Steuertipps zum Jahresende 2024 & Jahresanfang 2025
1. Aufl. 2025
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S. 10Kap 1 Aktuelles 2024/2025
Die Jahre 2024 und 2025 halten erneut zahlreiche steuerliche und gesetzliche Neuerungen bereit. Im vorliegenden Kapitel werden die wesentlichen Änderungen und Maßnahmen dargestellt.
1.1. Entlastungsmaßnahmen
Auch im Jahr 2024 wurden wieder zusätzliche Entlastungsmaßnahmen beschlossen, von denen die Wichtigsten hier im Überblick dargestellt werden.
1.1.1. Inflationsanpassungsverordnung 2025 und Progressionsabgeltungsgesetz 2025
Im Herbst 2022 beschloss das Parlament die Abschaffung der sogenannten „kalten Progression“. Seitdem werden die einzelnen Steuertarifstufen jährlich automatisch zu zwei Dritteln an die Inflation angepasst. Das verbleibende Drittel muss ebenfalls für Entlastungsmaßnahmen eingesetzt werden. Die Progressionsstufen (mit Ausnahme der 55%-Stufe), die negativsteuerfähigen Absetzbeträge (Verkehrs-, Pensionisten-, Unterhalts-, Alleinerzieher- und Alleinverdienerabsetzbetrag) sowie die SV-Rückerstattung und der SV-Bonus wurden für 2025 mit der Inflationsanpassungsverordnung 2025 automatisch um 2/3 des Inflationsvolumen angehoben. Die nach § 33a Abs 3 EStG ermittelte Inflationsrate beträgt 5%, weshalb die betroffenen Beträge um 3,33% angehoben wurden. Für das verbleibende Drittel wurde am das Progressionsabgeltungsgesetz 2025 vom Nationalrat beschlossen.
Im Detail beinhaltet das Gesetz folgende Entlastungsmaßnahmen ab :
Mobilität und Reisen
-Kilometergelder
Ab dem Jahr 2025 soll das Kilometergeld für Pkw, Motorfahrräder bzw Motorräder und Fahrräder vereinheitlicht werden. Das einheitliche S. 11Kilometergeld wird auf € 0,50 erhöht. Darüber hinaus wird der Betrag für die Mitbeförderung von Personen auf € 0,15 erhöht. Die jährliche Obergrenze von € 30.000,-- für die Geltendmachung von Kilometergeldern bleibt weiterhin bestehen.
-Tages- und Nächtigungsgelder
Die Sätze für steuerfreie Reisekostenvergütungen werden ebenfalls angepasst. Für Reisen ab 2025 wird das Taggeld auf € 30,-- und das Nächtigungsgeld auf € 17,-- erhöht.
-Beförderungszuschuss
Der in der Reisegebührenvorschrift festgelegte Beförderungszuschuss wird erhöht. Anstelle der nachzuweisenden Auslagen kann nun ein höherer „normaler“ Beförderungszuschuss geltend gemacht werden: € 0,26 für die ersten 50 Kilometer, € 0,13 für die nächsten 250 Kilometer und € 0,07 für jeden weiteren Kilometer. Ein Deckel von € 69,30 pro Fahrt wird eingeführt.
Der „erhöhte“ Beförderungszuschuss, der angewendet wird, wenn die Nutzung eines Massenbeförderungsmittels glaubhaft gemacht wird - bspw durch den Besitz eines privat gekauften Klimatickets - wird ebenfalls angepasst. Die neuen Beträge sind € 0,50 für die ersten 50 Kilometer, € 0,20 für die nächsten 250 Kilometer und € 0,10 für jeden weiteren Kilometer. Der maximale Betrag pro Fahrt beträgt nun € 109,--. Insgesamt darf die Summe der Beförderungszuschüsse pro Kalenderjahr € 2.450,-- nicht überschreiten.
Um die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel bei Dienstreisen weiter zu fördern, sollen diese Fahrtkostenersätze steuerlich durch eine pauschale Berücksichtigung der Aufwendungen von Arbeitnehmern für die berufliche Nutzung von Fahrkarten für Massenbeförderungsmittel geregelt werden. Eine eigene Verordnung des Bundesministers für Finanzen wird hierzu noch folgen.
S. 12Kleinunternehmergrenze
Ab 2025 wird die umsatzsteuerliche Kleinunternehmergrenze auf € 55.000,-- (Bruttogrenze) angehoben. Diese Änderung wird auch im Zusammenhang mit der Einkommensteuer für die Kleinstunternehmerpauschalierung gelten.
Zusätzlich ist zu beachten, dass sich durch die Erhöhung der Kleinunternehmergrenze die Umsatzschwelle für die Abgabe von Umsatzsteuererklärungen (UVA, USt-Jahreserklärung) für Kleinunternehmer ab 2025 ebenfalls auf € 55.000,-- erhöht.
Entlastung von Familien
Zur finanziellen Entlastung von Alleinverdienern und Alleinerziehenden mit geringem Jahreseinkommen ist ein neuer Kinderzuschlag von € 60,-- pro Kind und Monat vorgesehen.
Bei Alleinverdienenden bzw Alleinerziehenden darf der Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Einkünfte, einschließlich eines möglichen 13. und 14. Monatsgehalts, den Höchstbetrag von € 25.725,-- nicht übersteigen. Maßgeblich hierfür ist der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid des Vorjahres. Der Kinderzuschlag wird ab Juli 2025 erstmals gemeinsam mit dem Kinderabsetzbetrag ausgezahlt.
Sachbezüge für Dienstwohnungen
Zukünftig soll die Befreiung vom Sachbezug für Wohnflächen bis zu 35m2 gelten, während für den niedrigeren Sachbezug eine Obergrenze von 45 m2 festgelegt wird. Statt einer vollständigen Anrechnung von Gemeinschaftsräumen ist eine anteilige Aufteilung pro Arbeitnehmer und Wohneinheit vorgesehen. Diese Änderungen wurden nicht im Progressionsabgeltungsgesetz 2025 beschlossen, sollen jedoch noch in der Sachbezugswerteverordnung umgesetzt werden.
Zusätzliche Anpassung der Tarifgrenzen
Die ersten fünf Tarifgrenzen werden neben der automatischen Anpassung um 3,33% zusätzlich um jeweils weitere 0,5% angehoben.
