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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 13.01.2025, RV/7101212/2024

Verrechnung gem. § 215 BAO

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des ***FA*** vom betreffend die teilweise Abweisung eines Rückzahlungsantrages zur Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Mit Antrag vom stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Rückzahlung eines Guthabens iHv EUR 1.703,68 auf dem Abgabenkonto ***BF1StNr1***.

Mit Bescheid vom wurde der Antrag auf Rückzahlung teilweise abgewiesen. Der Bescheid wurde damit begründet, dass ein Teil des Guthabens (EUR 1.440) gem § 215 Abs 2 BAO mit Abgabenforderungen auf dem Abgabenkonto ***BF1StNr2*** verrechnet wurde.

Mit Schriftsatz vom erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Die Beschwerde enthält vor allem Ausführungen zu den Gebührenbescheiden, die die Grundlage für die Abgabenforderung auf dem Abgabenkonto ***BF1StNr2*** sind. Da der Beschwerdeführer gegen die in der Beschwerde genannten Gebührenbescheide das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben habe, sei nach seiner Ansicht nicht nachvollziehbar, warum es zu einer Verrechnung des Guthabens auf dem Abgabenkonto EUR ***BF1StNr1*** gekommen sei.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Mit Schriftsatz vom stellte der Beschwerdeführer den Vorlageantrag gem § 264 BAO. Gleichzeitig stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verfahrenshilfe gem § 292 BAO. Der Antrag auf Verfahrenshilfe wurde vom Bundesfinanzgericht in einem gesonderten Verfahren (VH/7100009/2024) behandelt.

Mit Vorhalt vom wurde der Beschwerdeführer ersucht, Nachweise vorzulegen, dass die am Gebührenkonto verbuchten Abgaben nicht fällig waren. Er wurde insbesondere ersucht etwaig gestellte Anträge auf Aussetzung der Einhebung vorzulegen. Im Vorhalt wurde der Beschwerdeführer explizit darauf hingewiesen, dass die bis dorthin getätigten Sachverhaltsermittlungen des Bundesfinanzgerichts ergeben haben, dass die Gebühren auf dem Abgabenkonto (***BF1StNr2***) fällig seien. In diesem Zusammenhang wurde dem Beschwerdeführer auch eine Verfahrensaufstellung betreffend die streitgegenständlichen Gebühren geschickt, aus der die Gründe hervorgehen, warum das Bundesfinanzgericht davon ausgeht, dass sämtliche am Abgabenkonto verbuchten Gebühren fällig gewesen sind. Der Beschwerdeführer brachte fristgerecht weitere Unterlagen ein. Aber anstatt auf die konkreten Anfragen des Bundesfinanzgerichts einzugehen und etwaig gestellte Anträge zu übermitteln, übermittelte der Beschwerdeführer lediglich ein Konvolut an Unterlagen von mehr als 100 Seiten. Ein Studium des Konvolutes durch das Bundesfinanzgericht hat ergeben, dass dieses keine relevanten Unterlagen enthält, die zur Lösung der hier strittigen Rechtsfrage (Verrechnung eines Abgabenguthabens mit Abgabenverbindlichkeiten auf einem anderen Abgabenkonto) beitragen könnte. Der Vollständigkeit halber wird noch erwähnt, dass über den neuerlich gestellten Verfahrenshilfeantrag vom gesondert mit Beschluss (VH/7100001/2025) entschieden wurde.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Am wurde ein Guthaben auf dem Abgabenkonto ***BF1StNr1*** iHv EUR 1.080,00 auf das Abgabenkonto ***BF1StNr2*** übertragen und am mit dort bestehenden Abgabenforderungen aus Gebührenbescheiden verrechnet.

Am wurde ein Guthaben auf dem Abgabenkonto ***BF1StNr1*** iHv EUR 360,00 auf das Abgabenkonto ***BF1StNr2*** übertragen und am mit dort bestehenden Abgabenforderungen aus einem Gebührenbescheid verrechnet.

Die Abgabenforderungen, die am Abgabenkonto *** verbucht waren und durch Verrechnung mit Guthaben des Abgabenkontos ***BF1StNr1*** getilgt wurden, waren zum Zeitpunkt der Verrechnung fällig.

Beide Abgabenkonten betreffen den Beschwerdeführer.

2. Beweiswürdigung

Die im Sachverhaltsteil beschriebenen Verrechnungen ergeben sich für das Bundesfinanzgericht eindeutig aus den Auszügen der beiden Abgabenkonten.

