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bau aktuell 3, Mai 2017, Seite 117

Kosten der Ersatzvornahme beim faktisch unbehebbaren Mangel

bauaktuell 2017/4

§ 933a ABGB

1. Als sekundären Rechtsbehelf nach § 933a ABGB kann der Gewährleistungsberechtigte grundsätzlich Geldersatz in Form des Erfüllungsinteresses verlangen. Danach ist er so zu stellen, wie er bei ordnungsgemäßer Erfüllung stünde.

2. Das Erfüllungsinteresse besteht zunächst in den Kosten der Mängelbeseitigung.

3. Erfüllungsinteresse kann jedenfalls dann verlangt werden, wenn der Mangel behebbar ist oder wenn nach Vertragsabschluss ein vom Schuldner zu vertretender unbehebbarer Mangel entsteht.

4. Wenn die Verbesserung oder der Austausch bzw die Ersatzvornahme faktisch unmöglich sind, können die Mangelbehebungskosten nicht zugesprochen werden.

5. „Faktisch unmöglich“ ist dabei nicht gleichbedeutend mit der Unbehebbarkeit des Mangels. Vielmehr ist zu fragen, ob ein wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch die fraglichen Kosten, die der Kläger ersetzt begehrt, aufwenden würde.

6. Bei faktischer Unmöglichkeit der Verbesserung oder des Austausches bzw der Ersatzvornahme kann nur der Ersatz der Wertdifferenz zwischen der mangelfreien (einwandfreien) und der mangelhaften Sache im Sinne des objektiven Mangelschadens begehrt werden.

Der Kläger ließ bei seinem neu errichteten Haus zu...

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