JGG | Jugendgerichtsgesetz
1. Aufl. 2025
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Die Entwicklung des Jugendgerichtsgesetzes
Materialien: 8 BlgNR 3. GP; EBRV 26 BlgNR 23. GP 5; EBRV 852 BlgNR 25. GP 1; Parlamentarische Anfrage 1446/J 25. GP
Literatur: Bolius/Lorenz, Der Jugendgerichtshof Wien: die Geschichte eines Verschwindens (2010); Bruckmüller/Beclin/Edwards/Gerstberger, Thesen zu einer Reform des Jugendstrafrechts in Anlehnung an die „Tamsweger Thesen“ Arbeitsgruppe „Jugend im Recht“, Wien, Juli 2012, JSt 2012, 221; Czeike, Historisches Lexikon Wien (1994); Gölly, Straftaten von Jugendlichen und jungen Erwachsenen nach dem Jugendgerichtsgesetz-Änderungsgesetz 2015 (JGG-ÄndG 2015), JAP 2016/2017/5, 72 ff; Heidrich/Zastiera, Jugendgerichtsgesetz (JGG 1961); Jesionek, 80 Jahre Jugendgerichtsbarkeit in Österreich - Rückblick und Ausblick (Teil I-IV), RZ 2003/3, 4, 5, 6; Jesionek/Edwards/Schmitzberger, Das österreichische Jugendgerichtsgesetz5 (Kurzkommentar, 2017); Maleczky, Österreichisches Jugendstrafrecht6 (2016); Schroll, Untersuchungshaft und die Verteidigung bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen in Festschrift für Helmut Fuchs (2014).
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Ein eigenes Jugendgerichtsgesetz gibt es in Österreich bereits seit fast 100 Jahren; das erste trat am in Kraft (BGBl 1928/234). Davor bestand kein eigenes Jugendstrafrecht. Im österreichischen Strafgesetzbuch vom 27.5.1852, RGBl 117, gab es nur einzelne den jugendlichen Rechtsbrecher betreffende Bestimmungen (Heidrich/Zastiera, JGG 1961, 1). Seitdem nimmt das Jugendstrafrecht jedoch eine Vorreiterrolle ein. Neue Wege im Strafrecht wurden immer wieder zunächst im Jugendstrafrecht beschritten (bekanntestes Beispiel ist etwa die Einführung der Diversion), bevor die entsprechenden Regelungen dann auch im Erwachsenenstrafrecht eingeführt wurden (vgl dazu auch Malecky, Jugendstrafrecht6, 9 f; Jesionek/Edwards/Schmitzberger, JGG5, Einleitung 6).
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Mit den Sonderbestimmungen für jugendliche Straftäter soll dem zahlreich beobachteten Umstand Rechnung getragen werden, dass unter Jugendlichen und jungen Erwachsenen eine gehäufte Neigung zur Begehung von Straftaten vorliegt („Adoleszenzkrise“), die sich aber in den meisten Fällen mit dem Übergang in das Erwachsenenalter „auswächst“. Schon in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts ging es allen voran um die Resozialisierung junger Rechtsbrecher: Die Aufgabe des Jugendrichters bestehe „nicht darin, dem jungen Rechtsbrecher als Vergeltung für das Übel, das er durch seine Tat der Rechtsordnung und dem Verletzten angetan hat, ein Leid zuzufügen, sondern darin, ihn zu retten, ihm den moralischen Rückhalt zu schaffen, dessen er entbehrt, ihn um seiner selbst und um der Gesellschaft willen davor zu bewahren, dass er ein Sklave der schädlichen Neigungen werde, die die Tat geoffenbart hat“ (8 BlgNR 3. GP, zitiert in Heidrich/Zastiera, JGG 1961, 3 und Bolius/Lorenz, S. 2Der Jugendgerichtshof Wien. Die Geschichte eines Verschwindens, 19). Dem ist auch aus heutiger Sicht nichts hinzuzufügen.
