscheidung der Finanzstrafbehörde und des Bundesfinanzgerichtes unparteiisch, allein nach objektiven Gesichtspunkten, ergehen.
***Bf1*** ist und war bis zum heutigen Datum Geschäftsführer der ***Bf2*** bzw. der ***Bf3*** und damit der im ggst. Verfahren belangten Verbände. Da die Verbände ***Bf1*** als ihren Geschäftsführer im jeweiligen Tatzeitraum haben, liegt auch keine Verletzung eines Amts- oder Steuergeheimnisses vor. Aufgrund der Tatsache, dass nach § 61 Abs. 1 FinStrG festgelegt wird, wenn einem Täter (hier Herrn ***Bf1***) mehrere Taten zur Last gelegt... oder wenn die Taten mehrerer Personen sonst in einem engen Zusammenhang stehen und in allen diesen Fällen dieselbe Finanzstrafbehörde zur Durchführung des Strafverfahrens zuständig ist, so hat die Finanzstrafbehörde die Strafverfahren wegen aller Taten zu verbinden. Angemerkt wird, dass der Einwand der rechtswidrigen Zusammenlegungen und folglich Verletzung des Amts- und Steuergeheimnisses auch bereits im zunächst geführten Verfahren vor dem Spruchsenat eingewendet wurde. Nach Erörterung der Rechtslage vor dem Senat am im Rahmen der Verhandlung wurde dem Einwand auch hier nicht gefolgt.
Die Zusammenlegung der beiden Finanzstrafverfahren erfolgte zu Recht. Eine Befangenheit von **AB1** liegt demnach nicht vor."
Dazu wird seitens des Finanzstrafsenates ausgeführt:
Verbindung der Verfahren:
§ 61 Abs. 1 FinStrG: Liegen einem Täter mehrere Taten zur Last oder haben sich an derselben Tat mehrere Personen beteiligt oder stehen die Taten mehrerer Personen sonst in einem engen Zusammenhang und ist in allen diesen Fällen dieselbe Finanzstrafbehörde zur Durchführung des Strafverfahrens zuständig, so hat die Finanzstrafbehörde die Strafverfahren wegen aller Taten zu verbinden.
§ 61 Abs. 2 FinStrG: Von einer Verbindung nach Abs. 1 kann abgesehen werden, wenn dies zur Vermeidung von Verzögerungen oder Erschwerungen des Verfahrens oder zur Verkürzung der Verwahrung oder der Untersuchungshaft eines Beschuldigten dienlich scheint.
Die Verbindung mehrerer Finanzstrafverfahren durch die selbe Finanzstrafbehörde erster Instanz nach § 61 FinStrG ist eine verfahrensrechtliche Anordnung, der kein Bescheidcharakter zukommt (vgl. Fellner, Finanzstrafgesetz, §§ 58-64 Tz. 21; ).
Wenn zur Verfolgung mehrerer Finanzvergehen dieselbe Finanzstrafbehörde zuständig ist, müssen bei Zutreffen der Voraussetzungen des § 61 Abs. 1 FinStrG die Finanzstrafverfahren verbunden, dh zu einem einzigen Strafverfahren zusammengelegt werden. Dies dient nicht nur der Verfahrensökonomie, sondern ist auch im Lichte des Einheitsstrafensystems des § 21 FinStrG zu sehen. Siehe Köck in Köck/Kalcher/Judmaier/Schmitt, Finanzstrafgesetz, 5. Aufl. (2021), § 61, I. Kommentar zu § 61 [Rz 1].
Die wiederholt geäußerte Meinung von RA **V1** als Verteidiger der ***Bf2***, Finanzvergehen nach dem WiEReG dürften nicht mit Finanzordnungswidrigkeiten wegen Verkürzung von DB und LSt samt Zuschlägen gemeinsam verhandelt werden, wenn die Vergehen unterschiedliche Firmen oder Gesellschaften betreffen, ist demnach unzutreffend.
Die Ermittlungen betreffend sämtliche Finanzvergehen eines Täters, welche in dieselbe örtliche und sachliche Zuständigkeit einer Finanzstrafbehörde fallen, sind zu einem einzigen Finanzstrafverfahren vor dieser zu verbinden (personenbezogener Zusammenhang - subjektive Konnexität (vgl. Tannert/Huber in Tannert/Kotschnigg, FinStrG § 61 RZ 3).
Die Finanzstrafverfahren ***Bf1***, ***Bf2*** und ***Bf3*** waren daher - wie schon im hg. Beschluss vom , RV/7300032/2024, dargestellt - in den Beschwerdeverfahren zu verbinden, sodass hier aufgrund der von einem belangten Verband beantragten Entscheidung durch einen Senat die Zuständigkeit des Finanzstrafsenates vorgegeben ist.
Dem Vorbringen in der Beschwerde (dass "die Abhaltung des Finanzstrafverfahrens gegen den ***Bf2*** gemeinsam mit der Fa. ***Bf3*** gesetzlich nicht gedeckt oder möglich ist, weil damit das Amtsgeheimnis oder Steuergeheimnis verletzt wird […] Wird die Verhandlung trotz dieser Hinweise gemeinsam abgehandelt, stellt dies einen erheblichen Verfahrensfehler, wenn nicht sogar die Nichtigkeit des Verfahrens dar. Da durch eine gemeinsame Verhandlungsführung das Amts- und Steuergeheimnis verletzt wurde, liegt Nichtigkeit des Erkenntnisses vor,") kommt keine Berechtigung zu. Eine Beeinträchtigung allfälliger Interessen des von RA **V1** vertretenen Beschuldigten und des Verbandes ***Bf2*** kann schon allein deswegen nicht vorliegen, weil der Beschuldigte auch als Geschäftsführer dieses Verbandes fungiert, zudem zunächst der Beschuldigte und die belangten Verbände von derselben Steuerberatungskanzlei vertreten wurden und dann vorübergehend auch die Kanzlei *L* vertretungsbefugt für alle drei Beschwerdeführer war.
Wollte man dem Wunsch von RA **V1** als Verteidiger der ***Bf2*** und deren Geschäftsführers nachkommen wollen, müsste zuvor sichergestellt werden, dass der Beschuldigte und Geschäftsführer beider GmbHs sein Wissen nicht an die jeweils andere GmbH weitergibt, was völlig unrealistisch ist.
Der höchstgerichtlichen Judikatur ist zu entnehmen, dass selbst der Vorwurf einer amtsmissbräuchlichen Vorgangsweise der Sache nach eine Befangenheit der abgelehnten Richterinnen nicht darzutun vermag (vgl. , und , So 2021/05/0001, je mwN).
Sachliche Differenzen führen für sich genommen nicht zur Befangenheit eines Organwalters. In dem Umstand, dass sich die Rechtsansicht eines Organwalters nicht mit jener der Partei deckt, ist daher grundsätzlich keine Befangenheit zu erblicken; der Anschein einer Befangenheit wird noch nicht damit begründet, dass ein Organwalter eine gewisse Rechtsmeinung vertritt. Sinn und Zweck der Ablehnung wegen Besorgnis einer Befangenheit ist nämlich nicht die Abwehr einer unrichtigen Rechtsauffassung des Organwalters. Die Richtigkeit oder Unrichtigkeit seiner Entscheidung ist vielmehr durch die Rechtsmittelinstanzen zu überprüfen und grundsätzlich keine Angelegenheit des Ablehnungsverfahrens (vgl. , mwN); ).
Eine Befangenheit der hier abgelehnten **AB1** liegt nicht vor.
Der Vollständigkeit halber darf zu den in den Ladungen angegebene Geschäftszahlen erwähnt werden, dass für jeden Beschuldigten eine eigene Geschäftszahl vergeben wird, weshalb die Ladungen oder Vorhalte für die ***Bf2*** unter RV/7300033/2024, für die ***Bf3*** unter RV/7300035/2024 und für ***Bf1*** unter RV/7300042/2024 ergingen.
Zur Selbstanzeige für ***Bf1*** und die ***Bf3*** vom :
Mit Eingabe vom wurde für die ***Bf1***, deren Geschäftsführer ***Bf1***, die **Stb1** GmbH sowie ihrer Geschäftsführer **G1** und Herrn **G2** Selbstanzeige nach dem WiEReG an das Finanzamt Österreich eingebracht mit folgendem Inhalt:
"Demnach wurde irrtümlich ***Bf1*** zusätzlich als indirekter wirtschaftlicher Eigentümer gemeldet. Diese Meldung ist aus unserer Sicht falsch.
Außerdem wurde die GmbH2 als oberster Rechtsträger gemeldet. Dies ist nach den uns vorliegenden Informationen falsch, weil die GmbH2 nur eine Beteiligung von 10% an der Gesellschaft hält und nach den uns vorliegenden Informationen weder Treuhandverträge abgeschlossen worden sind, noch uns sonstige Umstände bekannt sind, die eine vom WiEReG geforderte Kontrolle begründen könnten.
Aus diesen Gründen ist sowohl die Meldung von Herrn ***Bf1*** als indirekter wirtschaftlicher Eigentümer als auch die Meldung der GmbH2 als oberster Rechtsträger ersatzlos zu streichen und nur noch Herr ***Bf1*** als direkter wirtschaftlicher Eigentümer zu melden.
Damit diese Selbstanzeige rechtzeitig erfolgen und ihre strafbefreiende Wirkung entfalten kann, haben wir die korrigierte WiEReG-Meldung noch nicht über das USP vorgenommen.
Nach Übermittlung dieser Selbstanzeige jedoch werden wir die korrigierte WiEReG-Meldung unverzüglich nachholen."
Der Selbstanzeige angeschlossen ist ein Auszug aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer vom , aus dem sich die in der Selbstanzeige erwähnten Daten ergeben.
Rechtslage:
§ 29 Abs. 1 FinStrG: Wer sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, wird insoweit straffrei, als er seine Verfehlung darlegt (Selbstanzeige). Die Darlegung hat, wenn die Handhabung der verletzten Abgaben- oder Monopolvorschriften dem Zollamt Österreich obliegt, gegenüber diesem, sonst gegenüber einem Finanzamt oder dem Amt für Betrugsbekämpfung zu erfolgen. Sie ist bei Betretung auf frischer Tat ausgeschlossen.
§ 29 Abs. 2 FinStrG: War mit einer Verfehlung eine Abgabenverkürzung oder ein sonstiger Einnahmenausfall verbunden, so tritt die Straffreiheit nur insoweit ein, als der Behörde ohne Verzug die für die Feststellung der Verkürzung oder des Ausfalls bedeutsamen Umstände offen gelegt werden, und binnen einer Frist von einem Monat die sich daraus ergebenden Beträge, die vom Anzeiger geschuldet werden, oder für die er zur Haftung herangezogen werden kann, tatsächlich mit schuldbefreiender Wirkung entrichtet werden. Die Monatsfrist beginnt bei selbst zu berechnenden Abgaben (§§ 201 und 202 BAO) mit der Selbstanzeige, in allen übrigen Fällen mit der Bekanntgabe des Abgaben- oder Haftungsbescheides zu laufen und kann durch Gewährung von Zahlungserleichterungen (§ 212 BAO) auf höchstens zwei Jahre verlängert werden. Lebt die Schuld nach Entrichtung ganz oder teilweise wieder auf, so bewirkt dies unbeschadet der Bestimmungen des § 31 insoweit auch das Wiederaufleben der Strafbarkeit.