S. 13Im Überblick ergeben sich daher im Jahr 2025 folgende angepassten Beträge (inkl des Progressionsabgeltungsgesetz 2025 idF BGBl I 144/2024 vom ):
Einkommensteuertarif
Tabelle in neuem Fenster öffnen2025bis € 13.3080%über € 13.308 - € 21.61720%über € 21.617 - € 35.83630%über € 35.836 - € 69.16640%über € 69.166 - € 103.07248%über € 103.072 - € 1.000.00050%über € 1.000.00055%Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag
Tabelle in neuem Fenster öffnen2025ein Kind:€ 601,--zwei Kinder:€ 813,--drei Kinder:€ 268,-- (Zuschlag)jährliche Einkommensgrenze Partner: € 7.284,--Unterhaltsabsetzbetrag
Tabelle in neuem Fenster öffnen2025für das erste Kind: € 37,--für das zweite Kind: € 55,--für das dritte und jedes weitere Kind: € 73,--Verkehrsabsetzbetrag
Tabelle in neuem Fenster öffnen2025€ 487,--erhöht: € 838,--€ 790,-- (Zuschlag)Einschleifgrenzen Einkommen€ 14.812,--€ 15.782,--€ 19.424,--€ 29.743,--S. 14Pensionistenabsetzbetrag
Tabelle in neuem Fenster öffnen2025€ 1.002,--erhöht: € 1.476,--Einkommensgrenze erhöhter Pensionistenabsetzbetrag€ 2.673,--Einschleifgrenzen Einkommen€ 24.196,--€ 30.957,--€ 21.245,--€ 30.957,--SV-Rückerstattung
Tabelle in neuem Fenster öffnen2025SV-Rückerstattung (Arbeitnehmer)€ 487,--SV-Rückerstattung (Arbeitnehmer inkl Pendlerzuschlag)€ 608,--zuzüglich SV-Bonus (Arbeitnehmer, wenn Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag zusteht)€ 790,--SV-Rückerstattung (Pensionisten)€ 669,--
Zusätzlich werden die Freigrenzen für das Jahressechstel bei der Besteuerung von sonstigen Bezügen sowie die Einschleifgrenzen einer Inflationsanpassung in Höhe von 5% unterzogen. Bisher wurden diese Beträge nicht bei der automatischen Progressionsabgeltung berücksichtigt. Mit dem PrAG 2025 ändert sich das, sodass sie ab der Inflationsanpassung 2026 automatisch einbezogen werden.
1.1.2. Voraussichtliche Sozialversicherungswerte 2025
Für das Jahr 2025 ergeben sich folgende voraussichtliche Sozialversicherungswerte (vorbehaltlich der Kundmachung im Bundesgesetzblatt):
S. 15Gewerbetreibende
Tabelle in neuem Fenster öffnenNeue Selbständige
Tabelle in neuem Fenster öffnen2025Versicherungsgrenze:€ 6.613,20 jährlichMindestBG:€ 6.613,20 jährlich
(€ 551,10 monatlich)Geringfügigkeitsgrenze (ASVG)
Tabelle in neuem Fenster öffnen2025Geringfügigkeitsgrenze:€ 551,10 monatlichSonstiges
Tabelle in neuem Fenster öffnen2025HöchstBG ASVG:€ 90.300,-- jährlich
(€ 6.450,-- monatlich)HöchstBG Sonderzahlungen:€ 12.900,-- jährlichHöchstBG freie DN, ohne SZ:€ 7.525,-- monatlichGrenzwert für Dienstgeberabgabe:€ 826,65 monatlich
1.1.3. Pensionsanpassung 2025
Zur Pensionsanpassung 2025 wurde am ein Vortrag an den Ministerrat (104f/3) mit folgenden Maßnahmen veröffentlicht:
Aliquotierung
Die Aliquotierung der ersten Pensionserhöhung soll für Antritte im Jahr 2025 ausgesetzt werden, wodurch die Pension für diese Personen unabhängig vom Monat des Pensionsantritts im Jahr 2025 bereits ab erhöht wird und damit stärker steigt.
Schutzklausel
Für einen Großteil der Pensionsantritte im Jahr 2025 soll die Pension durch eine Schutzklausel um etwa 4,5% erhöht werden.
S. 16Deckel
Die Pensionserhöhung wird bei hohen Pensionen über monatlich € 6.060,-- durch einen Deckel auf monatlich rd € 279,-- begrenzt.
Überlegen Sie sich, ob es wirtschaftlich sinnvoll ist, noch im Jahr 2024 in Pension zu gehen, um in den Genuss der vollen Inflationsanpassung zu kommen.
1.1.4. Senkung KÖSt-Satz
Ab dem Kalenderjahr 2024 wurde der Körperschaftsteuersatz von 24% auf 23% herabgesenkt.
1.1.5. Teuerungsprämie
Die steuer- und abgabenfreie Teuerungsprämie für Mitarbeiter bleibt auch im Jahr 2024 bis zu einem Betrag von maximal € 3.000,-- erhalten. Allerdings kann diese Prämie nicht mehr vom Arbeitgeber freiwillig ausgezahlt werden. Stattdessen muss sie an lohngestaltende Maßnahmen gebunden sein, was bedeutet, dass sie durch den Kollektivvertrag geregelt und festgelegt sein muss.
Diese Änderung hat den Hintergrund, dass die Prämie in die Kollektivvertragsverhandlungen für 2024 integriert werden soll. Sie kann dann als Einmalzahlung eingesetzt werden, um geringere Lohnabschlüsse, die unter der Inflationsrate liegen, auszugleichen. Die Möglichkeit der freiwilligen Auszahlung bestand somit nur in den Jahren 2022 und 2023.
Prüfen Sie den jeweiligen Kollektivvertrag, um festzustellen, ob die Auszahlung einer steuer- und abgabenfreien Teuerungsprämie vereinbart wurde.
Ist dies nicht der Fall, ziehen Sie alternativ eine Mitarbeitergewinnbeteiligung in Betracht.
S. 171.1.6. Erleichterungen bei Mitarbeiterprämien
Im Jahr 2024 können „Mitarbeiterprämien“ in Form von zusätzlichen Zulagen und Bonuszahlungen bis zu € 3.000,-- steuerfrei sein, sofern sie auf lohngestaltenden Vorschriften basieren und bisher nicht gewährt wurden. Bislang war unklar, was als „zusätzliche Zahlung“ zählt. Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2024 wird klargestellt, dass auch befristete Prämien, die anstelle einer Gehaltserhöhung gezahlt werden, als zusätzliche Zahlungen anerkannt werden.
1.1.7. Reparaturbonus
Der Reparaturbonus gilt ab dem nicht nur für E-Bikes, sondern auch für alle herkömmlichen Fahrräder, Lastenräder, Fahrradanhänger sowie Rennräder und Mountainbikes.
Die Förderung beträgt 50% der Reparaturkosten, jedoch maximal € 200,-- pro Bon, und kann für Reparaturen, Service oder Wartung genutzt werden. Anspruchsberechtigt sind Privatpersonen mit Wohnsitz in Österreich. Das Fahrrad muss sich im Privateigentum des Antragstellers befinden, Dienstfahrräder sind ausgeschlossen.
1.1.8. Neue Größenklassen ab
Die steigende Inflation und deren Einfluss auf KMUs, also kleinere und mittlere Unternehmen, haben auf Ebene der EU zu einer Richtlinie geführt, durch die ab die Größenkriterien für Bilanzsumme und Umsatz um 25% erhöht werden. Dadurch sollen insbesondere die Prüfungs- und Berichtspflichten erleichtert werden.
