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ISR 2, Februar 2025, Seite 69

Arbeitsortprinzip: Zur Anwendung von § 50d Abs. 8 Satz 2 EStG ohne vorherige „ausdrückliche“ Anwendung von § 50d Abs. 8 Satz 1 EStG

Gary Rüsch

EStG § 19, § 50d Abs. 8 Satz 1, 2; DBA GBR 2010 Art. 18, Art. 23 Abs. 1 Buchst. a; AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; EStG VZ 2014

Die Änderung eines bestandskräftigen Steuerbescheids nach § 50d Abs. 8 Satz 2 EStG setzt voraus, dass die Arbeitnehmereinkünfte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen wegen der Verletzung der in § 50d Abs. 8 Satz 1 EStG normierten Nachweispflichten abkommenswidrig in die zu ändernde Einkommensteuerveranlagung einbezogen worden sind.

BFH Urt. - VI R 34/21 - ECLI:DE:BFH:2024:U.010824.VIR34.21.0

Das Problem: Der BFH hat sich mit der Frage beschäftigt, ob die Anwendung von § 50d Abs. 8 Satz 2 EStG voraussetzt, dass die Versagung einer abkommensrechtlichen Steuerfreistellung im Zeitpunkt der Steuerfestsetzung zunächst mit § 50d Abs. 8 Satz 1 EStG begründet wurde.

1. Hintergrund

Einkünfte aus einer im Ausland ausgeübten nichtselbständigen Tätigkeit sollen abkommensrechtlich grundsätzlich im Ausland besteuert werden (Art. 15 Abs. 1 OECD-MA), was als Arbeitsortprinzip bezeichnet wird. Abkommensrechtlich wird aber auch eine Besteuerung im Ansässigkeitsstaat erlaubt („...können [...] im anderen Staat besteuert werden“), weshalb für die Verhinderung der daraus resultierenden Doppelbesteuerung noch die Anwendung des Methodenartikels erforderlich ist. Weil die Freistellungsmethode (Art. 23A OECD-MA)...

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