§ 29 Abs. 3 FinStrG: Straffreiheit tritt nicht ein
lit. a) wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige Verfolgungshandlungen (§ 14 Abs. 3) gegen den Anzeiger, gegen andere an der Tat Beteiligte oder gegen Hehler gesetzt waren
lit. b) wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige die Tat hinsichtlich ihrer objektiven Tatbestandsmerkmale bereits ganz oder zum Teil entdeckt und dies dem Anzeiger bekannt war oder die Entdeckung der Verletzung einer zollrechtlichen Verpflichtung hinsichtlich ihrer objektiven Tatbestandsmerkmale unmittelbar bevorstand und dies dem Anzeiger bekannt war, oder
lit. c) wenn bei einem vorsätzlich begangenen Finanzvergehen die Selbstanzeige anläßlich einer finanzbehördlichen Nachschau, Beschau, Abfertigung oder Prüfung von Büchern oder Aufzeichnungen nicht schon bei Beginn der Amtshandlung erstattet wird, oder
lit. d) bereits einmal hinsichtlich desselben Abgabenanspruches, ausgenommen Vorauszahlungen, eine Selbstanzeige erstattet worden ist.
§ 29 Abs. 5 FinStrG: Die Selbstanzeige wirkt nur für den Anzeiger und für die Personen, für die sie erstattet wird.
Zum Sachverhalt:
Es wurden von der steuerlichen Vertretung *L* für die ***Bf1*** zwei unrichtige Meldungen an das Wirtschaftliche Eigentümer Register vom mittels Selbstanzeige vom an das Finanzamt Österreich einbekannt.
Dazu wurden die infrage kommenden Täter genannt. Vor Selbstanzeigenerstattung wurde weder eine Verfolgungshandlung gesetzt noch lag eine Tatentdeckung im Sinne des § 29 Abs. 3 FinStrG vor.
Die elektronische Richtigstellung der Meldung des Eintrages in das wirtschaftliche Eigentümerregister wurde am (zeitnah zur Selbstanzeige vom ) nachgeholt.
Bei der ***Bf1*** sind laut aktuellem Firmenbuchauszug folgende Einträge zu ersehen:
der Beschuldigte ***Bf1*** ist als Geschäftsführer selbständig vertretungsbefugt seit bis dato.
Gesellschafter sind
[...]
Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage und ist unstrittig.
Prüfung der Voraussetzungen für eine strafaufhebende Wirkung der Selbstanzeige
Das WiEREG enthält keine gesonderten Bestimmungen für Selbstanzeigen zu Meldepflichtverletzungen und schließt Selbstanzeigen auch nicht aus. Es war demnach zu prüfen, ob die allgemeinen Voraussetzungen einer Selbstanzeige nach § 29 FinStrG erfüllt sind.
Meldungen nach dem WiEReG sind in elektronischer Form an die Registerbehörde zu erstatten, diese Behörde ist jedoch keine im § 29 FinStrG genannte Einbringungsstelle für Selbstanzeigen. Die Selbstanzeige wurde rechtsrichtig beim Finanzamt Österreich eingebracht und enthält die Darlegung der Verfehlungen durch Verletzungen der Meldepflicht durch zwei unrichtige Meldungen und die Offenlegung der zu melden gewesenen Daten, damit sind die Voraussetzungen des § 29 FinStrG hinsichtlich der Erklärungsverpflichtung erfüllt.
Die Selbstanzeige enthält zudem Täternennungen nach § 29 Abs. 5 FinStrG und wurde zu einem Zeitpunkt erstattet, zu dem weder eine Verfolgungshandlung zu diesen Meldepflichtverletzungen gesetzt wurde, noch die Tat entdeckt und dies dem Täter bekannt war (allfällige Hinderungsgründe nach § 29 Abs. 3 FinStrG liegen nicht vor).
§ 29 Abs. 2 FinStrG behandelt ausschließlich Abgabenverkürzungen oder sonstige Einnahmenausfälle und normiert unter anderem eine Frist zur Entrichtung der von der Selbstanzeige umfassten Abgabenbeträge, was bei einer reinen Meldepflichtverletzung nicht gegeben ist, daher kann diese Bestimmung mit der Einräumung einer Zahlungsfrist auf Meldepflichtverletzungen keine Anwendung finden.
Bei Abgabenverkürzungen zu bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben, die unter Verletzung einer Erklärungspflicht verkürzt wurden, ist ebenfalls nicht die Nachreichung einer Erklärung gefordert, sondern lediglich die Offenlegung der Daten, die zu einer richtigen Abgabenfestsetzung durch die Behörde erforderlich sind.
Hätte der Gesetzgeber auch zusätzlich zu einem Einbekennen einer Verfehlung und einer Offenlegung von bereits zu melden gewesenen Daten gemäß WiEReG eine elektronische Nachmeldung an die Registerbehörde innerhalb einer bestimmten Frist gewünscht, um damit einer Selbstanzeige strafbefreiende Wirkung zukommen zu lassen, wäre dies im WiEReG oder in § 29 FinStrG zu normieren gewesen.
Ein weiteres Handeln über die Erfüllung der Darlegungs- und Offenlegungspflicht nach § 29 Abs. 1 FinStrG ist daher nicht geboten. Eine elektronische Nachmeldungsverpflichtung für Selbstanzeigen nach dem WiEReG innerhalb einer bestimmten Frist ist weder aus § 29 Abs. 1 FinStrG noch aus § 29 Abs. 2 FinStrG ableitbar.
Der Beschwerde der ***Bf1*** (und damit auch für den Beschuldigten) vom war daher insoweit stattzugeben, als die beim Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde gegen Herrn ***Bf1*** und die ***Bf3*** wegen des Verdachts der Finanzordnungswidrigkeit nach § 15 Abs. 4 WiEReG geführten Finanzstrafverfahren gemäß §§ 136, 157, 82 Abs. 3 lit. c FinStrG eingestellt werden, da der Selbstanzeige strafaufhebende Wirkung zukommt.
Teilrechtskraft zu den Schuldsprüchen wegen Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG bei ***Bf1*** und der ***Bf3***:
Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Bereich des Finanzstrafrechtes Teilrechtskraft hinsichtlich des Ausspruches von Schuld einerseits und Strafe andererseits rechtlich möglich (vgl. ).
Die Beschwerde des Beschuldigten und der ***Bf1*** richtet sich nicht gegen den Spruchpunkt 1. lit a (Finanzordnungswidrigkeit gem § 49 Abs 1 lit a FinStrG), sondern ausschließlich gegen Spruchpunkt 1. lit b (Finanzordnungswidrigkeit nach § 15 Abs 4 WiEReG).
Nachdem mit den Beschwerden des Beschuldigten und der ***Bf1*** ("deren Beschwerde richtet sich nicht gegen den Spruchpunkt 1. lit a zu Finanzordnungswidrigkeit gem § 49 Abs 1 lit a FinStrG, sondern ausschließlich gegen Spruchpunkt 1. lit b - Finanzordnungswidrigkeit nach § 15 Abs 4 WiEReG,") nur der Schuldspruch zur Meldepflichtverletzung nach § 15 Abs. 4 FinStrG bekämpft wurde, ist zu den Schuldsprüchen hinsichtlich der Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit a FinStrG Teilrechtskraft eingetreten.
In der Beschwerde des Beschuldigten und der ***Bf2*** wird explizit ausgeführt, dass "für weitere Bereiche des Erkenntnisses mangels Auftrag und mangels Vollmacht keine Beschwerdeerhebung durch den ausgewiesenen Verteidiger erfolgt."
Erwächst nämlich der (Teil)-Schuldspruch der Finanzstrafbehörde mangels Bekämpfung in (Teil-)Rechtskraft, so ist er nicht mehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Als Konsequenz daraus ist auch dieser Schuldspruch der Finanzstrafbehörde (hier: Finanzordnungswidrigkeiten gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG mit einem strafbestimmenden Wertbetrag von gesamt € 25.402,35) nicht mehr Gegenstand der materiellen Entscheidung des Verwaltungsgerichtes; das Bundesfinanzgericht ist vielmehr an diesen Schuldspruch gebunden (; ).
Eine weitere Prüfung des Vorliegens der objektiven und subjektiven Voraussetzungen der angeschuldeten Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG war somit infolge Teilrechtskraft nicht mehr möglich.
Siehe dazu in der Folge die Ausführungen zur Strafneubemessung.
Festgestellter Sachverhalt zur unterlassenen Meldung der GmbH1 (nunmehr ***Bf2***):
Laut Anzeige der Registerbehörde vom wurden "mit Meldung vom Herr **G** als direkter wirtschaftlicher Eigentümer und Herr ***Bf1*** sowohl als direkter wirtschaftlicher Eigentümer als auch als indirekter wirtschaftlicher Eigentümer der GmbH1 im Register der wirtschaftlichen Eigentümer erfasst. Als oberster Rechtsträger wurde die ***Bf1*** gemeldet.
Laut Firmenbuch wurde Herr **G** jedoch mit Eintragung vom als Gesellschafter der GmbH1 gelöscht, wodurch dieser spätestens seit diesem Zeitpunkt kein direkter wirtschaftlicher Eigentümer des Rechtsträgers mehr ist. Gemäß Firmenbuch wurden die ehemals von Herrn **G** gehaltenen Anteile in weiterer Folge von Frau **S** **R** übernommen, welche seitdem zu 37,5% an der GmbH1 beteiligt und damit neue direkte wirtschaftliche Eigentümerin der Gesellschaft ist.
Gemäß § 5 Abs. 1 WiEReG sind Änderungen der Angaben zu den wirtschaftlichen Eigentümern binnen vier Wochen nach Kenntnis der Änderung zu übermitteln. Festzuhalten ist, dass gemäß § 5 Abs. 1 WiEReG bei Daten des Rechtsträgers selbst, die im jeweiligen Stammregister eingetragen sind, jedenfalls Kenntnis ab deren Eintragung im Stammregister anzunehmen ist. Im gegenständlichen Fall erfolgte trotz Kenntnis über die Übertragung der Gesellschaftsanteile des Rechtsträgers selbst keine rechtzeitige Meldung der am eingetretenen Änderung durch den seit selbständig vertretenden Geschäftsführer der GmbH1, Herrn ***Bf1***, an die Registerbehörde. Der Registerstand per ist in dem beigefügten erweiterten Auszug aus dem WiEReG ersichtlich.
Zusammenfassend besteht der begründete Verdacht einer Meldepflichtverletzung gemäß § 15 Abs. 1 Z 4 WiEReG, da Änderungen der Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer sowie Eintragung der sich ab neu ergebenden direkten wirtschaftlichen Eigentümerin, Frau **R**, nicht gemäß § 5 Abs. 1 WiEReG binnen 4 Wochen nach Kenntnis der Änderung übermittelt wurden.