Die neuen Schwellenwerte sind grundsätzlich für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem beginnen, wobei den Mitgliedstaaten ein Wahlrecht eingeräumt wurde, die neuen Schwellenwerte bereits für Wirtschaftsjahre ab dem anzuwenden.
Die finale Umsetzung im österreichischen Recht ist zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses noch nicht S. 18erfolgt, daher bleibt eine Umsetzung noch im Jahr 2024 abzuwarten.
1.2. Ökologisierungsmaßnahmen
Das Ziel der ökosozialen Steuerreform ist die Reduzierung von CO2-Emissionen. Im Folgenden werden ausgewählte Ökologisierungsmaßnahmen zusammengefasst dargestellt.
1.2.1. Sanierungsoffensive NEU 2024
Mit dem Erneuerbaren-Wärme-Paket sollen rasch möglichst viele fossile Heizungen getauscht werden. Deshalb erhöht das BMK jetzt die Förderungen massiv. Der zentrale Eckpunkt des neu geschnürten Förderungspaketes spiegelt sich in der Sanierungsoffensive in Form einer deutlichen Anhebung der Kostenübernahme für den Heizungstausch von rd 75% wider. Des Weiteren wurde die Förderungspauschale des Bundes für die thermische Gebäudesanierung verdreifacht.
Weitere Informationen hierzu finden Sie unter:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
https://www.umweltfoerderung.at/privatpersonen/raus-aus-oel-und-gas (letztmaliger Aufruf ) |
1.2.2. Nullsteuersatz für PV-Module
Das Budgetbegleitgesetz 2024 bringt eine befristete echte Umsatzsteuerbefreiung für Photovoltaikmodule. Diese gilt vom bis und umfasst einen Steuersatz von 0% ohne Verlust des Vorsteuerabzugs. Begünstigt sind Lieferungen, innergemeinschaftliche Erwerbe, Versandhandelslieferungen, Einfuhren sowie Installationen von Photovoltaikmodulen, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Ziel der Befreiung ist es, insbesondere Käufern von Photovoltaikanlagen, die keinen Vorsteuerabzug geltend machen können, eine Entlastung von der Umsatzsteuer zu bieten und damit die Ökologisierung sowie die Energiewende zu fördern.
S. 19BMF FAQ zum 0%-Steuersatz für PV-Module:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
1.3. Digitalisierungsmaßnahmen
Die steuerlichen und gesetzlichen Änderungen in 2024/2025 legen zur Verwaltungsvereinfachung auch einen Schwerpunkt auf Digitalisierungsmaßnahmen. Im Folgenden werden Ihnen die wesentlichen Digitalisierungsmaßnahmen der einzelnen Änderungen präsentiert:
1.3.1. Gesellschaftsrechtliches Digitalisierungsgesetz 2023
Durch das Gesellschaftsrechtliche Digitalisierungsgesetz 2023 wird es ermöglicht, bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer sechs Monate übersteigenden Freiheitsstrafe eines taxativ gesetzlich aufgezählten Delikts einen Geschäftsführer einer GmbH sowie ein Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft oder Genossenschaft zu disqualifizieren und kann dieser so für eine gewisse Zeit von dieser Tätigkeit ausgeschlossen werden. Die Rechtsfolgen der Disqualifizierung können vom erkennenden Gericht jedoch nach § 44 Abs 2 StGB bedingt nachgesehen werden. Es gilt abzuwarten, inwieweit die Rechtsprechung, in Anbetracht der kritischen Anmerkungen des OGH, hier Einfluss nehmen wird.
1.4. Abgabenänderungsgesetz 2024 (AbgÄG 2024)
Eine Reihe steuerlicher Neuerungen und Änderungen wurden mit dem AbgÄG 2024 eingeführt. Mit wurde das Abgabenänderungsgesetz 2024 im Nationalrat beschlossen, durch die Kundmachung per ist dieses Gesetz mittlerweile schon in Kraft getreten. Anbei soll eine S. 20Zusammenfassung die Highlights darstellen, sodass Sie keine der Neuerungen, die teilweise tolle Chancen eröffnen, verpassen.
1.4.1. Entnahmen aus Personengesellschaften in das steuerliche Privatvermögen
§ 32 Abs 3 EStG wird derart neu strukturiert, dass Z 1 unverändert die Einlage von Wirtschaftsgütern erfasst, die neue Z 2 die Übertragung von Wirtschaftsgütern aus dem Gesellschaftsvermögen von Personengesellschaften ins Privat- oder Sonderprivatvermögen regelt. Die Regelung ist spiegelbildlich gestaltet: Sowohl Einlagen als auch Entnahmen sollen zwischen Fremd- und Eigenquoten differenziert werden und somit in einen Veräußerungs- und Einlage- bzw Entnahme-Vorgang geteilt werden.
Die Neuregelung ist erstmals für Übertragungen von Wirtschaftsgütern nach dem anwendbar.
1.4.2. Steuerfreie Lebensmittelspenden
Seit dem wird die Zuwendung von Lebensmitteln an gemeinnützige, mildtätige Einrichtungen einkommensteuerlich steuerneutral gestaltet. Hierbei soll künftig der steuerliche Buchwert, der in der Regel den Einstandskosten entspricht, als Betriebsausgabe abziehbar sein, ohne dass ein gemeiner Wert ermittelt werden muss. Änderungen im Bereich der Umsatzsteuer treten erst zum in Kraft. Geplant ist eine echte Umsatzsteuerbefreiung für Lebensmittelspenden an besagte Einrichtungen, wodurch auch das Recht auf Vorsteuerabzug weiterhin erhalten bleibt.
1.4.3. Gruppenbesteuerung: Neue Verschärfungen und Erleichterungen
Bereits bislang waren im Rahmen der Gruppenbesteuerung bestimmte Teilwertabschreibungen und Veräußerungsverluste innerhalb der Unternehmensgruppe nicht abzugsfähig. Nun soll diese S. 21Einschränkung erweitert werden, sodass vortragsfähige Verluste des Gruppenträgers, die aus der Zeit vor dem Eintritt in die Unternehmensgruppe stammen und auf zuvor abzugsfähige Abschreibungen oder Veräußerungsverluste zurückgehen, nicht mehr verrechnet werden dürfen. Diese Regelung betrifft Fälle, in denen die betroffenen Körperschaften bereits Mitglied einer anderen Gruppe waren. Sie gilt ebenso für nicht verrechnete Siebentelbeträge, um eine doppelte Verlustverwertung bei Gruppenerweiterungen zu verhindern.
Ab der Veranlagung 2024 wird es möglich, auf die Zurechnung von Verlusten ausländischer Gruppenmitglieder zu verzichten. Zudem wird der Gruppenantrag künftig auch elektronisch über FinanzOnline mittels qualifizierter elektronischer Signatur eingebracht werden können, was eine Erleichterung für Unternehmen darstellt.
