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Vertreterhaftung für Glücksspielabgabe
Entscheidung: ; Revision nicht zugelassen.
Norm: § 274 BAO.
Nach der Judikatur des VwGH ist eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung, die (bloß) auf „Krankheit“ lautet, für sich genommen nicht geeignet, das Vorliegen eines triftigen Grundes für das Nichterscheinen an einer mündlichen Verhandlung darzutun, zumal auch keine Bettruhe verordnet wurde.