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§ 5 Abs 3 FLAG 1967 gilt uneingeschränkt für Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage
Entscheidung: ; Revision zugelassen.
Norm: §§ 5 Abs 3, 8 Abs 2 bis 4, 26 FLAG 1967; Art 15 StGG.
§ 5 Abs 3 FLAG 1967 zählt zu den in Artikel 15 StGG genannten allgemeinen Staatsgesetzen, denen auch die Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzen Tage unterworfen ist.
Der Rückforderungsbescheid gemäß § 26 FLAG 1967 ist ein Abgabenbescheid iSd § 198 BAO. Gemäß dessen Absatz 2 haben Abgabenbescheide im Spruch die Art und Höhe der Abgaben, den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit und die Grundlagen der Abgabenfestsetzung (Bemessungsgrundlagen) zu enthalten. Bemessungsgrundlagen eines Rückforderungsbescheides sind die gesetzlichen Monatsbeträge (§ 8 Abs 2 bis 4 FLAG, § 33 Abs 3 EStG 1988), Anzahl und Alter der von der Rückforderung betroffenen Kinder und der Zeitraum.
Verringern sich oder entfallen iZm einer Rückforderung nach § 26 FLAG 1967 die Erhöhungsbeträge des § 8 Abs 3 FLAG 1967 (Alterszuschlag), so ist die Berechnung der Korrektur der Geschwisterstaffel im Spruch nachvollziehbar darzustellen. Diesen Anforderungen genügt ein Bescheid, der im Spruch den korrigierten Alterszuschlag und den Grundbetrag des Kindes, für das die Rückforderung erfolgte, als Summe mit der Bezeichnung „FB“ ausweist, nicht, wenn die Bemessungsgrundlagen (§ 8 Abs 2 und 3 FLAG 1967 idjgF) und die Berechnung auch nicht in der Begründung oder in einem Beiblatt, auf das im Bescheidspruch verwi...