1.4.4. EU-weite Kleinunternehmerregelung ab 2025
Das AbgÄG 2024 sieht die Einführung einer EU-weiten Kleinunternehmerregelung vor, die es österreichischen Kleinunternehmern ermöglicht, die Steuerbefreiung auch in anderen Mitgliedstaaten in Anspruch zu nehmen. Gleichzeitig können ausländische Unternehmen von dieser Regelung in Österreich profitieren. Voraussetzung ist, dass der gesamte Jahresumsatz in der EU im laufenden und im vorangegangenen Jahr € 100.000,-- nicht überschreitet. Zudem dürfen die lokalen Schwellenwerte der jeweiligen Staaten nicht überschritten werden. In Österreich hätte der Schwellenwert ab 2025 idF des AbgÄG 2024 € 42.000,-- betragen, wobei dieser Betrag im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage einen Brutto-Betrag darstellt. Somit entfällt die Berechnung der Nettoumsatzgrenze bei unterstellter Umsatzsteuerpflicht. Mit dem Progressionsabgeltungsgesetz 2025 wurde diese ab 2025 geltende 42.000 Euro-Grenze auf € 55.000,-- angehoben. Die Grenze von € 55.000,-- ist nun ab 2025 gültig (siehe auch Pkt 1.1.1).
S. 22Eine weitere Neuerung bei der Kleinunternehmergrenze ist, dass die Steuerbefreiung erst mit dem Umsatz entfällt, ab dem die Grenze überschritten wird. Dies hat den Vorteil, dass die zuvor getätigten Umsätze weiterhin steuerfrei bleiben. Des Weiteren sieht die neue Regelung eine Toleranzgrenze vor, die es erlaubt, bei einmaligem Überschreiten der Schwelle um maximal 10% die Kleinunternehmerbefreiung bis Jahresende weiter zu nutzen.
Die Anwendung der EU-Kleinunternehmerregelung muss im Ansässigkeitsstaat des Unternehmers beantragt werden, wobei bei Genehmigung eine Identifikationsnummer mit dem Zusatz „-EX“ vergeben wird.
1.4.5. Leistungsort von Streamingdienstleistungen
Ab dem wird der Leistungsort für Streamingleistungen, die nicht unter § 3a Abs 11 lit a UStG fallen, explizit gesetzlich festgelegt. Dieser orientiert sich am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort der Empfänger, ähnlich den Regelungen für elektronisch erbrachte Dienstleistungen.
Bis Ende 2025 soll eine Umstellung von Phantom Shares auf echte Start-up-Mitarbeiterbeteiligungen ermöglicht werden, ohne dass eine Bewertung und sofortige Versteuerung des geldwerten Vorteils erfolgt, sofern die Voraussetzungen für eine Mitarbeiterbeteiligung erfüllt sind. Bei Phantom Shares handelt es sich um virtuelle Gesellschaftsanteile. Dies sind fiktive Gesellschaftsanteile ohne Mitbestimmungs- oder sonstigen Gesellschaftsrechten. Die virtuellen Anteile dienen einer Bemessungsgrundlage für die Berechnung einer allfälligen Vergütung des Mitarbeiters.
1.4.7. Änderungen beim Gebührengesetz
Es wird eine Gebührenbefreiung für Beilagen eingeführt, die elektronisch übermittelt wurden und bereits im selben Verfahren in Papierform eingeS. 23reicht und vergebührt wurden. Hiermit soll eine doppelte Gebührenbelastung vermieden werden.
1.4.8. Lohnsteuerliche Änderungen
Der Freibetragsbescheid soll beginnend mit dem Kalenderjahr 2024 nur mehr auf Antrag erlassen werden. Die Möglichkeit der antragslosen Veranlagung soll zukünftig auch dann möglich sein, wenn ein Pflichtveranlagungstatbestand erfüllt ist, sofern alle Voraussetzungen für eine antragslose Veranlagung erfüllt sind. Erstmals soll dies für die Veranlagung 2024 möglich sein.
1.5. Zusätzliche steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Highlights
Neben den gesetzlichen Änderungen im Abgabenrecht gibt es auch zusätzliche steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Highlights in 2024/2025. Diese werden Ihnen nun kompakt vorgestellt:
1.5.1. Einkommensteuerrichtlinien-Wartungserlass 2024
Ende März 2024 wurde der EStR-Wartungserlass 2024 veröffentlicht. Der Schwerpunkt des Wartungserlasses lag auf der Einarbeitung jüngster Gesetzesänderungen wie zB Einlagen in Personengesellschaften, die Entnahme von Grundstücken und Einkünfte aus Kapitalvermögen. Folgende ausgewählte Änderungen werden nun im Überblick dargestellt:
Die Gebäudeentnahme zum Buchwert wurde eingearbeitet und anhand von Beispielen erläutert.
Die „gespaltene Betrachtung“ bei Einlagen in Personengesellschaften, die nunmehr explizit gesetzlich geregelt ist, wird umfangreicher dargestellt; die Aussagen im Kapitel Mitunternehmerschaften werden dahingehend systematisiert.
Beim (Öko-)IFB werden die Ausführungen um die durch die Öko-IFB-VO getroffenen Regelungen ergänzt.
S. 24Im Bereich Kapitalvermögen werden die neuen Dividendenzurechnungsbestimmungen sowie die Anrechnungs-/Erstattungsbestimmungen dargestellt und erläutert. Des Weiteren wurde die ab 2025 geltende digitale Befreiungserklärung eingearbeitet.
Die Neuregelung für Anträge und Wahlrechte im Veranlagungsverfahren wird erläutert.
1.5.2. Steuerliche Maßnahmen bei Hochwasserkatastrophen
Den Betroffenen der jüngsten Hochwasser-Katastrophe stehen diverse steuerliche und abgabenrechtliche Erleichterungen zur Verfügung. Die Maßnahmen umfassen insbesondere:
Verlängerung von Fristen
Erleichterungen bei Steuer(voraus)zahlungen
Steuerfreiheit von Zahlungen
Zuwendungen und Spenden zur Beseitigung von Katastrophenschäden
Investitionsbegünstigungen für Ersatzbeschaffungen iZm Hochwasserschäden
Liebhabereibeurteilung - Hochwasser als Unwägbarkeit
Außergewöhnliche Belastungen iZm Hochwasserschäden
Weitere Details hierzu sind zu finden unter:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
1.6. Weitere Gesetzgebung
Im Jahr 2023/2024 gab es nicht nur Novellierungen im Abgabenrecht, sondern auch weitere interessante Gesetze, die wir Ihnen nicht vorenthalten möchten. Anbei finden Sie Informationen über ausgewählte Gesetze:
S. 251.6.1. Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2023 (GesRÄG 2023)
Die Bundesregierung hat mit dem Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2023 das Ziel aus dem Regierungsprogramm 2020-2024 umgesetzt, eine neue Form der Kapitalgesellschaft zu schaffen. Diese soll besonders für innovative Start-ups und Gründer in der Frühphase eine attraktive Alternative zu bestehenden Gesellschaftsformen darstellen. Außerdem wurde das GmbH-Gesetz hinsichtlich des Mindeststammkapitals angepasst: Statt bisher € 35.000,-- sind nun € 10.000,-- als reguläres Stammkapital festgelegt. Die bisherige Gründungsprivilegierung, welche eine befristete Reduzierung des Mindeststammkapitals ermöglichte, entfällt.
