JGG | Jugendgerichtsgesetz
1. Aufl. 2025
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§ 60 Kosten des Strafvollzuges
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Grundsätzlich hat gemäß § 32 Abs 1 StVG jeder Strafgefangene für seinen Unterhalt iSd § 31 StVG einen Beitrag zu den Kosten des Strafvollzugs zu leisten. Dieser beträgt, wenn der Strafgefangene eine Arbeitsvergütung nach §§ 51 ff StVG bezieht, 75 % der jeweiligen Arbeitsvergütung (§ 32 Abs 2 erster Fall StVG), wobei die Einhebung durch Abzug von der Arbeitsvergütung erfolgt (§ 32 Abs 3 StVG), sonst das Vierfache der Arbeitsvergütung je Arbeitsstunde in der höchsten Vergütungsstufe des § 52 Abs 1 StVG für jeden Tag der Strafzeit (§ 32 Abs 2 zweiter Fall StVG).
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Ein Jugendlicher oder dem Jugendstrafvollzug unterstellter Erwachsener, der eine Arbeitsvergütung erhält, hat daher aufgrund des Verweises des § 51 wie jeder andere Strafgefangene einen Beitrag zu den Vollzugskosten gemäß § 32 Abs 2 erster Fall StVG zu leisten, dessen Einhebung gemäß § 32 Abs 3 StVG durch Abzug von der Arbeitsvergütung erfolgt. In diesem Fall ist daher die Arbeitsvergütung gemäß § 54 Abs 1 erster Satz StVG nach Abzug des Vollzugskostenbeitrages sowie des auf den Strafgefangenen entfallenden Anteils am Arbeitslosenversicherungsbeitrag auf die dort beschriebene Art gutzuschreiben. Ei...