Der Beschuldigte ist bis zum seiner Verpflichtung zur Nachmeldung nicht nachgekommen. Vielmehr ist die Nachmeldung am durch die **Stb1** GmbH erfolgt, die ab als berechtigter Parteienvertreter der nunmehrigen ***Bf2*** im Register hinterlegt wurde. Damit war jedoch der objektive Tatbestand gemäß § 15 Abs. 1 Z. 4 WiEReG schon erfüllt.
Der Vollständigkeit halber bleibt festzuhalten, dass anders als bei der unterlassenen Meldung bei der ***Bf3*** für die erforderliche Meldung für die GmbH1 keine Selbstanzeige erstattet wurde, sodass hier keine strafbefreiende Wirkung zu prüfen war.
Es ergingen Strafverfügungen der Finanzstrafbehörde an den Beschuldigten sowie den belangten Verband GmbH1.
Gegen diese Strafverfügungen wurde rechtswirksam Einspruch erhoben und hinsichtlich der Anlastungen gegen den Beschuldigten ***Bf1*** und den Verband GmbH1 durch den Parteienvertreter RA **V1** die Zuständigkeit des Spruchsenates beantragt.
Hinsichtlich der dem Beschuldigten als Geschäftsführer der GmbH1 angelasteten Finanzordnungswidrigkeit nach § 15 Abs. 1 Z 4 WiEReG sowie der Verbandsverantwortlichkeit des belangten Verbandes ***Bf1*** für ihren Entscheidungsträger führte die Stellungnahme der Amtsbeauftragten an den Spruchsenat zu Schuldsprüchen in dessen Erkenntnissen.
Die dagegen eingebrachte Beschwerde für die ***Bf2*** wurde von der Kanzlei RA **V1** per Mail angemeldet.
Mit Beschwerdeanmeldung für alle drei Beschwerdeführer hat auch die Kanzlei *L* eine Spezialvollmacht gelegt.
Die Spezialvollmacht der Kanzlei *L* führt im Betreff eine Vertretungsberechtigung für den Beschuldigten und die beiden Verbände an.
Eine Beschwerde der Amtsbeauftragten liegt nicht vor.
Die Beschwerdeanmeldung der Kanzlei RA **V1** (mit E-Mail) ist zwar nicht rechtskonform erfolgt, aber auch für die ***Bf2*** (nach Namensänderung von GmbH1) wurde eine ordnungsgemäße Beschwerdeanmeldung durch die Kanzlei *L* vorgenommen.
Nach wirksamer Beschwerdeanmeldung wurden durch einen anderen Rechtsvertreter die Beschwerdeausführungen erstattet.
Da keine Beschwerde der Amtsbeauftragten vorliegt, gilt im Senatsverfahren des BFG über die Beschwerden des Beschuldigten und der beiden belangten Verbände ein Verböserungsverbot.
Der Beschuldigte ***Bf1*** ist Geschäftsführer der ***Bf1*** und der GmbH1 bzw. der ***Bf2***.
Der Beschuldigte und die beiden belangten Verbände wurden in ihren Finanzstrafverfahren bis zur Vollmachtlegung von RA **V1** am von derselben Steuerberatungskanzlei **Stb1** vertreten.
Nach Beantragung der Zuständigkeit des Spruchsenates für die GmbH1 und ***Bf1*** durch die Rechtsanwaltskanzlei RA **V1** hat die Amtsbeauftragte mit Stellungnahme der Amtsbeauftragten vom die Verbindung der Verfahren des Beschuldigten und der beiden von ihm vertretenen Verbände vorgenommen.
Demnach ist die Behörde dem Antrag auf Zuständigkeit des Senates nachgekommen und hat die Verfahren verbunden, da für ***Bf1*** im Fall eines Schuldspruches eine einheitliche Strafe auszusprechen war. Zudem gibt § 56 Abs. 5 FinStrG vor, dass auch die Verfahren gegen belangbare Verbände mit jenen eines Beschuldigten zu verbinden sind.
Allerdings wurde der Antrag auf Entscheidung durch einen Senat nicht schon in der Beschwerde eingebracht, somit war eine Zuständigkeit des Senates nicht gegeben, sodass dieses Erkenntnis wegen Unzuständigkeit mit hg. Beschluss vom , RV/7300028/2023, aufzuheben war.
Laut Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor der Finanzstrafbehörde hat Frau **AB1** die Verhandlung am im Finanzstrafverfahren gegen Herrn ***Bf1*** und die belangten Verbände geleitet und das Erkenntnis der schriftlichen Ausfertigung gem. § 134 FinStrG vorbehalten.
Die schriftliche Ausfertigung des an Herrn ***Bf1*** adressierten Erkenntnisses vom wurde allerdings von **AB2** als "Für den Vorstand" approbiert. Die Verhandlungsleiterin **AB1** scheint "nur" als Sachbearbeiterin auf.
Die damalige Verhandlungsleiterin **AB1** hat am in dieser Rechtssache als dafür zuständiges Organ ein an Herrn ***Bf1*** adressiertes Erkenntnis approbiert und an den Beschwerdeführer zugestellt.
Die Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus den vorliegenden Unterlagen und dem Akteninhalt.
Meldepflichtverletzung nach § 15 Abs. 1 Z. 4 WiEReG bei der GmbH1 (nunmehr ***Bf2***) und ***Bf1***:
***Bf1*** ist seit Gründung am Geschäftsführer der GmbH1.
Mit Erklärung vom hat ***Bf1*** eine Anmeldung zu FinanzOnline/ Unternehmensserviceportal für die GmbH1 vorgenommen und war daher als Verantwortlicher für die Wahrnehmung deren Meldeverpflichtungen für die GmbH1 nach dem WiEReG erfasst.
Mit Eingabe vom beantragte der Notar **N1**. beim Firmenbuch die im notariellen Abtretungsvertrag vom dokumentierte Änderung, statt **G** Frau **S** **R** als Gesellschafter aufzunehmen.
Zu den Gesellschaftsverhältnissen:
[...]
Mit Schreiben der Notariatskanzlei vom an das Handelsgericht Wien zum Firmenbuch wurde bekannt gegeben, dass eine Änderung im Stand der Gesellschafter eingetreten ist und **S** **R** Gesellschafterin wurde.
Die Eintragung dieser Änderung wurde im Firmenbuch am vorgenommen.
Im Zeitpunkt des Eintrittes der Meldeverpflichtung zu der Änderung vom hinsichtlich der neu hinzugekommenen Gesellschafterin **S** **R**, die binnen 4 Wochen ab dieser Änderung zu melden war, war auch die ***Bf3*** weiterhin Gesellschafterin (Anteil € 21.875).
Es liegen Auszüge aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer vom , und vor.
Im Auszug vom und im Auszug vom scheinen ***Bf1*** und **G** als direkte wirtschaftliche Eigentümer auf. **S** **R** ist lediglich unter Darstellung der relevanten Beteiligungsstruktur genannt.
Die Nachmeldung ist am durch die **Stb1** GmbH erfolgt, die ab als berechtigter Parteienvertreter der nunmehrigen ***Bf2*** im Register hinterlegt wurde.
Die Einleitung des Finanzstrafverfahrens gegen den Beschuldigten erfolgte am .
Mit Gesellschafterbeschluss vom wurde der Name der Gesellschaft auf ***Bf2*** geändert.
Erst im Auszug vom scheint auch **S** **R** als direkte wirtschaftliche Eigentümerin auf.
Der Beschuldigte als verantwortlicher Geschäftsführer der GmbH1 hat eine Änderung im Rahmen der Meldeverpflichtung binnen der vierwöchigen Frist des § 5 WiEReG nicht gemeldet und damit eine wirtschaftliche Eigentümerin nicht offengelegt. Die Nachmeldung ist erst am durch die **Stb1** GmbH erfolgt.
Damit ist zwischen dem bis zur Nachmeldung am die erforderliche Meldung gemäß § 5 WiEReG unterlassen worden.
Beweiswürdigung:
Sämtliche Fakten ergeben sich aus den Eintragungen in die öffentlichen Register sowie dem Strafakt.
Rechtslage WiEReG:
§ 1 Abs. 1 WiEReG: Dieses Bundesgesetz ist auf die in Abs. 2 genannten Rechtsträger anzuwenden.
Abs. 2, Z 4. Gesellschaften mit beschränkter Haftung
§ 2 WiEReG: Wirtschaftlicher Eigentümer sind alle natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle ein Rechtsträger letztlich steht, hierzu gehört zumindest folgender Personenkreis:
1. bei Gesellschaften, insbesondere bei Rechtsträgern gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bis 11, 13 und 14:
a) alle natürlichen Personen, die direkt oder indirekt einen ausreichenden Anteil von Aktien oder Stimmrechten (einschließlich in Form von Inhaberaktien) halten, ausreichend an der Gesellschaft beteiligt sind (einschließlich in Form eines Geschäfts- oder Kapitalanteils) oder die Kontrolle auf die Gesellschaft ausüben:
aa) Direkter wirtschaftlicher Eigentümer: wenn eine natürliche Person einen Anteil von Aktien oder Stimmrechten von mehr als 25 vH oder eine Beteiligung von mehr als 25 vH an der Gesellschaft hält oder eine natürliche Person oder mehrere natürliche Personen gemeinsam direkt Kontrolle auf die Gesellschaft ausüben, so ist diese natürliche Person oder sind diese natürliche Personen direkte wirtschaftliche Eigentümer.
bb) Indirekter wirtschaftlicher Eigentümer: wenn ein Rechtsträger einen Anteil von Aktien oder Stimmrechten von mehr als 25 vH oder eine Beteiligung von mehr als 25 vH an der Gesellschaft hält und eine natürliche Person oder mehrere natürliche Personen gemeinsam direkt oder indirekt Kontrolle auf diesen Rechtsträger ausübt, so ist diese natürliche Person oder sind diese natürliche Personen indirekte wirtschaftliche Eigentümer der Gesellschaft.
Wenn mehrere Rechtsträger, die von derselben natürlichen Person oder denselben natürlichen Personen direkt oder indirekt kontrolliert werden, insgesamt einen Anteil von Aktien oder Stimmrechten von mehr als 25 vH oder eine Beteiligung von mehr als 25 vH an der Gesellschaft halten, so ist diese natürliche Person oder sind diese natürlichen Personen wirtschaftliche Eigentümer.
Ein von der oder den vorgenannten natürlichen Personen direkt gehaltener Anteil an Aktien oder Stimmrechten oder eine direkt gehaltene Beteiligung ist jeweils hinzuzurechnen.
Oberste Rechtsträger sind jene Rechtsträger in einer Beteiligungskette, die von indirekten wirtschaftlichen Eigentümern direkt kontrolliert werden sowie jene Rechtsträger an denen indirekte wirtschaftliche Eigentümer direkt Aktien, Stimmrechte oder eine Beteiligung halten, wenn diese zusammen mit dem oder den vorgenannten Rechtsträger(n) das wirtschaftliche Eigentum begründen. Wenn der wirtschaftliche Eigentümer eine Funktion gemäß Z 2 oder Z 3 ausübt, dann ist der betreffende Rechtsträger stets oberster Rechtsträger.