Für die neue Gesellschaftsform der „Flexiblen Kapitalgesellschaft“ (FlexKapG bzw FlexCo) gelten die spezifischen Regelungen des FlexKapGG, ergänzt durch das GmbHG. Wesentliche Unterschiede zur GmbH bestehen unter anderem beim Stammkapital, der Einführung von „Unternehmenswert-Anteilen“ zusätzlich zum Stammkapital, den Formerfordernissen bei Beschlüssen und Anteilserwerben sowie der Möglichkeit der Mitarbeiterbeteiligung.
1.6.2. Start-Up-Förderungsgesetz
Mit dem Start-Up-Förderungsgesetz, das seit in Kraft ist, wurde eine steuerliche Begünstigung für Mitarbeiterbeteiligungen in Start-ups eingeführt. Diese soll vor allem die sogenannte „Dry-Income-Problematik“ lösen und die Mitarbeiterbindung stärken. Bisher hatten Start-ups und junge KMUs oft das Problem, dass sie mangels Liquidität keine adäquaten Geldvergütungen an hochqualifizierte Arbeitnehmer leisten konnten. Wurden stattdessen Kapitalanteile vergeben, führte deren sofortige Besteuerung zu zusätzlichem Liquiditätsbedarf - die Dry-Income-Problematik.
Nach den neuen Regelungen können Mitarbeiter, die innerhalb von zehn Jahren nach Gründung S. 26eines Unternehmens mit maximal 100 Mitarbeitern und einem Umsatz von höchstens € 40 Mio Anteile erhalten, die nur mit Zustimmung des Arbeitgebers übertragbar sind (Vinkulierung), von einer speziellen Besteuerung profitieren:
Die Anteile gelten erst als zugeflossen, wenn sie verkauft werden oder in bestimmten Fällen (wie Rückübertragung, Dienstende oder Aufhebung der Vinkulierung) eine Besteuerung ausgelöst wird.
Es können 75% der Einkünfte aus dem Verkauf der Anteile als sonstiger Bezug mit einem festen Steuersatz von 27,5% besteuert werden, sofern das Dienstverhältnis mindestens zwei Jahre bestanden hat und der Zufluss drei Jahre nach der Ausgabe erfolgt. Dieser Vorteil ist von Lohnnebenkosten befreit, während die restlichen 25% nach § 67 Abs 10 EStG tariflich besteuert werden und der Lohnnebenkostenpflicht unterliegen. Für Beitragszwecke gibt es Sonderregelungen.
1.7. COVID-19-Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG)
Die COFAG wurde von der Bundesregierung im Zuge der Corona-Krise ins Leben gerufen, um die österreichische Wirtschaft zu unterstützen und gut durch diese Krise zu führen.
Insbesondere wurden etliche Hilfsmaßnahmen, wie zB Garantien, Fixkostenzuschuss, Ausfallsbonus, Kurzarbeitsbeihilfe etc gewährt. Da die Hilfsmaßnahmen iZm COVID-19 bereits ausgelaufen sind, wird die steuerliche Behandlung von COVID-19-Förderungen bzw Unterstützungen in dieser Ausgabe nicht mehr dargestellt.
Am wurde das COAG Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz (COFAG-NoAG) im Bundesgesetzblatt kundgemacht. Dieses Gesetz leitet seit die Liquidation der COFAG ein und regelt ihre Aufgabe neu. Gemäß § 6 Abs 1 COFAG-NoAG gehen mit sämtS. 27liche Rechte und Pflichten der COFAG aus Förderverträgen unverändert auf den Bund über. Sämtliche von Fördernehmern gegenüber der COFAG i.A. übernommenen Verpflichtungen aus Förderverträgen bestehen ab gegenüber dem Bund unverändert weiter.
Des Weiteren tritt der Bund kraft Gesetzes in sämtliche anhängige Gerichtsverfahren der COFAG i.A., die Ansprüche aus Förderanträgen, Förderverträgen oder Rückforderungen aus diesen zum Gegenstand haben, ein.
Hinsichtlich der Gewährung von Förderungen, sowie für die Rückforderung von zu Unrecht bezogenen Förderungen ist ab die Finanzverwaltung zuständig.
1.8. Kurzarbeit seit 10/2023
Nach Auslaufen der Covid-19-Kurzarbeit wurde die Kurzarbeit ab dem auf eine neue rechtliche Basis gestellt. Dieses Modell soll nun Betrieben langfristig als Instrument zur Verfügung stehen, wenn diese von vorübergehenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten betroffen sind.
Die Rahmenbedingungen dafür werden weiterhin zum einen durch eine Richtlinie des AMS und zum anderen durch die sogenannte „Sozialpartnervereinbarung“ geregelt.
Voraussetzungen
Voraussetzung für die Kurzarbeit ist ua die Verständigung und Beratung mit dem AMS, die Plausibilität von unternehmensexternen Umständen mit einer zahlenmäßigen Begründung, welche zu den wirtschaftlichen Schwierigkeiten geführt haben, sowie das Fehlen verfügbarer gleichwertiger Stellenangebote in der Region. Zudem muss sichergestellt sein, dass die Kurzarbeit nicht durch andere Maßnahmen abgewendet werden kann. Die Vorlage der Sozialpartnervereinbarung über die näheren Bedingungen der Kurzarbeit sowie ein Arbeitszeitausfall von mindestens 10% und maximal 90% der geltenden Normalarbeitszeit jedes einzelnen Arbeitnehmers sind ebenfalls erforderlich.
S. 28Förderbare Unternehmer
Förderbar sind grundsätzlich Unternehmen mit einem Betriebsstandort in Österreich. Ausgenommen sind ua juristische Personen des öffentlichen Rechts, Privatzimmervermieter und Privathaushalte. Arbeitnehmer können in die Kurzarbeit einbezogen werden, wenn sie der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegen (zB nicht geringfügig beschäftigte Personen) und mindestens einen voll entlohnten Kalendermonat vor Beginn der Kurzarbeit aufweisen. Geringfügig Beschäftigte scheiden mangels Arbeitslosenversicherungspflicht aus.
Antragstellung
Der Antrag ist vor Beginn des Kurzarbeitszeitraums zu stellen und kann zunächst höchstens für sechs Monate gewährt werden. Liegen die Voraussetzungen der vorübergehenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten weiterhin vor, kann eine Verlängerung um maximal sechs Monate bis zu einer Gesamtdauer von 24 Monaten erfolgen.
