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Der Begutachtungsentwurf zum Nachhaltigkeitsberichtsgesetz (NaBeG)
Die wesentlichen Aspekte und ein Vergleich mit Deutschland
Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) wäre bis zum in nationales Recht umzusetzen gewesen. Am wurde nun schlussendlich das Nachhaltigkeitsberichtsgesetz (NaBeG) als Ministerialentwurf zur Begutachtung vorgelegt. Die CSRD enthält nur wenige Mitgliedstaatenwahlrechte, die Frage nach deren Ausübung hat jedoch für rege Diskussionen gesorgt. Im Zentrum stand dabei sicherlich das Wahlrecht, einen anderen Prüfer als denjenigen, der die Abschlussprüfung durchführt, zur Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung zuzulassen sowie die Möglichkeit, unabhängigen Erbringern von Bestätigungsleistungen die Prüfung zu gestatten.
In diesem Beitrag werden die wesentlichen Aspekte des Umsetzungsentwurfs dargestellt, wobei der Schwerpunkt auf die beabsichtigten Umsetzungsmaßnahmen im UGB gelegt wird. Dabei wird besonders auf die Ausübung der Mitgliedstaatenwahlrechte eingegangen und ein Vergleich zur beabsichtigten Umsetzung in Deutschland gezogen.
1. Grundlegendes
Bereits seit 2017 besteht aufgrund der Non-Financial Reporting Directive (NFDR), welche durch das Nachhaltigkeits- und Diversitätsverbesserungsgesetz (NaDiVeG) insbesondere in § 243b bzw § 267a UGB umgesetzt wurde, unter bestimmten V...