Der Begriff Rechtsträger im Sinne dieser Ziffer umfasst auch vergleichbare Rechtsträger im Sinne des § 1 mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland.
Kontrolle liegt bei einem Aktienanteil von 50 vH zuzüglich einer Aktie oder einer Beteiligung von mehr als 50 vH, direkt oder indirekt gehalten, vor. Weiters ist Kontrolle auch bei Vorliegen der Kriterien gemäß § 244 Abs. 2 UGB oder bei Ausübung einer Funktion gemäß Z 2 oder Z 3 bei einem obersten Rechtsträger gegeben oder wenn die Gesellschaft auf andere Weise letztlich kontrolliert wird. Im Übrigen begründet ein Treugeber oder eine vergleichbare Person Kontrolle durch ein Treuhandschaftsverhältnis oder ein vergleichbares Rechtsverhältnis.
§ 5 Abs. 1 WiEReG idF BGBl. I Nr. 62/2019: Die Rechtsträger haben die folgenden Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde zu melden:
1. bei direkten wirtschaftlichen Eigentümern:
a) Vor- und Zuname;
b) sofern diese über keinen Wohnsitz im Inland verfügen, die Nummer und die Art des amtlichen Lichtbildausweises;
c) Geburtsdatum und Geburtsort;
d) Staatsangehörigkeit;
e) Wohnsitz;
Wenn ein wirtschaftlicher Eigentümer verstorben ist, ist dies anzugeben; Diesfalls entfallen die Angaben gemäß lit. b bis e.
2. bei indirekten wirtschaftlichen Eigentümern:
a) die Informationen gemäß Z 1 über den indirekten wirtschaftlichen Eigentümer;
b) sofern es sich bei einem obersten Rechtsträger um einen Rechtsträger gemäß § 1 handelt, die Stammzahl sowie den Anteil an Aktien, Stimmrechten oder die Beteiligung des wirtschaftlichen Eigentümers am obersten Rechtsträger;
c) sofern es sich bei einem obersten Rechtsträger um einen mit § 1 vergleichbaren Rechtsträger mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland handelt, den Namen und den Sitz des Rechtsträgers, die Rechtsform, die der Stammzahl und dem Stammregister entsprechenden Identifikatoren sowie den Anteil an Aktien, Stimmrechten oder die Beteiligung des wirtschaftlichen Eigentümers am obersten Rechtsträger.
Indirekte wirtschaftliche Eigentümer sind nicht zu melden, wenn deren wirtschaftliches Eigentum durch einen obersten Rechtsträger gemäß § 2 Z 2 und 3 begründet wird, der selbst als Rechtsträger im Register eingetragen ist.
3. die Art und den Umfang des wirtschaftlichen Interesses für jeden wirtschaftlichen Eigentümer durch die Angabe
a) im Fall des § 2 Z 1 lit. a ob der Rechtsträger im Eigentum des wirtschaftlichen Eigentümers steht (unter Angabe des Anteils an Aktien oder der Beteiligung) oder der wirtschaftliche Eigentümer Stimmrechte hält (unter Angabe des Anteils) oder auf andere Weise unter der Kontrolle des wirtschaftlichen Eigentümers steht (unter Angabe des Anteils auf den Kontrolle ausgeübt wird, sofern sich dieser ermitteln lässt, und unter Angabe, ob ein relevantes Treuhandschaftsverhältnis vorliegt und ob der wirtschaftliche Eigentümer Treuhänder oder Treugeber ist);
b) im Fall des § 2 Z 1 lit. b ob der wirtschaftliche Eigentümer der Führungsebene des Rechtsträgers angehört und ob kein wirtschaftlicher Eigentümer vorhanden ist oder ob nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten die wirtschaftlichen Eigentümer nicht festgestellt und überprüft werden konnten;
c) im Fall des § 2 Z 2 welche der unter § 2 Z 2 lit. a bis d spezifizierte Funktion der wirtschaftliche Eigentümer ausübt oder ob der wirtschaftliche Eigentümer eine andere Form der Kontrolle gemäß § 2 Z 2 lit. e ausübt.
d) im Fall des § 2 Z 3 welche der unter § 2 Z 3 lit. a sublit. aa bis cc oder lit. b sublit. aa bis cc spezifizierte Funktion der wirtschaftliche Eigentümer bei Privatstiftungen oder Stiftungen und Fonds gemäß § 1 Abs. 2 Z 15 und 16 ausübt oder ob der wirtschaftliche Eigentümer eine andere Form der Kontrolle gemäß § 2 Z 3 lit. a sublit. dd oder lit. b sublit. dd ausübt.
e) in allen übrigen Fällen, dass das wirtschaftliche Eigentum auf sonstige Weise hergestellt wird.
4. bei Meldungen durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter (§ 9 Abs. 1 Z 6 bis 10) die Angabe,
a) ob die wirtschaftlichen Eigentümer durch den berufsmäßigen Parteienvertreter gemäß den Anforderungen dieses Bundesgesetzes festgestellt und überprüft wurden,
b) ob ein Compliance-Package (§ 5a) übermittelt wird und bejahendenfalls, ob dessen Inhalt von allen Verpflichteten oder nur auf Anfrage eingesehen werden kann (eingeschränktes Compliance-Package). Im Falle eines eingeschränkten Compliance-Packages, gegebenenfalls ob bestimmten Verpflichteten Einsicht gewährt werden soll. Bei eingeschränkten Compliance-Packages ist anzugeben, ob der berechtigte Parteienvertreter oder der Rechtsträger oder beide Freigaben erteilen können;
c) die Angabe einer E-Mailadresse des berufsmäßigen Parteienvertreters und allenfalls des Rechtsträgers, sofern ein Compliance-Package übermittelt wird; Die Angabe einer E-Mailadresse des Rechtsträgers ist im Falle eines eingeschränkten Compliance-Packages verpflichtend, wenn der Rechtsträger selbst Freigaben erteilen soll; und
d) die Angabe ob an die angegebene E-Mailadresse des berufsmäßigen Parteienvertreters oder des Rechtsträgers Rückfragen im Zusammenhang mit einer Meldung oder einem Compliance-Package im elektronischen Wege übermittelt werden dürfen.
Der Rechtsträger hat die Daten binnen vier Wochen nach der erstmaligen Eintragung in das jeweilige Stammregister oder bei Trusts und trustähnlichen Vereinbarungen nach der Begründung der Verwaltung im Inland zu übermitteln. Änderungen der Angaben sind binnen vier Wochen nach Kenntnis der Änderung zu übermitteln. Bei Daten des Rechtsträgers selbst, die im jeweiligen Stammregister eingetragen sind, ist jedenfalls Kenntnis ab deren Eintragung im jeweiligen Stammregister anzunehmen. Entfalten Umstände bereits vor Eintragung in das Stammregister eine Wirkung auf die wirtschaftlichen Eigentümer eines Rechtsträgers, so ist für den Beginn der Meldefrist auf den Beginn der Wirksamkeit abzustellen. Bei Vorliegen einer Meldebefreiung gemäß § 6 entfällt die Verpflichtung zur Meldung der Änderungen, wenn die Eintragung im jeweiligen Stammregister binnen vier Wochen beantragt wird. Rechtsträger, die nicht gemäß § 6 von der Meldepflicht befreit sind, haben binnen vier Wochen nach der Fälligkeit der jährlichen Überprüfung gemäß § 3 Abs. 3, die bei der Überprüfung festgestellten Änderungen zu melden oder die gemeldeten Daten zu bestätigen.
§ 5 Abs. 2 WiEReG idF BGBl. I Nr. 62/2019: Die Meldung der in Abs. 1 genannten Daten hat von den Rechtsträgern im elektronischen Wege über das Unternehmensserviceportal (§ 1 USPG) an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde zu erfolgen. Eine Übermittlung der Daten durch berufsmäßige Parteienvertreter gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 USPG ist zulässig. Es dürfen nur Geräte zum Einsatz kommen, die über ein nach Maßgabe des jeweiligen Standes der Technik anerkanntes Protokoll kommunizieren. Bei natürlichen Personen ohne Wohnsitz im Inland hat der Rechtsträger eine Kopie des unter Abs. 1 Z 1 lit. b angegebenen amtlichen Lichtbildausweises im elektronischen Wege über das Unternehmensserviceportal an die Registerbehörde zu übermitteln.
§ 5 Abs. 3 WiEReG idF BGBl. I Nr. 62/2019: Zum Zwecke der eindeutigen Identifikation von wirtschaftlichen Eigentümern, von jenen natürlichen Personen, die für die Zwecke der automatisationsunterstützt erstellten Darstellung gemäß § 9 Abs. 5 Z 1 benötigt werden, und von vertretungsbefugten natürlichen Personen der Rechtsträger hat die Bundesanstalt Statistik Österreich über das Stammzahlenregister automatisationsunterstützt das bereichsspezifische Personenkennzeichen des Bereichs "Steuern und Abgaben - SA" zu ermitteln. Die Registerbehörde und die Bundesanstalt Statistik Österreich haben die im Zentralen Melderegister verarbeiteten Daten abzufragen, um die Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer zu übernehmen, zu ergänzen und aktuell zu halten und können zu diesem Zweck auch das Ergänzungsregister für natürliche Personen abfragen. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, der Bundesanstalt Statistik Österreich auf deren Verlangen zum Zweck der Ergänzung und der Überprüfung der Daten der wirtschaftlichen Eigentümer eine Abfrage gemäß § 16a Abs. 4 MeldeG auf das Zentrale Melderegister zu eröffnen. Danach ist der Änderungsdienst gemäß § 16c MeldeG zu verwenden. Zum Zwecke der eindeutigen Identifikation von obersten Rechtsträgern mit Sitz im Inland hat die Bundesanstalt Statistik Österreich deren Daten mit dem Stammzahlenregister automationsunterstützt abzugleichen. Wenn kein automationsunterstützter Abgleich im Hinblick auf die vorgenannten Rechtsträger möglich ist, dann dürfen diese nicht gemeldet werden. Insoweit einzelne, der in Abs. 1 genannten Daten durch die Bundesanstalt Statistik Österreich automatisationsunterstützt ergänzt werden, ist keine Meldung der betreffenden Daten durch den Rechtsträger erforderlich.
§ 5 Abs. 4 WiEReG idF BGBl. I Nr. 62/2019: Jeder Rechtsträger ist berechtigt über das Unternehmensserviceportal Einsicht in die über ihn im Register erfassten Daten zu nehmen. Die Einsicht ist im Wege einer Information über den Registerstand zu gewähren, die alle Elemente des Auszuges gemäß § 9 Abs. 4 enthält.
