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Die Richtlinie (EU) 2024/1260 im Licht der vermögensrechtlichen Anordnungen des StGB
Die Richtlinie (EU) 2024/1260 über die Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten ist bis in nationales Recht umzusetzen. Dieser Beitrag untersucht die materiellrechtlichen Aspekte der Richtlinie und dabei insbesondere die Neuerungen gegenüber der Vorgängerrichtlinie 2014/42/EU über die Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union. Des Weiteren stellt er die Anknüpfungspunkte im StGB dar und bietet eine Ersteinschätzung zur Frage eines allfälligen ergänzenden Umsetzungsbedarfs.
1. Grundlegendes
Am wurde die Richtlinie (EU) 2024/1260 über die Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Sie ist bis in nationales Recht umzusetzen und ersetzt ua die Richtlinie 2014/42/EU über die Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union. Bereits letztere Richtlinie enthielt in ihren Art 4 bis 6 eine Reihe von Regelungen zur Einziehung. Diese sind in Österreich materiellrechtlich vor allem im StGB umgesetzt, konkret in §§ 19a bis 20c und 26 StGB. In der Richtlinie (EU) 2024/1260 finden sich die Einziehungsbestimmungen nunmehr in den Art 12 bis ...