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Organisatorisch wurde bereits am ein Jugendgerichtshof für den Wiener Raum als selbstständiges Bezirksgericht errichtet. Dieses war zunächst im Gebäude des ehemaligen Bezirksgerichts Landstraße situiert (zunächst in der Hainburger Straße, in der Folge in der Rüdengasse, siehe Jesionek/Edwards/Schmitzberger, JGG5 Einleitung, 3) und basierte auf dem Gesetz der provisorischen Nationalversammlung vom (StGBl 1919/46), das auch bereits erste Verfahrensvorschriften beinhaltete. Am erfolgte mit dem Bundesgesetz über die Behandlung junger Rechtsbrecher die Umwandlung in einen Jugendgerichtshof (Bolius/Lorenz, Der Jugendgerichtshof Wien. Die Geschichte eines Verschwindens, 18), dem die Strafgerichtsbarkeit in Jugendstraf- und Jugendschutzsachen sowie in einem bestimmten Bereich von Pflegschaften als Gericht I. Instanz zukam (vgl zu alldem Czeike, Historisches Lexikon Wien [1994], Band 3, 396). Der Jugendgerichtshof hatte fortan für den Großraum Wien somit über alle juristischen Jugendsachverhalte zu entscheiden (§ 15 JGG 1929). Das Gesetz trat mit in Kraft. Für vierzehn- bis achtzehnjährige Straftäter waren in diesem Gesetz also sowohl strafgerichtliche als auch pflegschaftsgerichtliche Maßnahmen vorgesehen; die Herabsetzung der Strafrahmen und auch die kürzere Tilgungsfrist findet sich bereits dort (§ 11 JGG 1929). Bereits damals wurde auch schon festgelegt, dass bei Strafsachen gegen Jugendliche das Wohnsitzgericht zuständig ist (§ 23 JGG 1929). Die Jugendgerichtshilfe, die schon zuvor im Jahre 1911 als „Komitee für Jugendgerichtshilfe“ gegründet worden war (https://www.justiz.gv.at/ja_wiener-jugendgerichtshilfe/wiener-jugendgerichtshilfe/geschichtliches.2c94848544ac82a60144cf2eeba909e3.de.html), und die Jugendämter konnten zur Unterstützung bei der Entscheidungsfindung herangezogen werden (§ 33 JGG 1929). Das Gesetz enthielt auch Bestimmungen über den Strafvollzug.
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Während der Zeit des Nationalsozialismus wurde der Jugendgerichtshof aufgehoben und mit dem Landgericht Wien zusammengelegt (VO zur Änderung der Gerichtsgliederung im Lande Österreich vom , RGBl I, S 751-752). 1945 wurde er mit dem Gerichtsorganisationsgesetz 1945 (StGBl 1945/47) wiederhergestellt. Während der Zeit des Nationalsozialismus blieb das JGG formell in Geltung, 1949 wurde es als Jugendgerichtsgesetz 1949 wieder verlautbart (Jesionek/Edwards/Schmitzberger, JGG5 Einleitung, 3).
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Im Jahr 1961 wurde das Jugendgerichtsgesetz neuerlich novelliert (BGBl 1961/278), bevor das Jugendgerichtsgesetz im Jahr 1988 neu erlassen wurde (Bundesgesetz vom über die Rechtspflege bei Straftaten Jugendlicher und junger Erwachsener, BGBl 1988/599).
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Am wurde mit dem Bundesgesetz BGBl I 2001/19 die obere Grenze des Anwendungsbereichs des Jugendstrafrechts auf das vollendete 18. LebensS. 3jahr herabgesetzt, andererseits wurden für die Gruppe der „jungen Erwachsenen“ (ab Vollendung des 18. bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres) einzelne Bestimmungen des Jugendstrafrechts anwendbar gemacht und sie auch gerichtsorganisatorisch den gleichen Gerichtsabteilungen zugeordnet (§ 26 Abs 7 GOG).