Beihilfenarten und Höhe
Neben der regulären Kurzarbeitsbeihilfe gibt es als weitere Beihilfenart die sogenannte Qualifizierungsbeihilfe, bei der die Ausfallzeiten zum Teil für Fort- und Weiterbildung der Arbeitnehmer verwendet werden.
Die Höhe der Beihilfe orientiert sich zunächst an den anteiligen Aufwendungen, die der Arbeitslosenversicherung im Falle der Arbeitslosigkeit für das Arbeitslosengeld zuzüglich der Beiträge zur Sozialversicherung entstünden. Ab dem vierten Monat erhöht sich die Beihilfe um die aufgrund der besonderen Beitragsgrundlage erhöhten Aufwendungen für die Beiträge zur Sozialversicherung. Für die Qualifizierungsbeihilfe gibt es einen Aufschlag in Höhe von 15%.
Kurzarbeitsunterstützung
Der Arbeitgeber leistet den Arbeitnehmern während der Kurzarbeit eine Kurzarbeitsunterstützung, deren Höhe unabhängig von der Anzahl der tatsächlich geleisteten Stunden 88% des vor der Kurzarbeit bezogenen Bruttoentgelts beträgt.
S. 291.9. Neuerungen zu Altersteilzeit und Elternkarenz
Einstellung der geblockten Altersteilzeit
Die seit 2000 geförderte Altersteilzeit kann in zwei Varianten - kontinuierlich oder geblockt - in Anspruch genommen werden. Da die geblockte Variante im Wesentlichen einer vorzeitigen Alterspension entspricht, soll diese ab dem schrittweise bis 2029 eingestellt werden. Die maximale Laufzeit für solche Modelle wird daher ab dem jährlich um jeweils sechs Monate verringert.
Neuerungen bei Elternkarenz
Künftig besteht der Anspruch auf die volle 24-monatige Karenz nur noch dann, wenn mindestens zwei Monate der Karenzzeit von jedem Elternteil geleistet werden. Geht nur ein Elternteil in Karenz, verkürzt sich diese auf 22 Monate, wobei eine Ausnahme für Alleinerziehende besteht.
Sollte ein Elternteil keinen Anspruch auf Karenz haben (zB Selbständige oder Arbeitslose), können die vollen 24 Monate vom anderen Elternteil genutzt werden.
1.10. Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023
Das Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023 ist am in Kraft getreten. Die wichtigsten Neuerungen im Überblick:
Ausweitung der Spendenbegünstigung
Spendenbegünstigte Zwecke sind nun alle Zwecke, die im Sinne der Bundesabgabenordnung als gemeinnützig oder mildtätig anzusehen sind. Dadurch kommen unter anderem Zwecke für Bildung, Sport, Frauenförderung oder Konsumentenschutz für die Spendenbegünstigung in Betracht. Kirchliche Zwecke bleiben von der Begünstigung weiterhin ausgeschlossen.
S. 30Freiwilligenpauschale
Die steuerfreien Pauschalen für ehrenamtliche Tätigkeiten wurden erhöht.
Die „kleine“ Freiwilligenpauschale beträgt € 30,-- pro Einsatztag und ist auf maximal € 1.000,-- pro Jahr begrenzt.
Die „große“ Freiwilligenpauschale beträgt € 50,-- pro Einsatztag und ist auf maximal € 3.000,-- pro Jahr begrenzt.
Üben Personen Tätigkeiten aus, die sowohl für die kleine als auch für die große Freiwilligenpauschale berechtigen, kann insgesamt nicht mehr als € 3.000,-- steuerfrei bezogen werden.
Vereine sind verpflichtet, alle relevanten Informationen festzuhalten, um die Steuervergünstigung in Anspruch zu nehmen. Dazu zählen die Beschreibung der ausgeführten Tätigkeiten, die Anzahl der Einsatztage und die gewährte Pauschale. Zeichnen Sie somit diese Informationen für Ihren Verein sorgfältig auf.
Zuwendungen zur Vermögensausstattung von gemeinnützigen Stiftungen
Spenden zur finanziellen Ausstattung gemeinnütziger Stiftungen können als Betriebs- oder Sonderausgaben abgezogen werden. Die bisherige Obergrenze von € 500.000,-- wurde ab dem aufgehoben. Für die Abzugsfähigkeit ist dadurch nun nur noch die Höchstgrenze von 10% des Gewinns bzw des Gesamtbetrags der Einkünfte zu beachten. Überschreitungen können auf Antrag in den folgenden neun Jahren geltend gemacht werden.
Umsatzgrenze für Ausnahmegenehmigung iZm begünstigungsschädlichen Betrieben
Die Umsatzgrenze für begünstigungsschädliche Betriebe wurde von € 40.000,-- auf € 100.000,-- erhöht. Bis zu dieser Grenze können begünstigungsschädliche Tätigkeiten ohne vorherige ZuS. 31stimmung der Finanzverwaltung durchgeführt werden. Zudem wurde klargestellt, dass die Ausnahmegenehmigung auch gewährt werden kann, wenn die Tätigkeit bereits aufgenommen wurde.
Erleichterte Antragstellung für Gemeinnützigkeit
Die Spendenbegünstigung kann nun bereits nach einem Jahr beantragt werden. Darüber hinaus wurde das Verfahren zur Beantragung der Spendenbegünstigung vereinfacht. Nun besteht die Möglichkeit, die Spendenbegünstigung elektronisch zu beantragen.
1.11. Mindestbesteuerungsreformgesetz
Das Mindestbesteuerungsreformgesetz (MinBestRefG) dient der Umsetzung der EU-Richtlinie und den OECD-Vorgaben zur globalen Mindestbesteuerung. Es zielt darauf ab, eine einheitliche effektive Mindeststeuer von 15% für multinationale Unternehmensgruppen zu etablieren.
Das Gesetz gilt ab dem und betrifft Unternehmensgruppen mit einem Umsatz von über € 750 Millionen. Der effektive Mindeststeuersatz beträgt 15%. Liegt die effektive Steuerbelastung eines Unternehmens in einem Land unter diesem Satz, wird eine Ergänzungssteuer eingeführt.
Betroffene Unternehmen müssen einen Mindeststeuerbericht abgeben, der Informationen über die Gesamtstruktur der Gruppe, die Berechnung des effektiven Steuersatzes und die erhobenen Ergänzungssteuern enthält. Verstöße gegen die Berichtspflichten und Vorgaben des MinBestRefG können zu erheblichen Geldstrafen führen, die bis zu € 100.000,-- betragen können.
1.12. Mietpreisdeckel
Der beschlossene „Mietpreisdeckel“ begrenzt die Mieterhöhungen von Kategoriemieten, Richtwertmieten und gemeinnützigen Wohnungen. Nicht davon betroffen sind hingegen freie Mietverträge.
