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JGG | Jugendgerichtsgesetz
Marchart/Potmesil/Rauf/Rechenmacher (Hrsg)

JGG | Jugendgerichtsgesetz

1. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-7073-4885-9

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Marchart/Potmesil/Rauf/Rechenmacher (Hrsg) - JGG | Jugendgerichtsgesetz

§ 17c Fallkonferenz bei Langzeitunterbringung nach § 21 StGB

Maximilian Fouchs

Materialien: OLG Wien 21 Bs 293/23a

Übersicht


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I.
Allgemeines
1, 2
II.
Abs 1
3- 11
III.
Abs 2

I. Allgemeines

1

Ursprünglich sah das Maßnahmenvollzugsanpassungsgesetz 2022, BGBl I 2022/223 für Unterbringungen nach § 21 StGB wegen einer Jugendstraftat in dem geplanten § 17b Abs 1 eine Höchstgrenze von 15 Jahren vor. Diese Bestimmung wurde jedoch vor ihrem Inkrafttreten wieder beseitigt und gleichzeitig § 17c eingefügt, welcher die Abhaltung von Fallkonferenzen bei Langzeitunterbringungen von über zehn Jahren regelt. Die Untergebrachten sollen dadurch bestmöglich auf eine bedingte Entlassung vorbereitet werden.

2

Für alle Untergebrachten, die mit Inkrafttreten am bereits zehn Jahre oder länger untergebracht waren, war daher umgehend eine Fallkonferenz einzuberufen. Für Untergebrachte, bei denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens keine Anlasstat nach § 5 Z 6b (mehr) gegeben war, sah die Übergangsbestimmung vor, dass der Anstaltsleiter bzw der Leiter der öffentlichen Krankenanstalt bis zum eine Fallkonferenz, für die § 17c sinngemäß anzuwenden war, einzuberufen hat (§ 63 Abs 16). Für zum Stichtag nicht in einer Anstalt Untergebrachte, somit bedingt untergebrachte oder aus einer Maßnahme bedingt entlassene Personen, bestehen keine Übergangsbestimmungen. Liegt in diesen Fällen nach den aktuellen Bestimmungen keine Anlasstat mehr vor, kann kein Widerruf erfolgen, zumal diese Verfahren nunmehr (bei Neuanfall) gemäß § 190 Z 1 StPO aus dem Grund des § 11 StGB wegen Zurechnungsunfähigkeit einzustellen wären (vgl OLG Wien, 21 Bs 293/23a).

II. Abs 1

3

Die Bestimmung ist auf jeden Untergebrachten anzuwenden, bei dem die strafrechtliche Unterbringung bereits zehn Jahre dauert. Die Frist beginnt ab der erstmaligen Unterbringung und nicht erst ab Inkrafttreten der Bestimmung.

4

Die Fallkonferenzen müssen auch für Personen durchgeführt werden, die wegen einer als junge Erwachsene begangenen Tat nach § 21 StGB untergebracht sind (Schroll/Oshidari, WK2 JGG § 17c Rz 6). Diesbezüglich wurde § 19 Abs 2 um diese Bestimmung ergänzt.

5

Die Fallkonferenz ist vom Anstaltsleiter einzuberufen. Ist der Betroffene in einer öffentlichen Krankenanstalt untergebracht, dann von deren Leiter.

6

Der Kreis der einzubeziehenden Personen ist offen umschrieben, wobei die Bestimmung vorsieht, bestimmte Personen zwingend („jedenfalls“) beizuziehen, und zwar den behandelnden Psychiater oder betreuenden Psychologen, den Leiter oder einen von diesem namhaft gemachten Vertreter einer Geschäftsstelle für Bewährungshilfe, sowie einen Vertreter einer oder mehrerer, für die Nachbetreuung in Betracht kommender Einrichtungen.

7

Neben diesen Personen kann jede Person beigezogen werden, die vom Ziel der Fallkonferenz, der bedingten Entlassung des Untergebrachten, berührt wird, bspw ein bestellter Erwachsenenvertreter (vgl Schroll/Oshidari, WK2 JGG § 17c Rz 4).

8

Die Zustimmung des Untergebrachten vorausgesetzt, können Angehörige iSd § 72 StGB beigezogen werden. Diese sollen insb zur Abklärung eines sozialen Empfangsraums beitragen.

9

Die Fallkonferenz soll den Zweck haben, alle Beteiligten physisch zusammenzubringen, wobei insbesondere die Zusammenarbeit mit den für die Nachbetreuung in Betracht kommenden Einrichtungen (§ 179a StVG) abgeklärt werden soll (IA 3474/A 27. GP, 2; vgl Schroll/Oshidari, WK2 JGG § 17c Rz 3).

10

Die Fallkonferenzen stellen eine Ergänzung zu der in § 25 Abs 3 StGB geregelten, jährlichen Überprüfung der Notwendigkeit der weiteren Unterbringung dar.

11

Die Teilnehmer der Fallkonferenz sind ausdrücklich ermächtigt, untereinander personenbezogene Daten auszutauschen, wenn dies erforderlich ist. Ansonsten sind die Mitglieder zur vertraulichen Behandlung der Daten verpflichtet, sofern sie nicht ohnehin der Amtsverschwiegenheit unterliegen (vgl Schroll/Oshidari, WK2 JGG Rz 4).

III. Abs 2

12

Die Fallkonferenz muss jedenfalls alle drei Jahre stattfinden. Aus der Formulierung zumindest alle drei Jahre geht hervor, dass eine vor Ablauf dieser Zeit einberufene Fallkonferenz rechtlich möglich sein soll (IA 3474/A 27. GP, 3; vgl Schroll/Oshidari, WK2 JGG § 17c Rz 5).

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