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bau aktuell 1, Jänner 2025, Seite 19

Arbeits- und zivilrechtliche Aspekte der Anordnung von Forcierungsarbeiten

Christoph Wiesinger

Der Bauherr kann unter bestimmten Voraussetzungen die frühere Fertigstellung des Bauvorhabens fordern. Dies wird im Regelfall nur möglich sein, indem die beim Bauvorhaben eingesetzten Arbeitnehmer Überstunden erbringen (theoretisch kommt auch ein Einsatz von zusätzlichen Arbeitnehmern infrage). Im Folgenden werden auch die arbeitsrechtlichen Grundlagen dargestellt, zumal sie in gewisser Hinsicht eine Vorfrage für die Lösung der bauwerkvertraglichen Fragen sind.

1. Anordnung von Forcierungsarbeiten

Der Bauwerkvertrag ist ein Zielschuldverhältnis; daher muss der Werkunternehmer das Werk zum vereinbarten Zeitpunkt übergeben. Das Werk muss bis zum im Vertrag vereinbarten Zeitpunkt fertiggestellt werden; ist ein solcher im Vertrag nicht festgelegt, ist die Fertigstellung in der üblichen Frist geschuldet. Bei Bauwerkverträgen (sieht man vielleicht von Kleinstbaustellen mit eintägiger oder bloß mehrstündiger Baudauer ab) kann man aber wohl davon ausgehen, dass eine entsprechende vertragliche Vereinbarung vorliegt. Dem Grunde nach obliegt es daher auch dem Werkunternehmer, wie er den Zeitplan gestaltet, um rechtzeitig das Werk fertigzustellen. Für Forcierungsarbeiten, die ihre Ursache darin ...

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