S. 32Künftig sollen Kategoriemieten nicht dann schon erhöht werden, wenn der VPI gegenüber der letzten Änderung um mehr als 5% gestiegen ist, sondern nun ausschließlich am 1. April erhöht werden. Für die beiden Jahre 2025 und 2026 ist ein Deckel von maximal 5% für die Valorisierung zu beachten.
Richtwertmieten sollen in Zukunft nicht mehr alle zwei Jahre am 1. April anhand der Veränderung des Jahresdurchschnittswert des VPI des Vorjahres gegenüber dem Ausgangswert angepasst werden, sondern nun jährlich valorisiert werden.
Für die Valorisierung zum soll zudem ausschließlich die Veränderung des VPI-Jahresdurchschnittswerts aus 2024 gegenüber dem von 2023 maßgeblich sein. Auch hier darf maximal eine Valorisierung von 5% für 2025 und 2026 stattfinden.
Mieten von gemeinnützigen Wohnungen werden ebenso um eine Erhöhung auf maximal 5% gedeckelt.
Ab 2027 soll die Valorisierung der betreffenden Mieten anhand der Durchschnittsinflation der letzten drei Jahre berechnet werden. Der 5% übersteigende Teil darf künftig bei der Valorisierung nur zur Hälfte berücksichtigt werden.
1.13. Änderung der Sachbezugsverordnung
Im Zuge der Ökologisierung des Steuerrechts wurde die Sachbezugswerteverordnung ab dem Jahr 2023 um Regelungen für das Aufladen von emissionsfreien Kraftfahrzeugen erweitert. Dabei wurden Bestimmungen zur steuerlichen Behandlung der Kosten für das Aufladen sowie zur Förderung der Anschaffung von Ladeeinrichtungen durch Arbeitgeber eingeführt.
Mit der Änderung der Sachbezugswerteverordnung wurden die Voraussetzungen für den steuerfreien Kostenersatz bei Aufladungen an nicht öffentlichen Ladestationen neu geregelt. Die zuvor bestehende Anforderung, dass die Zuordnung der S. 33Lademenge durch die Ladeeinrichtung selbst erfolgen muss, ist rückwirkend ab Jänner 2023 entfallen. Nun genügt es, wenn der Arbeitgeber sicherstellt, dass die Lademenge dem entsprechenden Fahrzeug zugeordnet werden kann. Für den Nachweis kann entweder auf Aufzeichnungen des Kraftfahrzeuges selbst, oder auch auf Aufzeichnungen durch eigene Apps zurückgegriffen werden.
Darüber hinaus wurden Regelungen für die Nutzung von geleasten Ladeeinrichtungen durch Arbeitnehmer eingeführt. Stellt der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter eine geleaste Ladeeinrichtung für das arbeitgebereigene Elektroauto zur Verfügung, so wird nur jener Teil der Leasingrate als Sachbezug angesetzt, der auf die Anschaffungskosten über € 2.000,-- lt Leasingvertrag entfällt.
Weiters wurden neue Bestimmungen zur Ermittlung des Sachbezuges für Zinsersparnisse bei Arbeitgeberdarlehen und Gehaltsvorschüssen eingeführt. Seit Jänner 2024 ermittelt sich der Sachbezug aus der Differenz zwischen dem tatsächlichen Sollzinssatz und dem um 10% verminderten „Kreditzinssatz im Neugeschäft an private Haushalte für Wohnbau mit anfänglicher Zinsbindung über zehn Jahre“, welcher von der OeNB veröffentlicht wird. Dieser Prozentsatz bleibt für die gesamte Dauer der Fixzinsperiode relevant.
Diese Neuregelung betrifft jedoch nur Darlehen mit festem Zinssatz. Für variabel verzinste Arbeitgeberdarlehen bleibt die bisherige Vorgehensweise unverändert.
1.14. Wohnraum und Bauoffensive
Aufgrund gestiegener Zinsen, erhöhter Material- und Lohnkosten in der Baubranche wurden mit dem Konjunkturpaket „Wohnraum und Bauoffensive“ wirtschaftliche Impulse gesetzt, die leistbaren Wohnraum schaffen sollen. Im Februar 2024 wurden Eckpunkte vom Ministerrat vorgestellt und mittlerweile im Wesentlichen im Nationalrat beschlossen. Nachfolgend ein Überblick über die wesentlichen Änderungen:
S. 34Öko-Zuschlag für Wohngebäude
Zusätzlich zum bereits für den Privatbereich vorhandenen Öko-Sonderausgabenpauschale gibt es nun einen Öko-Zuschlag für klimafreundliche Sanierungen von vermieteten Wohngebäuden. Begünstigte Maßnahmen werden mit einem als Betriebsausgabe oder Werbungskosten abzugsfähigen Zuschlag in Höhe von 15% für die Jahre 2024 und 2025 gefördert.
Beschleunigte Abschreibung für Wohngebäude
Wohngebäude im Betriebs- und Privatvermögen, die bis zum fertiggestellt werden und einen Standard von „klimaaktiv Bronze“ entsprechen, können beschleunigt abgeschrieben werden. In den ersten drei Jahren kann die AfA mit dem 3-fachen Wert angesetzt werden, was 4,5% entspricht.
Beschleunigte Abschreibung für Sanierungsmaßnahmen
Herstellungsaufwand ist prinzipiell im Wege der AfA auf die Restnutzungsdauer des Gebäudes zu verteilen. Ab 2024 kann der Herstellungsaufwand im Zusammenhang mit Sanierungsmaßnahmen nun im Wege einer Fünfzehntelabsetzung beschleunigt abgeschrieben werden, vorausgesetzt, dass eine Bundesförderung nach dem 3. Abschnitt des Umweltförderungsgesetzes ausbezahlt wird.
Abschaffung von Nebengebühren bei Eigentumserwerb
Vom bis werden Grundbucheintragungs- und Pfandrechteintragungsgebühren ausgesetzt, wenn im Zuge des Kaufes der bisherige Wohnsitz (zumindest 5 Jahre) aufgegeben wird und der Hauptwohnsitz in der neuen Immobilie begründet wird. Dies gilt für Immobilien bis zu einem Kaufpreis von € 2 Mio und ist als Freibetrag bis zu einer Grenze von € 500.000,-- ausgestaltet. Die maximale Entlastung beträgt daher € 11.500,--.
S. 35Liebhaberei
Die „absehbaren Zeiträume“ bei der Liebhabereibeurteilung, in denen keine Gesamtüberschüsse erzielt werden dürfen, wurden sowohl bei der entgeltlichen Gebäudeüberlassung (sogenannte „große Vermietung“) als auch bei der Vermietung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen (sogenannte „kleine Vermietung“) um jeweils fünf Jahre verlängert.
Für die große Vermietung gilt daher nun der absehbare Zeitraum von 30 Jahren bzw maximal 33 Jahren ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen.
Für die kleine Vermietung gilt hingegen der absehbare Zeitraum von 25 Jahren bzw maximal 28 Jahren ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen.