Die Feststellung, dass die am Abgabenkonto ***BF1StNr2*** zum Zeitpunkt der Verrechnung fällig waren, ergibt sich eindeutig aus dem Steuerakt zu diesem Konto. Die verfahrensrechtliche Situation in Bezug auf die vorgeschriebenen Gebühren stellt sich wie folgt dar:

Mit Bescheid vom (Erfassungsnummer ***) wurde dem Beschwerdeführer eine Gebühr (inkl. Gebührenerhöhung) von EUR 720,00 vorgeschrieben. Die Abgabenforderung wurde am auf dem Abgabenkonto ***BF1StNr2*** verbucht. Die gegen den Bescheid erhobene Beschwerde vom wurde mittels Beschwerdevorentscheidung vom gem § 260 BAO zurückgewiesen. Am wurde in diesem Zusammenhang ein Vorlageantrag gestellt, der allerdings bis dato noch unerledigt ist. Da aber kein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gem § 212a BAO gestellt wurde, war die Abgabe zum Verrechnungszeitpunkt wie festgestellt fällig.

Mit Bescheid vom (Erfassungsnummer ***) wurde dem Beschwerdeführer eine Gebühr (inkl. Gebührenerhöhung) von EUR 360,00 vorgeschrieben. Die Abgabenforderung wurde am auf dem Abgabenkonto ***BF1StNr2*** verbucht. Die gegen den Bescheid erhobene Beschwerde vom wurde mittels Beschwerdevorentscheidung vom gem § 260 BAO zurückgewiesen. Ein Vorlagenantrag wurde nicht gestellt. Die Gebühr ist daher rechtskräftig. Da auch kein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gem § 212a BAO gestellt wurde, war die Abgabe zum Verrechnungszeitpunkt wie festgestellt fällig.

Mit Bescheid vom (Erfassungsnummer ***) wurde dem Beschwerdeführer eine Gebühr (inkl. Gebührenerhöhung) von EUR 360,00 vorgeschrieben. Die Abgabenforderung wurde am auf dem Abgabenkonto ***BF1StNr2*** verbucht. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben. Die Abgabennachforderung war daher zum Zeitpunkt der Übertragung wie festgestellt fällig.

Mit Beschluss vom wurde dem Beschwerdeführer der soeben dargestellte Verfahrensstand übermittelt. Dabei wurde der Beschwerdeführer aufgefordert etwaige Unterlagen zu übermitteln, mit denen er nachweisen könne, dass die Abgaben am Abgabenkonto nicht fällig gewesen seien. Vom Beschwerdeführer wurden in weiterer Folge keine Unterlagen vorgelegt werden, die die Fälligkeit der Abgaben in den Verrechnungszeitpunkten in Zweifel hätten ziehen können.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

§ 215 Abs 2 Bundesabgabenordnung lautet wie folgt:

"Verbleibt nach der in Abs. 1 vorgesehenen Tilgung von Schuldigkeiten bei einer Abgabenbehörde des Bundes ein Guthaben, ist dieses zunächst zur Tilgung dieser Behörde bekannter und fälliger Abgabenschuldigkeiten des Abgabepflichtigen bei einer anderen Abgabenbehörde des Bundes zu verwenden, soweit deren Einhebung nicht ausgesetzt ist. In weiterer Folge ist ein solches Guthaben zur Tilgung dieser Behörde bekannter fälliger Geldstrafen, Wertersätze sowie im Finanzstrafverfahren angefallener sonstiger Geldansprüche bei einer Finanzstrafbehörde zu verwenden. [...]."

Wie im Sachverhaltsteil festgestellt und in der Beweiswürdigung im Detail auf Basis der Daten des Steueraktes begründet, waren die Abgabenschuldigkeiten auf dem Abgabenkonto (***BF1StNr2***) in den Verrechnungszeitpunkten fällig. Für jene Gebühren bei denen das Rechtsmittelverfahren nicht abgeschlossen war (***) wurde kein Antrag auf Aussetzung gem § 212a BAO gestellt.

Die Verrechnung war somit gem § 215 Abs 2 BAO rechtskonform.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das Erkenntnis beruht auf dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes. Da sich die Rechtsfolgen klar aus der zitierten Rechtsvorschrift ergeben, war spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 215 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7101212.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
IAAAF-43943