§ 5 Abs. 5 WiEReG idF BGBl. I Nr. 62/2019: Wenn bei Rechtsträgern gemäß § 1 Abs. 2 Z 1, 2, 3, 4, 9, 10, 11 und 13 die wirtschaftlichen Eigentümer gemäß § 2 Z 1 lit. b festgestellt wurden, ist nur zu melden, dass die natürlichen Personen, die der obersten Führungsebene des Rechtsträgers angehören, als wirtschaftliche Eigentümer festgestellt wurden. Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat diese aus dem Firmenbuch zu übernehmen und laufend aktuell zu halten. Wenn die natürlichen Personen, die der obersten Führungsebene angehören nicht mehr im Firmenbuch eingetragen sind, so hat die Bundesanstalt Statistik Österreich die Meldung gemäß § 5 Abs. 5 WiEReG zu beenden.
§ 5 Abs. 6 WiEReG idF BGBl. I Nr. 62/2019: Wenn für einen Rechtsträger noch keine Meldung von einem berufsmäßigen Parteienvertreter abgegeben wurde, so kann jeder berufsmäßige Parteienvertreter unter Berufung auf die ihm erteilte Vollmacht eine Meldung gemäß diesem Paragraphen abgeben. Nach Abgabe einer Meldung von einem berufsmäßigen Parteienvertreter für einen Rechtsträger, kann ein anderer berufsmäßiger Parteienvertreter für diesen Rechtsträger nur dann eine Meldung abgeben, wenn dieser im elektronischen Wege der Registerbehörde unter Berufung auf die erteile Vollmacht den Wechsel der Berechtigung zur Abgabe einer Meldung anzeigt. Die Registerbehörde hat den Rechtsträger über den Wechsel der Berechtigung zu informieren und darauf hinzuweisen, dass der Wechsel binnen zwei Wochen ab deren Beantragung im Register eingetragen wird, sofern kein Widerspruch des Rechtsträgers innerhalb dieser Frist bei der Registerbörde eingeht. Nach Ablauf der Frist endet die Möglichkeit zur Meldung für den ursprünglich vertretungsbefugten Parteienvertreter und Meldungen können nur von dem berufsmäßigen Parteienvertreter eingebracht werden, der zuletzt den Wechsel der Berechtigung angezeigt hat. Die Registerbehörde kann auf Antrag des Rechtsträgers den Wechsel der Berechtigung schon vor Ablauf der zweiwöchigen Frist eintragen, wenn dies zur Wahrung der Meldefrist erforderlich ist.
§ 5 Abs. 7 WiEReG idF BGBl. I Nr. 62/2019: Gegen berufsmäßige Parteienvertreter oder deren Beschäftigte, die wirtschaftliche Eigentümer gemäß § 9 Abs. 4 Z 7a festgestellt, überprüft und gemeldet oder ein Compliance-Package gemäß § 9 Abs. 5a übermittelt haben, können Dritte daraus Schadenersatzansprüche nur dann erheben, wenn die berufsmäßigen Parteienvertreter oder deren Beschäftigte vorsätzlich oder krass grob fahrlässig gegen ihre Sorgfaltspflichten nach diesem Bundesgesetz verstoßen haben.
§ 6 Abs. 2 WiEReG: Gesellschaften mit beschränkter Haftung gemäß § 1 Abs. 2 Z 4 sind von der Meldung gemäß § 5 befreit, wenn alle Gesellschafter natürliche Personen sind. Diesfalls sind die im Firmenbuch eingetragenen Gesellschafter von der Bundesanstalt Statistik Österreich als wirtschaftliche Eigentümer zu übernehmen, wenn diese eine Beteiligung von mehr als 25 vH halten. Hält kein Gesellschafter eine Beteiligung von mehr als 25 vH, so sind die im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsführer von der Bundesanstalt Statistik Österreich als wirtschaftliche Eigentümer zu übernehmen. Wenn eine andere natürliche Person wirtschaftlicher Eigentümer gemäß § 2 der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, dann hat die Gesellschaft mit beschränkter Haftung eine Meldung gemäß § 5 Abs. 1 vorzunehmen
§ 6 Abs. 6 WiEReG: Wenn ein Rechtsträger eine Meldung gemäß § 5 vorgenommen hat, dann hat keine Übernahme der Daten durch die Bundesanstalt Statistik Österreich für diesen Rechtsträger zu erfolgen. Liegen die Voraussetzungen für eine Meldebefreiung vor, kann der Rechtsträger die Meldebefreiung in Anspruch nehmen, wenn er dies im elektronischen Weg über das Unternehmensserviceportal an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde meldet.
§ 6 Abs. 7 WiEReG: Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die gemäß diesem Paragraph übernommenen Daten laufend aktuell zu halten.
§ 15 Abs. 1 Z. 4 WiEReG idF BGBl. I Nr. 25/2021 (Fassung während des Tatzeitraumes und zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde): Eines Finanzvergehens macht sich schuldig, wer Änderungen der Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer nicht binnen vier Wochen nach Kenntnis der Änderung übermittelt (§ 5 Abs. 1),
und ist bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 200 000 Euro zu bestrafen. Wer die Tat grob fahrlässig begeht, ist mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.
§ 15 Abs. 1 Z. 4 WiEReG idF BGBl. I Nr. 98/2023 (ab ):
Eines Finanzvergehens macht sich schuldig, wer Änderungen der Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer nicht binnen vier Wochen nach Kenntnis der Änderung übermittelt (§ 5 Abs. 1) und dadurch wirtschaftliche Eigentümer nicht offenlegt,
und ist bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 200 000 Euro zu bestrafen. Wer die Tat grob fahrlässig begeht, ist mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.
Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht; bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten als erwiesen angenommen werden.
Gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG hat das Bundesfinanzgericht, sofern die Beschwerde nicht gemäß § 156 mit Beschluss zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung des Erkenntnisses seine Anschauung an die Stelle jener der Finanzstrafbehörde zu setzen und das angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
§ 161 Abs. 3 FinStrG: Eine Änderung des angefochtenen Erkenntnisses zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten ist nur bei Anfechtung durch den Amtsbeauftragten zulässig.
Tatbestand nach § 15 Abs. 1 Z. 4 WiEReG:
Laut angefochtenem Erkenntnis wurde der Beschuldigte u.a. dafür schuldig gesprochen, dass er als Geschäftsführer der ***Bf2*** (vormals GmbH1) grob fahrlässig eine Meldepflichtverletzung gemäß § 5 WiEReG begangen habe, nämlich dadurch, dass Änderungen der Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer nicht binnen vier Wochen nach Kenntnis der Änderung übermittelt worden seien.
Den Erläuterungen zu § 15 WiEReG idF BGBl I Nr. 62/2019 ist zu entnehmen:
"Bei der Nichtabgabe einer Meldung gemäß Abs. 1 Z 4 liegt ebenfalls ein erhöhter Unrechtsgehalt vor, da in diesem Fall eine Änderung der wirtschaftlichen Eigentümer nicht gemeldet wurde und dadurch die Aktualität der gemeldeten wirtschaftlichen Eigentümer eines Rechtsträgers nicht mehr gewährleistet ist.
Mit Abs. 4 sollen die Fälle erfasst werden, bei denen die wirtschaftlichen Eigentümer zwar offengelegt wurden, aber einzelne Angaben zu den wirtschaftlichen Eigentümern unrichtig sind oder fehlen oder bei denen keine Kopien der amtlichen der amtlichen Lichtbildausweise übermittelt werden."
Mit BGBl I Nr. 97/2023 wurden im § 15 WiEReG laut Erläuternden Bemerkungen Änderungen beschlossen mit folgender Begründung:
"Mit diesen Änderungen soll die Nichtmeldung von Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer nur dann ein Finanzvergehen darstellen, wenn dadurch wirtschaftliche Eigentümer nicht offengelegt werden. Damit soll die Unterlassung der Meldung von Änderungen im Hinblick auf gemeldete wirtschaftliche Eigentümer nicht ein Finanzvergehen gemäß Abs. 1 Z 4 darstellen, sondern nur als Finanzordnungswidrigkeit gemäß Abs. 4 strafbar sein. Sollte sich beispielsweise bei einem wirtschaftlichen Eigentümer ohne Hauptwohnsitz in Österreich die Hauptwohnsitzanschrift oder die Staatsbürgerschaft ändern oder die Gültigkeit des bisher hochgeladenen amtlichen Lichtbildausweises ablaufen, so soll die Nichtmeldung binnen vier Wochen folglich nicht mehr als Finanzvergehen, sondern als Finanzordnungswidrigkeit sanktioniert werden."
Im Beschwerdefall wurde Herrn ***Bf1*** als Geschäftsführer der ***Bf2*** (vormals GmbH1) vorgeworfen, grob fahrlässig eine Meldepflichtverletzung gemäß § 5 WiEReG dadurch begangen zu haben, dass Änderungen der Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer nicht binnen vier Wochen nach Kenntnis der Änderung übermittelt worden seien, sodass er den Tatbestand des § 15 Abs. 1 Z. 4 WiEReG idF BGBl I Nr. 62/2019 verwirklicht hätte.
Auch in der Fassung der Novellierung des WiEReG mit BGBl I Nr. 97/2023 ist für das zu beurteilende Verhalten des ***Bf1*** keine Änderung eingetreten.
Die letzte Meldung vom führt nur ***Bf1*** als direkten wirtschaftlichen Eigentümer an. Damit ist erkennbar, dass der Beschuldigte zwar eine Meldung eingereicht hat, aber offenbar die Änderung bei den wirtschaftlichen Eigentümern nicht gesetzeskonform gemeldet hat.
Der Beschuldigte will sich dabei auf Herrn **R** (es ist kein Parteienvertreter) verlassen haben, der alles für ihn erledigen hätte sollen. Diesbezüglich wurde der Beschuldigte bzw. die ***Bf2*** mit Vorhalt vom zur Prüfung, welche Vereinbarungen mit dem Notar geschlossen waren, um Vorlage der entsprechenden Urkunden ersucht:
Den notariellen Abtretungsvertrag vom , GZ 218 des öffentlichen Notars **N1**., mit dem KR **G** seinen gesamten Geschäftsanteil an **S** **R** abgetreten hat.
Die Rechnung des Notars für die in diesem Zusammenhang erbrachten Leistungen.
Allfällige Schreiben des Notars über die vorgenommenen Eintragungen ins Firmenbuch bzw. Wirtschaftliche Eigentümer Register (Bestätigung der Eintragungen).
Aufgrund einer Nachfrage bei einem anderen Notar über die Vorgangsweise bei Eintragungen in das Wirtschaftliche Eigentümer Register konnte in Erfahrung gebracht werden, "dass sämtliche Pflichten des Notars im Vertrag festgehalten sind, so auch, wer die Eintragung ins Firmenbuch vornimmt. In seinem Notariat ist es üblich, in den Verträgen explizit darauf hinzuweisen, dass die Ergebnisse des Abtretungsvertrages noch durch einen Steuerberater oder dem Verantwortlichen der GmbH in das Wirtschaftliche Eigentümer Register eingetragen werden müssen und er sogar auf die Strafen bis € 200.000 hinweist.
