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bau aktuell 3, Mai 2017, Seite 98

Welche Leistungen sind von einer Pauschalpreisvereinbarung umfasst?

Christoph Kronthaler

In der Bauvertragspraxis kommt es zwar selten, aber doch vor, dass mit Pauschalpreisverträgen gearbeitet wird. In diesem Fall wird von vornherein ein Preis festgesetzt, der unabhängig davon zu bezahlen ist, wie aufwendig die Werkherstellung ist. Ist aber unklar, für welche Leistungen der Pauschalpreis überhaupt vereinbart wurde, können nachträgliche Mengen- und Leistungsänderungen zu Streitigkeiten zwischen dem Auftraggeber (Werkbesteller) und dem Auftragnehmer (Werkunternehmer) führen.

1. Allgemeines zum Pauschalpreisvertrag

Der Pauschalpreisvertrag ist – wie gesagt – ein Bauwerkvertrag, beim dem der Preis schon vorab in pauschalierter Weise festgelegt wird. Es soll keine Abrechnung nach Mengen oder nach dem tatsächlichen Aufwand erfolgen.

Bei der Pauschalpreisabrede handelt es sich also um eine besondere Form der Entgeltfestsetzung. Es wird vertraglich eine Gesamtsumme festgelegt, mit der alle zur Werkherstellung nötigen Leistungen abgegolten werden sollen. Die Pauschalierung bezieht sich alleine auf den Werklohn, der bei Bauwerkverträgen üblicherweise in Geld besteht. Der restliche Leistungsinhalt des Bauwerkvertrages ist hingegen nicht davon betroffen. Aus diesem Grund wirkt es mi...

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