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Haftung nach § 82 EStG iVm § 5 Abs 3 DBA-Entlastungsverordnung ohne Vorliegen einer inländischen Betriebsstätte
Entscheidung: ; Revision zugelassen.
Norm: § 82 EStG 1988, § 5 Abs 3 DBA-Entlastungsverordnung.
Für Arbeitskräfteüberlassungen ins Inland sieht § 5 Abs 3 DBA-Entlastungsverordnung (BGBl III 2005/92 idF BGBl II 2006/44) eine Entlastung an der Quelle vor, wenn sichergestellt ist, dass das ausländische Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen oder der inländische Gestellungsnehmer für die überlassenen Arbeitskräfte die Pflichten des Arbeitgebers im Sinne der §§ 76, 78, 79, 80, 82, 84 und 87 EStG wahrnimmt.
Die DBA-Entlastungsverordnung steht im Rang einer Durchführungsverordnung und kann das originär innerstaatliche Einkommensteuerrecht nicht abändern. Besteht im Inland keine Betriebsstätte iSd § 81 EStG 1988 ist eine Haftung gem § 82 EStG 1988 nicht zulässig.
Die DBA-Entlastungsverordnung ist deshalb so auszulegen, dass sie auf die Überwachung des „freiwilligen Lohnsteuerabzugs“ (wie in der Verwaltungspraxis auch vor Neufassung des § 47 Abs 1 EStG 1988 mit BGBl I 2019/91 üblich) durch ein Finanzamt abstellt, ohne den Arbeitskräfteüberlasser ausdrücklich zur Haftungsübernahme zu verpflichten.