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Verjährung der Forderungen nach § 1168 ABGB bei Abbestellung durch Verbraucher
bauaktuell 2025/2
1. Die Information des Werkunternehmers nach § 27a KSchG ist Voraussetzung für den Eintritt der Fälligkeit des Anspruchs gemäß § 1168 Abs 1 Satz 1 ABGB.
2. Die Verjährung von Werklohnforderungen beginnt grundsätzlich mit dem Zeitpunkt, in dem die Forderung erstmals geltend gemacht werden kann.
3. Die Verjährung einer Forderung nach § 1168 Abs 1 ABGB bei Anwendbarkeit des § 27a KSchG beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem dem Werkunternehmer eine entsprechende Mitteilung objektiv möglich war.
Die Klägerin ist Unternehmerin, der Beklagte Konsument. Der Beklagte beauftragte die Klägerin und die B. Z. GmbH als Arbeitsgemeinschaft mit Vertrag vom mit der Erbringung von Leistungen für ein Bauprojekt, wobei teilweise bereits Vorarbeiten vorhanden waren. Im Juli 2017 kündigte der Beklagte der Klägerin die Vollmacht.
Vorverfahren: Im Februar 2018 brachte die Klägerin gegen den Beklagten eine Klage auf Werklohn in Höhe von 140.000 € ein. Sie stützte den Anspruch auf die Honorarordnung der Architekten (HOA), deren Anwendung vereinbart worden sei. § 27a KSchG sei nicht anwendbar, weil sie auf Grundlage des § 16 HOA nur einen Teil des Werklohns fordere. Das Erstgericht im Vorverfahren gab der Klage im Umfang von 129.790,09 € statt. Das Berufu...