Details sind nur dem jeweiligen Abtretungsvertrag zu entnehmen. Z. B. die Eintragung ins Firmenbuch wird vom Notar durchgeführt und die GmbH (bzw. war auch immer) über die Durchführung verständigt."
Zur Frage, ob derartige Leistungen in den Rechnungen ausgewiesen werden:
"Grundsätzlich werden Pauschalbeträge vereinbart. Doch ist es in seinem Notariat üblich, die darunter subsummierten Leistungen anzuführen, um eine Rechtfertigung für den Preis zu dokumentieren."
Die Parteien des Abtretungsvertrages vom waren "nur" KR **G** und **S** **R**, wobei der Zeuge **H** **R** bei der Unterfertigung vor dem Notar anwesend war. Demnach bestand iZm dem Beschuldigten für den Notar eine berufsrechtliche Verschwiegenheit gegenüber dem BFG, sodass er keine weiteren Angaben machen durfte.
Bei Vertragsunterzeichnung war Herr ***Bf1*** nicht anwesend.
Wenn der Notar mit der Eintragung ins Wirtschaftliche Eigentümer Register beauftragt gewesen wäre, hätte das im entsprechenden Vertrag seinen schriftlichen Niederschlag gefunden. Da eine solche Vertragsvereinbarung nachweislich nicht besteht, ist davon auszugehen, dass die diesbezügliche Aufgabe beim Beschuldigten ***Bf1*** verbleiben ist.
Als Geschäftsführer und Miteigentümer ist der Beschuldigte ***Bf1*** bei wichtigen Beschlüssen, die die Gesellschaft betreffen, jeweils insoweit eingebunden, als er die Gesellschafterbeschlüsse mitunterschrieben hat. Es wurde nicht behauptet, dass ihm Änderungen in der Eigentümerstruktur der Gesellschaft nicht bekannt waren. Wenn ein für die Meldung an die Registerbehörde verantwortlicher Geschäftsführer diese Änderungen nicht gesetzeskonform innerhalb von vier Wochen ab Kenntnis meldet, hält er die Verletzung der Meldepflicht für möglich und findet sich damit ab.
Wenn der Notar der ***Bf2*** und dem Beschuldigten ***Bf1*** eine Bestätigung nur über die erfolgte Eintragung im Firmenbuch, nicht jedoch über eine erfolgte Eintragung ins Wirtschaftliche Eigentümer Register übermittelt, kann der Beschuldigte nicht davon ausgehen, dass die Eintragung ins Wirtschaftliche Eigentümer Register erfolgt wäre. Mangels Bestätigung war es für den Beschuldigten klar erkennbar und daher vorhersehbar, dass hier keine "weitere" Eintragung ins Wirtschaftliche Eigentümer Register erfolgt ist.
Gemäß § 161 Abs. 3 FinStrG besteht mangels Beschwerde(-möglichkeit) der Amtsbeauftragten ein Verböserungsverbot, somit ist eine höhere Bestrafung wegen Änderung der subjektiven Tatseite auf Eventualvorsatz nicht möglich. Aber aufgrund der Tatsache, dass offenbar zeitnah keine Bestätigung des Notars (oder wie behauptet von Herrn **R**) über die erfolgte "weitere" Eintragung ins Wirtschaftliche Eigentümer Register übermittelt wurde, war es für den Beschuldigten zumindest als wahrscheinlich vorhersehbar, dass keine gesetzeskonforme Änderungsmeldung gemäß § 5 WiEReG erfolgt ist.
Zum Beschwerdeargument Punkt b) (Eine "Reparaturbefugnis" für das Amt für Betrugsbekämpfung ist im Gesetz sonst nicht vorgesehen. Damit ist das bekämpfte Straferkenntnis vom dem Inhalt nach rechtswidrig.):
Es darf auf den ho. Beschluss vom zu RV/7300032/2024 verwiesen werden, worin die Beschwerde von Herrn ***Bf1*** vom gemäß § 156 Abs. 4 FinStrG als unzulässig zurückgewiesen wurde. Darin wurde schon ausgeführt:
"Voraussetzung für eine Beschwerde im Finanzstrafverfahren ist ein den Formvorschriften des § 137 FinStrG entsprechend verfasstes und zugestelltes Erkenntnis der Finanzstrafbehörde an einen Beschuldigten. Im vorliegenden Beschwerdefall ergibt sich aus dem Strafakt und den vorgelegten Unterlagen, dass das angefochtene Erkenntnis vom nicht gesetzeskonform von der Verhandlungsleiterin approbiert wurde, sondern nur die Approbation des Teamleiters für den Vorstand auf der Ausfertigung des Erkenntnisses aufscheint.
Gemäß § 137 lit. f FinStrG hat die Urschrift und die Ausfertigung des Erkenntnisses in den Fällen, in denen eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, die Unterschrift des Verhandlungsleiters bzw. der Verhandlungsleiterin zu enthalten.
Ein von einem anderen Organ - als der Verhandlungsleiterin - unterfertigtes Erkenntnis nach einer von ihr durchgeführten mündlichen Verhandlung erfüllt nicht die Erfordernisse des § 137 FinStrG, auch wenn es grundsätzlich eine Approbationsbefugnis hat (vgl. Kalcher in Köck/Kalcher/Judmaier/Schmitt, Finanzstrafgesetz, Band 2, 5. Aufl. (2021), § 137, I. Kommentar zu § 137 [Rz 3]).
Da diese gesetzlichen Vorgaben von der Finanzstrafbehörde nicht beachtet wurden, liegt formell kein gesetzeskonformes Erkenntnis der Verhandlungsleiterin vom vor, sodass dagegen mangels anfechtbarem Bescheid auch keine Beschwerde eingebracht werden kann.
Das verfahrensgegenständliche Erkenntnis ist somit nicht rechtswirksam erlassen worden, weswegen die dagegen eingebrachte Beschwerde vom soweit es Herrn ***Bf1*** betrifft als unzulässig eingebracht zurückzuweisen war, ohne auf deren Inhalt einzugehen (vgl. RV/7300012/2023)."
Zwischenzeitig wurde das Erkenntnis der Finanzstrafbehörde vom - nunmehr von der Verhandlungsleiterin **AB1** approbiert - an den Beschwerdeführer zugestellt.
Ein Erkenntnis des Finanzstrafbehörde, das mangels gesetzeskonformer Unterschrift noch nicht erlassen wurde, ist rechtlich nicht existent. Daher bedarf es keiner "Reparatur", sondern ist diese Entscheidung erstmals am erlassen worden. An dieser rechtlichen Beurteilung hat sich zwischenzeitig nichts geändert.
Zur angeblich fehlenden Verfassungskonformität
Zur in der Beschwerde angezweifelten Verfassungskonformität bestimmter Regelungen des WiEReG im Zusammenhang mit dem Firmenbuch will der Verteidiger ein vom Gesetzgeber so nicht normiertes "one-stop-shop-Prinzip" vorgeben, wonach alle Meldungen, die aufgrund diverser bestehender gesetzlichen Regelungen an eine Behörde oder ein Gericht vorzunehmen sind, automatisch auch innerhalb sämtlicher Behörde und Gerichte weiterzuleiten wären, damit alle damit befassten Stellen sofort den selben Informationsstand haben und der Bürger, die Bürgerin nur einmal einen bestimmten Vorgang an eine Behörde oder ein Gericht melden muss.
Voraussetzung dafür wäre jedoch, dass auch alle Behörden und Gerichte untereinander ständig im vollen elektronischen bzw. automationsunterstützten Informations- bzw. Datenaustausch stünden. Der Aufschrei der Datenschützer, dass diese "gewünschte" Vorgangsweise verfassungswidrig ist, kann vorweggenommen werden.
Rechtsträger, welche eine Meldung nach § 5 WiEReG abgegeben haben und nachträglich die Voraussetzungen für eine Meldebefreiung erlangen, müssen die Meldebefreiung aktiv in Anspruch nehmen. Dazu ist eine einmalige Meldung erforderlich (§ 6 Abs. 6 WiEReG). Auf diesen Umstand wird auch in den Auszügen aus dem Register hingewiesen.
Zur behaupteten Meldebefreiung gemäß § 6 Abs. 2 WiEReG darf festgehalten werden, dass laut Firmenbuchauszug Frau **S** **R** seit die ***Bf2*** gemeinsam mit einem/einer Geschäftsführer/in oder einer/einem weiteren Prokuristin/Prokuristen vertritt. (Antrag auf Änderung vom , GZ 73 FR 12818/22 b). Liegt eine Befreiung der Meldepflicht vor, so wird dies vom System automatisch erkannt und im Meldeformular angegeben. Den Rechtsträgern steht es frei, trotz Befreiung von der Meldepflicht, jederzeit selbst eine Meldung vorzunehmen. In diesen Fällen muss der Rechtsträger im Meldeformular aktiv auf die Befreiung der Meldepflicht verzichten, bevor eine Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer abgegeben werden kann.
Zum Zeitpunkt der Meldeverpflichtung war auch die ***Bf1*** Gesellschafterin der ***Bf2***, sodass die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 WiEReG (da nicht alle Gesellschafter natürliche Personen sind) nicht vorliegen. Insoweit kann dieses Argument der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.
Der Finanzstrafsenat vertritt die Ansicht, dass es dem Gesetzgeber durchaus offensteht, in einem Gesetz Meldepflichten vorzusehen, obwohl die Daten schon aufgrund anderer Gesetze an eine andere Behörde oder ein Gericht aus anderen Gründen gemeldet wurden. Eine Verfassungswidrigkeit ist dadurch nicht gegeben, weshalb auch kein entsprechender Prüfungsantrag an den Verfassungsgerichthof gestellt wird.
Subjektive Tatseite:
Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, daß der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Gemäß § 8 Abs. 3 FinStrG handelt grob fahrlässig, wer ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig handelt, sodass der Eintritt eines dem gesetzlichen Tatbild entsprechenden Sachverhaltes als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar war.
Dem Täter fällt bei schwerem Verschulden eine ungewöhnliche, auffallende Sorglosigkeit zur Last; der Eintritt des tatbildmäßigen Erfolges muss ihm als wahrscheinlich und nicht bloß als entfernt möglich vorhersehbar sein, wobei immer die Lage des konkreten Falles, insbesondere der in der Tat verwirklichte Handlungswert und Gesinnungswert in Betracht zu ziehen ist. Die mit schwerem Verschulden gleichzusetzende grobe Fahrlässigkeit erfordert, dass ein objektiv besonders schwerer Sorgfaltsverstoß auch subjektiv schwerstens vorzuwerfen ist. Selbst die Missachtung einer grundlegenden Norm muss noch kein schweres Verschulden begründen. Schweres Verschulden liegt demnach nicht vor, wenn bloß das durchschnittliche Maß einer Fahrlässigkeit überschritten wird; das Verhalten des Täters muss vielmehr eine das durchschnittliche Maß einer Fahrlässigkeit beträchtlich übersteigende Sorglosigkeit erkennen lassen ().