Begünstigte Zinsen für Förderdarlehen
Für die Jahre 2024 und 2025 können die Länder über die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur günstig verzinste Finanzierungen aufnehmen. Die Wohnbauförderungsdarlehen sollen mit einem Maximalzinssatz in Höhe von 1,5% und einer maximalen Kreditsumme von € 200.000,-- an natürliche Personen vergeben werden dürfen.
1.15. Betrugsbekämpfungsgesetz 2024
Die im Zuge des Betrugsbekämpfungsgesetzes 2024 erfolgten Änderungen des Finanzstrafgesetzes bewirken eine Verschärfung der Strafbarkeit im Zusammenhang mit Scheinunternehmen und Scheinrechnungen. Weiters wurden verfahrensbeschleunigende Maßnahmen vorgesehen, die die Finanzstrafbehörden entlasten sollen.
Die Änderungen sind am in Kraft getreten. Für die Praxis wesentliche Aspekte sind insbesondere die Einführung einer neuen Finanzordnungswidrigkeit für Scheinrechnungen und Erleichterungen für den Verkürzungszuschlag.
S. 36Einführung neuer Finanzordnungswidrigkeit für Scheinrechnungen
Um Personen, die Schein- und Deckungsrechnungen über meist kurzlebige Scheinunternehmen ausstellen, effektiver zur Rechenschaft ziehen zu können, wurde eine neue Finanzordnungswidrigkeit eingeführt. Dadurch ist nun bereits die Vorbereitung einer solchen Scheinrechnung strafbar.
Diese Finanzordnungswidrigkeit setzt auf der subjektiven Tatseite einen zumindest bedingten Vorsatz voraus und kann mit einer Geldstrafe von bis zu € 100.000,-- geahndet werden.
Erleichterungen für den Verkürzungszuschlag
Die bisherige Einschränkung, dass der Verkürzungszuschlag nur dann angewendet werden kann, wenn die Abgabennachforderung pro Jahr € 10.000,-- und insgesamt € 33.000,-- nicht überschreitet, wurde geändert.
Die jährliche Grenze von € 10.000,-- wurde gestrichen, sodass nun nur noch die periodenübergreifende Grenze von maximal € 33.000,-- gilt. Dadurch wird der Verkürzungszuschlag nun häufiger anwendbar.
1.16. Telearbeitsgesetz
Am wurde das neue Telearbeitsgesetz in Österreich beschlossen. Dieses stellt eine Ausweitung des seit 2021 geltenden Homeoffice-Gesetzes dar und tritt am in Kraft. Unter den Begriff Telearbeit fallen regelmäßige Arbeitsleistungen eines Arbeitnehmers, die dieser in seiner Wohnung oder an einem nicht selbst gewählten, nicht zum Unternehmen gehörigen Ort erbringt. Dadurch sind vom Gesetz nicht nur der Haupt- oder Nebenwohnsitz, sondern auch Coworking-Spaces oder Internet-Cafés umfasst.
Voraussetzung ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, welche die Rahmenbedingungen für die Telearbeit und die in Betracht kommenden Orte festlegt.
S. 37Sozialversicherungsrechtliche Aspekte
Für den Unfallversicherungsschutz wird zwischen Telearbeit im engeren Sinn (Haupt- oder Nebenwohnsitz, Wohnung eines Angehörigen oder Coworking-Spaces) und Telearbeit im weiteren Sinn (vom Dienstnehmer selbst gewählte Orte) unterschieden. Während bei Telearbeit im engeren Sinn der allgemeine Wegeschutz umfassend greift, wird bei Telearbeit im weiteren Sinn nur die konkrete Verrichtung der Telearbeit, nicht aber der Weg zu oder von diesem Ort, vom gesetzlichen Unfallversicherungsschutz erfasst.
Steuerliche Aspekte
Das bisherige Homeoffice-Pauschale wird zum Telearbeitspauschale, wobei die Voraussetzungen unverändert bleiben. Das Pauschale beträgt bis zu € 3,-- pro Telearbeitstag und steht für höchstens 100 Tage im Kalenderjahr zu. Ein den Höchstbetrag von € 300,-- übersteigender Betrag ist als steuerpflichtiger Arbeitslohn in der Veranlagung zu erfassen. Die Telearbeitstage und das gewährte Telearbeitspauschale sind am Lohnkonto zu erfassen und am Lohnzettel anzugeben.
1.17. Grace-Period Gesetz
Das ab geltende Grace-Period-Gesetz soll Familien bei der Unternehmensübertragung durch die Begleitung der Finanzverwaltung Rechts- und Planungssicherheit bieten.
Die Antragstellung ist ab über FinanzOnline möglich. Antragsberechtigt sind natürliche Personen, die innerhalb von zwei Jahren einen Betrieb, Teilbetrieb oder einen Anteil an einer Mitunternehmerschaft, an denen ausschließlich Angehörige beteiligt sind, einem oder mehreren Angehörigen übertragen wollen.
Die begleitende Unternehmensübertragung beginnt innerhalb von 3 Monaten nach Antragstellung mit einer Außenprüfung, bei welcher die letzten 3 Jahre vor Antragstellung geprüft werden. Die Außenprüfung ist innerhalb von 6 Monaten abzuschließen und umfasst sämtliche Abgaben, für die das S. 38Finanzamt Österreich zuständig ist. Davon ausgenommen sind jene Abgaben, die von einer Lohnsteuerprüfung umfasst sind.
Die Begleitung der Unternehmensübertragung endet grundsätzlich mit Einlangen der Abgabenerklärung für das Kalenderjahr, in dem die Unternehmensübertragung abgeschlossen wurde, kann jedoch auf Antrag schon zu einem früheren Zeitpunkt enden.
1.18. Link-Sammlung
Für weiterführende Informationen zu den Neuerungen in 2024/2025 haben wir Ihnen eine Link-Sammlung zusammengestellt:
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Abgabenänderungsgesetz 2024 (letztmaliger Aufruf am ) | ||
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Einkommensteuerrichtlinien - Wartungserlass 2024 (letztmaliger Aufruf am ) | ||
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Flexible Kapitalgesellschafts-Gesetz; Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2023 (letztmaliger Aufruf am ) | ||
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Start-Up-Förderungsgesetz (letztmaliger Aufruf am ) | ||
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Gesellschaftsrechtliches Digitalisierungsgesetz 2023 (letztmaliger Aufruf am ) | ||
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Gesellschaftsrechtliches Digitalisierungsgesetz 2023 (letztmaliger Aufruf am ) | ||
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S. 39Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023 (letztmaliger Aufruf am ) | ||
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Mindestbesteuerungsreformgesetz (letztmaliger Aufruf am ) | ||
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Betrugsbekämpfungsgesetz 2024 (letztmaliger Aufruf am ) | ||
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Telearbeitsgesetz (letztmaliger Aufruf am ) | ||
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Grace-Period Gesetz (letztmaliger Aufruf am ) | ||
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