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bau aktuell 1, Jänner 2025, Seite 24

Schlichtungsvereinbarung in der ÖNORM B 2110 (Fassung 2013) ist fakultativ

bauaktuell 2025/1

Punkt 5.9.2. der ÖNORM B 2110 (Ausgabe: )

1. Durch eine Schlichtungsvereinbarung verpflichten sich die Parteien, Klage vor dem staatlichen Gericht erst zu erheben, nachdem im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens der Versuch einer gütlichen Einigung unternommen wurde.

2. Punkt 5.9.2. der ÖNORM B 2110 in der Fassung vor 2023 („Im Sinne einer Streitverhinderung ist vor einer Streiteinlassung ein Schlichtungsverfahren anzustreben (z.B. Schlichtungsverfahren gemäß ONR 22113).“) schreibt keinen verpflichtenden Schlichtungsversuch vor, der Voraussetzung für die Klagbarkeit von Ansprüchen wäre.

Die Beklagten beauftragten die Klägerin im Jahr 2020 mit Baumeisterarbeiten. Die Streitparteien vereinbarten für den Werkvertrag die Geltung der ÖNORM B 2110 (Ausgabe: ). Diese sah unter Punkt 5.9.2. vor: „Im Sinne einer Streitverhinderung ist vor einer Streiteinlassung ein Schlichtungsverfahren anzustreben (z.B. Schlichtungsverfahren gemäß ONR 22113).“

Die Beklagten lehnten die Zahlung der 11. Teilrechnung der Klägerin wegen behaupteter Mängel ab.

Dem nunmehrigen Gerichtsverfahren gingen Anwaltskorrespondenz und ein Beweissicherungsverfahren voraus, jedoch nahmen weder die Kl...

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