Grob fahrlässig handelt, wer die im täglichen Leben erforderliche Sorgfalt gröblich, in hohem Grad, aus Unbekümmertheit oder Leichtfertigkeit außer Acht lässt, wer nicht beachtet, was unter den gegebenen Umständen jeder Person aus dem Berufs- und Bildungskreis des Täters einleuchten musste.
Grobe Fahrlässigkeit ist gegeben bei schlechthin unentschuldbaren Pflichtverletzungen, die das gewöhnliche Maß an nie ganz vermeidbaren Fahrlässigkeitshandlungen des täglichen Lebens ganz erheblich übersteigen.
Der Beschuldigte war als handelsrechtlicher Geschäftsführer der GmbH1 auch als meldungslegungspflichtige Person beim Wirtschaftliche Eigentümer Register registriert, wo er selbst für sich als Geschäftsführer über FinanzOnline einen entsprechenden Zugang beantragt hat. Daher oblag ihm die Meldeverpflichtung und Offenlegung hinsichtlich der neuen direkten wirtschaftlichen Eigentümerin **S** **R**. Nach dem Parteienvorbringen wusste er, dass sie neu als Eigentümerin eingetreten ist.
Laut Beschwerdevorbringen soll sich der Beschuldigte darauf verlassen haben, dass ein Dritter, nämlich Herr **H** **R** sich um alle notwendigen darauf beruhenden Schritte kümmern würde.
Alle von Beschuldigten vorgebrachten Argumente, er hätte sich auf Herrn **H** **R** verlassen, der für ihn die Meldung an das Wirtschaftliche Eigentümer Register erledigen würde, so wie er das schon einmal im Jahr 2018 für ihn erledigt hat, haben sich nach Zeugeneinvernahme als haltlos herausgestellt.
In der Verhandlung am hat Herr **R** als Zeuge unter Wahrheitspflicht dazu Folgendes ausgesagt:
"Vorsitzender: Haben Sie Herrn ***Bf1*** eine Bestätigung erteilt, dass Sie die Meldung an das Register Wirtschaftlicher Eigentümer vorgenommen haben oder haben das nicht gemeldet?
Z: Für mich war das "ich kümmere mich um Alles" auf die Verfassung des Abtretungsvertrages und den damit zusammenhängenden Notariatsakt begrenzt. Darüber hinaus war - speziell was das WiEReG betraf - aus meiner Sicht nichts vereinbart.
Zum Zeitpunkt 2019/2020 war mir das WiEReG noch unbekannt, ich hatte dazu keinen Bezug und auch keine Zugangsdaten, dass ich selbst melden könnte, das macht bei mir immer der Steuerberater.
Vorsitzender: Laut Herrn ***Bf1*** haben Sie schon einmal 2018 für ihn eine Meldung an das Register Wirtschaftlicher Eigentümer vorgenommen. Haben Sie ihm damals eine Bestätigung erteilt, dass Sie diese Meldung vorgenommen haben oder hat Herr ***Bf1*** bei Ihnen nachgefragt, ob Sie die Meldung erstattet haben?
Z: Ich habe das damals nicht erledigt.
Vorsitzender: Kennen Sie Frau "**K**"? (sie hat 2018 die Meldung erstattet)
Z: Nein. Kenne ich nicht."
Der Zeuge hat auch bestätigt, vom Beschuldigten ***Bf1*** keine FinanzOnline-Zugangsdaten übernommen zu haben.
Die entsprechenden Aussagen des Beschuldigten haben sich als unwahr bzw. reine Schutzbehauptungen herausgestellt.
Für den Senat ist damit bestätigt, dass der Beschuldigte zwar die Verpflichtung zur Meldung an das Wirtschaftliche Eigentümer Register gekannt hat (zumal er schon auf eine Meldung im Jahr 2018 Bezug genommen hat), jedoch keine solche Meldung veranlasst oder selbst durchgeführt hat. Im gesamten Verfahren hat er versucht, die Schuld auf Herrn **R** abzuwälzen, der jedoch unter Wahrheitspflicht bestätigte, dass nicht vereinbart gewesen war, dass er diese Aufgabe übernehmen würde. Es war daher für Herrn ***Bf1*** vorhersehbar, dass diese Meldung - da er sie nicht selbst erstattet hat - nicht gesetzeskonform erstattet wird.
Damit ist auch der subjektive Tatbestand einer grob fahrlässigen Handlungsweise im Sinne des § 15 Abs. 1 Z. 4 WieREG erfüllt.
Verbandsverantwortlichkeit der GmbH1 (nunmehr ***Bf2***) und der ***Bf1***
Gemäß § 28a Abs. 2 FinStrG sind für von der Finanzstrafbehörde zu ahndende Finanzvergehen von Verbänden die §§ 2, 3, 4 Abs. 1, 5, 10, 11 und 12 Abs. 2 des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes sinngemäß anzuwenden. Die Verbandsgeldbuße ist nach der für das Finanzvergehen, für das der Verband verantwortlich ist, angedrohten Geldstrafe zu bemessen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen dieses Abschnittes, soweit sie nicht ausschließlich auf natürliche Personen anwendbar sind.
§ 2 Abs. 1 Z. 1 VbVG: Entscheidungsträger im Sinne dieses Gesetzes ist, wer Geschäftsführer, Vorstandsmitglied oder Prokurist ist oder aufgrund organschaftlicher oder rechtsgeschäftlicher Vertretungsmacht in vergleichbarer Weise dazu befugt ist, den Verband nach außen zu vertreten.
§ 3 Abs. 1 VbVG: Ein Verband ist unter den weiteren Voraussetzungen des Abs. 2 oder des Abs. 3 für eine Straftat verantwortlich, wenn
1. die Tat zu seinen Gunsten begangen worden ist oder
2. durch die Tat Pflichten verletzt worden sind, die den Verband treffen.
§ 3 Abs. 4 VbVG: Die Verantwortlichkeit eines Verbandes für eine Tat und die Strafbarkeit von Entscheidungsträgern oder Mitarbeitern wegen derselben Tat schließen einander nicht aus.
Gemäß § 3 Abs. 2 VbVG ist der Verband allein deshalb für Straftaten der Entscheidungsträger verantwortlich, wenn sie als solche die Tat rechtswidrig und schuldhaft begangen haben. Ein "eigenes" Verschulden des Verbandes ist dabei nicht maßgeblich (vgl. ).
Die Verbandsverantwortlichkeit der ***Bf1*** und der ***Bf2*** beruht auf der durch ihren Entscheidungsträger begangenen Meldepflichtverletzungen bzw. die durch ihn zugunsten des jeweils belangten Verbandes unter Verletzung von den Verband treffenden Pflichten begangenen Finanzvergehen. Es wurden die Finanzvergehen jeweils zu Gunsten der belangten Verbände begangen bzw. wurden durch die Finanzvergehen Pflichten verletzt, die die Verbände treffen. Die Voraussetzungen für eine strafrechtliche Verantwortung der belangten Verbände ist somit gegeben.
Strafbemessung Beschuldigter:
§ 21 Abs. 1 FinStrG: Hat jemand durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Finanzvergehen derselben oder verschiedener Art begangen und wird über diese Finanzvergehen gleichzeitig erkannt, so ist auf eine einzige Geldstrafe, Freiheitsstrafe oder Geld- und Freiheitsstrafe zu erkennen. Neben diesen Strafen ist auf Verfall oder Wertersatz zu erkennen, wenn eine solche Strafe auch nur für eines der zusammentreffenden Finanzvergehen angedroht ist.
§ 21 Abs. 2 FinStrG: Die einheitliche Geld- oder Freiheitsstrafe ist jeweils nach der Strafdrohung zu bestimmen, welche die höchste Strafe androht. Es darf jedoch keine geringere Strafe als die höchste der in den zusammentreffenden Strafdrohungen vorgesehenen Mindeststrafen verhängt werden. Hängen die zusammentreffenden Strafdrohungen von Wertbeträgen ab, so ist für die einheitliche Geldstrafe die Summe dieser Strafdrohungen maßgebend. Ist in einer der zusammentreffenden Strafdrohungen Geldstrafe, in einer anderen Freiheitsstrafe oder sind auch nur in einer von ihnen Geld- und Freiheitsstrafen nebeneinander angedroht, so ist, wenn beide Strafen zwingend vorgeschrieben sind, auf eine Geldstrafe und auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen. Ist eine von ihnen nicht zwingend angedroht, so kann sie verhängt werden.
Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters.
§ 23 Abs. 2 FinStrG: Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob es dem Täter darauf angekommen ist, sich oder einem Verband, als dessen Entscheidungsträger er gehandelt hat, durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine nicht nur geringfügige fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Eine wiederkehrende Begehung liegt vor, wenn der Täter bereits zwei solche Taten begangen hat oder einmal wegen einer solchen Tat bestraft worden ist. Ebenso ist bei der Bemessung der Strafe darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß.
§ 23 Abs. 3 FinStrG: Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.
§ 23 Abs. 4 FinStrG: Bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, hat die Bemessung der Geldstrafe mit mindestens einem Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe zu erfolgen. Die Bemessung einer diesen Betrag unterschreitenden Geldstrafe aus besonderen Gründen ist zulässig, wenn die Ahndung der Finanzvergehen nicht dem Gericht obliegt.
§ 49 Abs. 2 FinStrG: Die Finanzordnungswidrigkeit wird mit einer Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß die Hälfte des nicht oder verspätet entrichteten oder abgeführten Abgabenbetrages oder der geltend gemachten Abgabengutschrift beträgt.
§ 20 Abs. 1 FinStrG: Wird auf eine Geldstrafe oder auf Wertersatz erkannt, so ist zugleich die für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.
§ 20 Abs. 2 FinStrG: […] Bei Finanzvergehen, deren Ahndung in den Fällen des § 58 Abs. 2 lit. a dem Spruchsenat vorbehalten ist, dürfen die Ersatzfreiheitsstrafen das Höchstmaß von je drei Monaten und bei den übrigen Finanzvergehen das Höchstmaß von je sechs Wochen nicht übersteigen.
§ 15 Abs. 1 WiEReG idF BGBl. I Nr. 25/2021: Eines Finanzvergehens macht sich schuldig, wer […]
4. Änderungen der Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer nicht binnen vier Wochen nach Kenntnis der Änderung übermittelt (§ 5 Abs. 1), […]
und ist bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 200 000 Euro zu bestrafen. Wer die Tat grob fahrlässig begeht, ist mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.
Für die teilrechtskräftigen, oben näher dargestellten Finanzordnungswidrigkeiten iZm der ***Bf1*** gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG würde sich daraus allein ein Strafrahmen von (€ 25.402,35: 2 =) € 12.701,18 errechnen.
Allerdings war über den Beschuldigten eine Gesamtstrafe zu verhängen, die sich gemäß § 21 FinStrG nach dem höchsten Strafrahmen zu bemessen hat, im vorliegenden Fall der Strafrahmen von € 100.000,00 des § 15 Abs. 1 WiEReG.
