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Werden wir alle Hofauftragnehmer?
Im Zuge des Vergaberechtsreformgesetzes 2017 (292/ME 25. GP) wird der Zugang zum Verhandlungsverfahren erleichtert und die Befristung dynamischer Beschaffungssysteme abgeschafft. Die Summenwirkung dieser vergleichsweise geringfügigen Änderungen hat es in sich!
Im Gebälk des Vergaberechtsreformgesetzes 2017 enthalten („verborgen“ kann man beim BVergG 2017 nicht mehr sagen, weil es eine durchgängig beträchtliche Regelungsdichte aufweist, ähnlich wie wenn man nicht mehr Pilze einzeln im Wald suchen müsste, sondern der Waldboden vollständig pilzübersät ist), finden sich zwei auf den ersten Blick „geringfügige“ Änderungen, nämlich in § 33 BVergG 2017 die „Freigabe“ des Verhandlungsverfahrens (und des wettbewerblichen Dialogs, der bisher ein Dornröschendasein fristete) auch für den allgemeinen Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe (zumindest für „komplexe“ Vergaben oder zwecks Abweichen von ÖNORMEN) und in §§ 161 und 162 BVergG 2017 der Wegfall jeglicher zeitlichen Schranke eines dynamischen Beschaffungssystems.
Theoretisch könnten also ASFINAG, ÖBB und Wiener Linien (gemeinsam?) eine Beschaffungseinrichtung gründen, die ihren Bedarf an Verkehrsinfrastrukturbauwerken im Rahmen eines dynamischen Beschaffungss...