Keine Verfahrenshilfe mangels Rechtsfrage, die besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art aufweist
Entscheidungstext
Beschluss-Verfahrenshilfe
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** über den Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe des Antragstellers ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vom für das Beschwerdeverfahren über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des ***FA*** vom betreffend die teilweise Abweisung eines Rückzahlungsantrages zur Steuernummer ***BF1StNr3*** beschlossen:
Der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe gemäß § 292 BAO wird abgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Im Rahmen einer Vorhaltsbeantwortung stellte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom erneut einen Antrag auf Verfahrenshilfe. Sein erster Antrag auf Verfahrenshilfe wurde mit Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom , VH/7100009/2024 abgewiesen, da die im zugrundeliegenden Beschwerdeverfahren zu lösenden Rechtsfragen keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher Art aufweisen. Im nunmehr gestellten Antrag auf Verfahrenshilfe, der offenbar in Reaktion auf einen Vorhalt des Bundesfinanzgerichts im zugrundeliegenden Beschwerdeverfahren gestellt wurde, brachte der Beschwerdeführer auf das Wesentliche zusammengefasst vor, dass er als Maschinenbauingenieur nicht befugt sei, die vom Bundesfinanzgericht geforderten Unterlagen aufzubereiten und als juristischer Laie Verfahrenshilfe benötige.
Das Verfahren, auf das sich der Antrag auf Verfahrenshilfe bezieht, ist beim Bundesfinanzgericht unter der GZ RV/7101212/2024 anhängig. In dem Verfahren ist lediglich strittig ob die Verrechnung von Abgabenschuldigkeiten auf dem Abgabenkonto ***BF1StNr4*** mit dem Guthaben des Abgabenkontos ***BF1StNr3*** rechtmäßig erfolgt ist.
Die Voraussetzungen für die Genehmigung von Verfahrenshilfe sind in § 292 Abs 1 BAO wie folgt geregelt:
"§ 292. Auf Antrag einer Partei (§ 78) ist, wenn zu entscheidende Rechtsfragen besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art aufweisen, ihr für das Beschwerdeverfahren Verfahrenshilfe vom Verwaltungsgericht insoweit zu bewilligen,
1. als die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und
2. als die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
(2) Als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt.
[…]"
Nach § 292 Abs. 1 BAO ist zunächst Voraussetzung für die Bewilligung von Verfahrenshilfe, dass die zu entscheidenden Rechtsfragen "besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art" aufweisen.
Bereits dieses Tatbestandsmerkmal ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt, da im streitgegenständlichen Verfahren keine Rechtsfragen zu lösen sind, die besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art aufweisen.
Im Verfahren RV/7101212/2024 ist strittig, ob die Verrechnung eines Guthabens auf dem Abgabenkonto ***BF1StNr3*** mit Abgabenschuldigkeiten auf dem Abgabenkonto ***BF1StNr4*** zulässig war.
Zu solchen Verrechnungsvorgängen regelt § 215 Abs 2 BAO folgendes:
"Verbleibt nach der in Abs. 1 vorgesehenen Tilgung von Schuldigkeiten bei einer Abgabenbehörde des Bundes ein Guthaben, ist dieses zunächst zur Tilgung dieser Behörde bekannter und fälliger Abgabenschuldigkeiten des Abgabepflichtigen bei einer anderen Abgabenbehörde des Bundes zu verwenden, soweit deren Einhebung nicht ausgesetzt ist. In weiterer Folge ist ein solches Guthaben zur Tilgung dieser Behörde bekannter fälliger Geldstrafen, Wertersätze sowie im Finanzstrafverfahren angefallener sonstiger Geldansprüche bei einer Finanzstrafbehörde zu verwenden. [...]."
Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass eine Verrechnung von Guthaben eines Abgabenkontos mit Abgabenschuldigkeiten auf einem anderen Abgabenkonto dann zulässig ist, wenn die Abgabenschuldigkeiten fällig sind und kein Antrag aus Aussetzung der Einhebung in Bezug auf die Abgaben gestellt wurde.
In diesem Verfahren sind also vom Bundesfinanzgericht keine komplexen Rechtsfragen zu lösen. Das Bundesfinanzgericht hat lediglich zu ermitteln, ob die Abgabenschuldigkeiten im Verrechnungszeitpunkt fällig waren oder ein Antrag aus Aussetzung der Einhebung gestellt wurde.
Rückfragen des Bundesfinanzgerichts hinsichtlich des Sachverhalts und des allgemeinen Verfahrenshergangs sind im konkreten Fall auch von juristischen Laien beantwortbar, da etwaige Rückfragen nur auf den tatsächlichen Ablauf der Dinge gerichtet sein können. Insbesondere werden dabei keine komplexen verfahrensrechtlichen oder materiell rechtlichen Fragestellungen aufgeworfen, da lediglich die relativ einfach zu beantwortende Tatsachenfrage zu lösen ist, ob die verrechneten Abgabenschulden im Verrechnungszeitpunkt fällig waren oder nicht.
Auf das Vorbringen im Verfahrenshilfeantrag, dass der Antragsteller als Maschinenbauingenieur nicht befugt sein soll, die vom Bundesfinanzgericht geforderten Unterlagen zusammenzustellen, ist Folgendes festzuhalten: Das Bundesfinanzgericht hat im zugrundeliegenden Beschwerdeverfahren (RV/7101212/2024) den Antragstellter lediglich aufgefordert etwaig von ihm gestellte Anträge auf Aussetzung der Einhebung oder dem Bundesfinanzgericht unter Umständen noch nicht bekannte Beschwerden vorzulegen. Der Vorhalt trug auch dem Umstand Rechnung, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben ein juristischer Laie ist, und übermittelte dem Beschwerdeführer auch eine übersichtliche Darstellung des bis dato vom Bundesfinanzgericht ermittelten, relevanten Verfahrensgang.
Der Antragsteller, hätte daher lediglich Unterlagen (gestellte Anträge), falls diese überhaupt vorhanden sind, an das Bundesfinanzgericht übermitteln sollen. Da der Vorhalt rein auf die Ermittlung von Tatsachen abzielte, war für seine Beantwortung keinerlei juristisches Fachwissen notwendig. Es wäre vollkommen ausreichend gewesen, die geforderten Dokumente an das Bundesfinanzgericht zu übermitteln. Dem Antragstellter wurde gar nicht aufgetragen eine Aufstellung der fälligen Abgaben zu übermitteln, da ihm diese ja bereits vom Bundesfinanzgericht übermittelt wurde. Es wäre lediglich am Antragsteller gelegen gewesen, etwaige Unterlagen vorzulegen, die die Ergebnisse der vorläufigen Sachverhaltsermittlung des Bundesfinanzgerichts entkräften hätten können. Warum der Beschwerdeführer schlussendlich nach eigenen Angaben nicht befugt sein soll in eigener Sache Unterlagen vorzulegen, erschließt sich dem Bundesfinanzgericht nicht.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe war daher abzuweisen.
Zur Unzulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt hier nicht vor. Die Entscheidung folgt vielmehr der dargestellten Judikatur des VwGH und des VfGH.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 292 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 292 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2025:VH.7100001.2025 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
QAAAF-44490