Vom Amt für Betrugsbekämpfung wurden bisher bei der Strafbemessung des Beschuldigten als mildernd der bisher ordentliche Lebenswandel, die teilweise Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustandes, die volle Schadensgutmachung hinsichtlich § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG und die Sorgepflichten für 2 Kinder, als erschwerend das Zusammentreffen von Finanzvergehen und Finanzordnungswidrigkeiten berücksichtigt.
Weitere Milderungsgründe wurden nicht vorgebracht und sind auch dem Strafakt nicht zu entnehmen. Explizit festgehalten wird, dass ein Geständnis, das als wesentlicher Milderungsgrund gezählt worden wäre, für die Meldepflichtverletzung nicht abgegeben wurde.
Ausgehend von den festgestellten Strafbemessungsgründen und der aktuellen wirtschaftlichen Lage war gemäß § 15 Abs. 1 WiEReG eine Geldstrafe von € 6.000,00 angemessen. Dabei ist schon ein Abschlag für die durch diverse Entscheidungen des Amtes für Betrugsbekämpfung und des Bundesfinanzgerichtes ("Aufhebung" von zwei Entscheidungen der Finanzstrafbehörde) von € 500,00 berücksichtigt. Einer weiteren Reduzierung standen sowohl spezialpräventive als auch generalpräventive Gründe entgegen.
Unter den gleichen Strafbemessungsgründen war die Ersatzfreiheitsstrafe des Beschuldigten mit 14 Tagen neu zu bemessen. Dabei kommt den persönlichen Verhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Täters für die Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe keine Bedeutung zu (vgl. ).
Strafbestimmungen Geldbuße:
Ist ein Verband für eine Straftat verantwortlich, so ist gemäß § 4 Abs. 1 VbVG über ihn eine Verbandsgeldbuße zu verhängen.
Gemäß § 28a Abs. 2 FinStrG sind für von der Finanzstrafbehörde zu ahndende Finanzvergehen von Verbänden die §§ 2, 3, 4 Abs. 1, 5, 10, 11 und 12 Abs. 2 des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes sinngemäß anzuwenden. Die Verbandsgeldbuße ist nach der für das Finanzvergehen, für das der Verband verantwortlich ist, angedrohten Geldstrafe zu bemessen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen dieses Abschnittes, soweit sie nicht ausschließlich auf natürliche Personen anwendbar sind.
§ 2 Abs. 1 Z. 1 VbVG: Entscheidungsträger im Sinne dieses Gesetzes ist, wer Geschäftsführer, Vorstandsmitglied oder Prokurist ist oder aufgrund organschaftlicher oder rechtsgeschäftlicher Vertretungsmacht in vergleichbarer Weise dazu befugt ist, den Verband nach außen zu vertreten.
§ 3 Abs. 1 VbVG: Ein Verband ist unter den weiteren Voraussetzungen des Abs. 2 oder des Abs. 3 für eine Straftat verantwortlich, wenn
1. die Tat zu seinen Gunsten begangen worden ist oder
2. durch die Tat Pflichten verletzt worden sind, die den Verband treffen.
§ 3 Abs. 4 VbVG: Die Verantwortlichkeit eines Verbandes für eine Tat und die Strafbarkeit von Entscheidungsträgern oder Mitarbeitern wegen derselben Tat schließen einander nicht aus.
§ 5 Abs. 3 VbVG: Die Anzahl ist insbesondere geringer zu bemessen, wenn
1. der Verband schon vor der Tat Vorkehrungen zur Verhinderung solcher Taten getroffen oder Mitarbeiter zu rechtstreuem Verhalten angehalten hat;
2. der Verband lediglich für Straftaten von Mitarbeitern verantwortlich ist (§ 3 Abs. 3);
3. er nach der Tat erheblich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat;
4. er die Folgen der Tat gutgemacht hat;
5. er wesentliche Schritte zur zukünftigen Verhinderung ähnlicher Taten unternommen hat;
6. die Tat bereits gewichtige rechtliche Nachteile für den Verband oder seine Eigentümer nach sich gezogen hat.
Angesichts der dargestellten Gesetzesbestimmungen geht das Beschwerdeargument, "die Verhängung einer Verbandsgeldbuße ist dem Begriff nach nicht im Gesetz erwähnt oder vorgesehen", ins Leere. Ein Blick ins Gesetz (siehe § 4 Abs. 1 VbVG und § 28a Abs. 2 FinstrG) widerlegt diese Aussage des Verteidigers.
Geldbuße ***Bf1***
Hinsichtlich der Ausmessung der über den Verband zu verhängenden Geldbuße sind gemäß § 28a Abs. 2 FinStrG die Bestimmungen des § 5 VbVG sinngemäß anzuwenden, wonach eine Geldbuße - neben den übrigen Strafzumessungsgründen, soweit diese nicht ausschließlich auf natürliche Personen anwendbar sind bzw. die Aspekte nicht bereits in die Abhängigkeit der Strafe von der Höhe der strafbestimmenden Wertbeträge Eingang gefunden haben - umso geringer zu bemessen ist, wenn der Verband nach der Tat erheblich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat, er die Folgen der Tat gutgemacht hat, er wesentliche Schritte zur zukünftigen Verhinderung ähnlicher Taten unternommen hat sowie die Taten bereits gewichtige rechtliche Nachteile für den Verband oder seine Eigentümer nach sich gezogen hat.
Als mildernd wurden bisher die bisherige Unbescholtenheit, die Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustandes, die volle Schadensgutmachung hinsichtlich § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG und § 5 Abs. 3 Z. 6 VbVG, als erschwerend hingegen das Zusammentreffen von (mehreren) Finanzordnungswidrigkeiten gewertet.
Eingeschränkt auf die Finanzordnungswidrigkeiten gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG verbleiben als mildernd unverändert die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit, die volle Schadensgutmachung sowie die Tatsache, dass die Tat bereits gewichtige rechtliche Nachteile für den Verband oder seine Eigentümer nach sich gezogen hat (§ 5 Abs. 3 Z. 6 VbVG).
Weitere Milderungsgründe wurden nicht vorgebracht und sind auch dem Strafakt nicht zu entnehmen. Auch beim belangten Verband ist schon ein Abschlag für die durch diverse Entscheidungen des Amtes für Betrugsbekämpfung und des Bundesfinanzgerichtes ("Aufhebung" von zwei Entscheidungen der Finanzstrafbehörde) von € 500,00 berücksichtigt.
Ausgehend von den nunmehr festgestellten Strafbemessungsgründen und der aktuellen wirtschaftlichen Lage war gemäß § 49 Abs. 2 FinStrG eine Geldbuße von € 1.800,00 angemessen. Einer weiteren Reduzierung standen sowohl spezialpräventive und generalpräventive Gründe entgegen.
Geldbuße ***Bf2***
Die Finanzstrafbehörde hat in der angefochtenen Entscheidung als mildernd die bisherige Unbescholtenheit und § 5 Abs. 3 Z. 6 VbVG, als erschwerend keinen Umstand gewertet.
Laut Beschwerdeausführungen wurde vorgebracht, dass eine Geldstrafe in dieser Höhe wohl gänzlich unangemessen und gleichsam auch vielfach existenzbedrohend sei. Aus diesem Grund sei die Anwendung dieser Strafhöhe durch das FA nur fiskal, zur Sache gänzlich unangemessen. Damit sei das Verlangen des FA auch verfassungswidrig, weil damit der Sanktionscharakter einer Geldstrafe verfehlt werde. Zumal der Beschuldigte finanzstrafrechtlich unbescholten sei und weder aus generalpräventiven noch spezialpräventiven Gründen eine derart hohe Geldstrafe gerechtfertigt werden könne.
Der Beschuldigte übersieht dabei, dass der Gesetzgeber für das Register der Wirtschaftlichen Eigentümer explizit eine eigene Meldeverpflichtung geschaffen hat, um auch in diesem Register zeitnah eine korrekte Aussage über die wirtschaftlichen Eigentümer zu finden. Noch dazu wurden die Verletzungen der Meldepflicht mit verhältnismäßig hohen Geldstrafdrohungen geregelt, was auf die Notwendigkeit der sofortigen korrekten Meldungen hindeutet. Allein die Tatsache, dass § 23 Abs. 4 FinStrG sich nur auf Finanzvergehen bezieht, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, verhindert hier die Anwendung einer Mindestgeldstrafe von 10 Prozent.
Weitere Milderungsgründe wurden nicht vorgebracht und sind auch dem Strafakt nicht zu entnehmen. Auch beim belangten Verband ist schon ein Abschlag für die durch diverse Entscheidungen des Amtes für Betrugsbekämpfung und des Bundesfinanzgerichtes ("Aufhebung" von zwei Entscheidungen der Finanzstrafbehörde) von € 500,00 berücksichtigt.
Ausgehend von den nunmehr unverändert festgestellten Strafbemessungsgründen und der aktuellen wirtschaftlichen Lage war gemäß § 15 Abs. 1 WiEReG eine Geldbuße von € 3.500,00 angemessen. Einer weiteren Reduzierung standen sowohl aus spezialpräventiven als auch aus generalpräventiven Gründen entgegen.
Entgegen der Ansicht des Beschuldigten liegen hier alle Voraussetzungen vor, dass hier eine Geldbuße verhängt werden dufte:
Kostenentscheidung
Die Verfahrenskosten in Höhe von € 500,00 für den Beschuldigten bzw. € 180,00 für die ***Bf1*** als belangten Verband und € 350,00 für die ***Bf2*** als belangten Verband gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe bzw. Geldbuße, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Ungelöste Rechtsfragen (auch im Zusammenhang mit der Frage, ob bei Selbstanzeigen infolge unterlassener Änderungsmeldungen nach dem WiEReG für die erforderliche Korrektur im Register mangels gesetzlicher Regelung eine weitere Frist ab Erstattung der Selbstanzeige zur Nachholung der Meldung eingeräumt werden muss, was sich allein aus dem Gesetz ergibt), die nicht einheitlich von der höchstgerichtlichen Judikatur entschieden sind, liegen nicht vor.
Die Lösung dieser Beschwerdesache ergab sich darüber hinaus rechtlich aus dem Gesetz bzw. aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu Dauerdelikten in Verwaltungsstrafsachen.
Zudem weicht die gegenständliche Entscheidung nicht von der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab und hat die Beurteilung des Vorliegens eines Finanzvergehens nach § 15 Abs. 1 Z 4 WiEReG im konkreten Einzelfall beim Beschuldigten, die Verbandsverantwortlichkeit dafür sowie die Strafbemessung und Bemessung der Verbandsgeldbuße und somit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zum Gegenstand.
Eine ordentliche Revision war daher nicht zuzulassen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 56 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 15 Abs. 4 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017 § 61 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 29 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 29 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 23 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 15 Abs. 1 Z 4 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017 § 28a Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 29 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 29 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
Verweise | |
Zitiert/besprochen in | Schmutzer in BFGjournal 2025, 36 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2025:RV.7300035.2024 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
ECLI Nummer:
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7300035.2024
Fundstelle(n):
BAAAF-44229