zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
bau aktuell 3, Mai 2017, Seite 108

Herstellkosten – anrechenbare Kosten – Claims

Hans Lechner

Die Honorarordnung für Projektsteuerung 2001 (HO-PS 2001) und die Gebührenordnung für Architekten 1998 (GOA 1998), die Honorarordnung für Architekten 2004 (HOA 2004) sowie der Vorschlag für Leistungs- und Vergütungsmodelle für Planerleistungen 2014 (LM.VM.2014) basieren auf einer Gliederung der anrechenbaren Kosten (Herstellkosten) nach der ÖNORM B 1801-1, in der keine Rubrik für bauwirtschaftliche Nachträge (claims) infolge von Behinderung, Verzug aus der Sphäre des Auftraggebers (der Projektsteuerer oder der Planer) oder Fehlleistungen der Projektsteuerer bzw der Planer angesprochen wird. Nicht nur deshalb sind claims nicht ad hoc als Honorarbasis anrechenbar. Wesentlicher ist, dass die Abwehr von bauwirtschaftlichen Mehrkostenforderungen an Spezialisten übertragen werden sollte, auch weil ein systematischer Widerspruch darin liegt, für eine erfolgreiche Abwehr als Planer keine Vergütung im Wege der Grundleistungen zu erhalten.

1. Begriffe

Im Wörterbuch für Planung und Bau sind die nachstehend erörterten Begriffe wie folgt definiert:

Herstellkosten sind „die vom Planer bearbeiteten Anteile der Gesamtkosten (Bemessungsgrundlage).“

Anrechenbare Kosten (LM.VM.2014) sind „neben anderen P...

Daten werden geladen...