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Im Jahr 2002 bemühte sich der damalige Bundesminister für Justiz, Dieter Böhmdorfer, überraschend um die Auflösung des Jugendgerichtshofs. Er argumentierte dies ua mit der prekären Personal- und Haftsituation in Folge der JGG-Novelle vom , die die Zuständigkeit des Jugendgerichtshofs auch auf Strafsachen gegen junge Erwachsene bis zum 21. Lebensjahr ausgedehnt hatte (Bolius/Lorenz, Der Jugendgerichtshof Wien. Die Geschichte eines Verschwindens, 52 ff). Die Pläne stießen auf heftigen Widerstand im Expertenkreis. Die Auflösung des Jugendgerichtshofs geschah (nach kurzer Verzögerung wegen Neuwahlen) mit der Jugendgerichtsgesetz-Novelle 2003 (BGBl I 2003/30). Mit Ablauf des (Bolius/Lorenz, aaO 104) wurden alle bezirksgerichtlichen Agenden des Jugendgerichtshofs aus dem Straf- und Pflegschaftsbereich auf die bestehenden Bezirksgerichte in Wien aufgeteilt. Das Landesgericht für Strafsachen Wien übernahm die in die Zuständigkeit des Gerichtshofes fallenden strafrechtlichen Materien, das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien die Rechtsmittelzuständigkeit in Pflegschaftssachen. Die Justizanstalt Wien-Erdberg war bereits Anfang Jänner 2003 in die Justizanstalt Wien-Josefstadt eingegliedert worden (Bolius/Lorenz, aaO 70). Argumentiert wurde die Auflassung des Jugendgerichtshofes vor allem auch mit wirtschaftlichen Erwägungen (EBRV 26 BlgNR 22. GP, 5). Im Winter 2014/2015 wurde das Gebäude abgerissen (https://www.geschichtewiki.wien.gv.at/Jugendgerichtshof).
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Das mit in Kraft getretene Jugendgerichtsgesetz-Änderungsgesetz (JGG-ÄngG) 2015 (BGBl I 2015/154) brachte einige wesentliche Neuerungen bei Jugendstrafsachen und Strafsachen wegen Straftaten junger Erwachsener. Zentrale Gesichtspunkte dieser Novelle waren unter anderem die Konzentration der Sonderbestimmungen für junge Erwachsene im JGG sowie die Ausweitung von für Jugendliche geltende Sonderbestimmungen auch auf junge Erwachsene (Gölly, Straftaten von Jugendlichen und jungen Erwachsenen nach dem Jugendgerichtsgesetz-Änderungsgesetz 2015 [JGG-ÄndG 2015], JAP 2016/2017/5, 72 ff). Weiters wurde der Anwendungsbereich einiger Bestimmungen, die bislang nur für Jugendliche galten, auch auf junge Erwachsene ausgeweitet, sodass nunmehr nicht nur die großzügigeren Diversionsvoraussetzungen, sondern auch etwa die Möglichkeiten eines Schuldspruchs ohne Strafe bzw unter Vorbehalt der Strafe möglich wurden (§ 19 Abs 2 JGG idF des BGBl I 2015/154). Die Novelle war auf mehrere Initiativen, die Verbesserungsvorschläge im Hinblick auf das Jugendstrafrecht erarbeiteten, zurückzuführen (vgl zB Bruckmüller/Beclin/Edwards/Gerstberger, Thesen zu S. 4einer Reform des Jugendstrafrechts in Anlehnung an die „Tamsweger Thesen“ Arbeitsgruppe „Jugend im Recht“, JSt 2012, 221). Zusätzliche Dynamik erhielt die Reformdebatte durch die Vergewaltigung eines Häftlings in der Justizanstalt Wien-Josefstadt und einen daraufhin durch die damalige Justizministerin Beatrix Karl eingesetzten Runden Tisch, in dem Maßnahmen zur Vermeidung und Verkürzung der Inhaftierung von Jugendlichen sowie zur Verbesserung des Strafvollzugs bei Jugendlichen erarbeitet werden sollten (EBRV 852 BlgNR 25. GP; 1/Parlamentarische Anfrage 1446/J 25.GP).
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Ein weiteres bedeutsames Ziel des JGG-ÄndG 2015 war die weitere Zurückdrängung der Freiheitsentziehung bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen. Die bedingt obligatorische Festnahme bzw Untersuchungshaft gemäß §§ 170 Abs 2, 173 Abs 6 StPO wurde bei Strafsachen Jugendlicher und junger Erwachsener ausgeschlossen (§ 35 Abs 1b JGG und § 46a Abs 2 JGG idFd BGBl I 2015/154). Die Schaffung von „Sozialnetzkonferenzen“, mit der das soziale Umfeld des Delinquenten einbezogen werden soll, war ein weiterer Meilenstein dieser Novelle (Gölly, aaO, 73; vgl zu alldem auch Schroll Untersuchungshaft und die Verteidigung bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen in FS Fuchs [2014], 484 ff).
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Mit dem Gewaltschutzgesetz 2019, BGBl I 2019/105, wurde unter den Schlagworten „Härtere Strafen für Sexual- und Gewaltverbrecher“ jedoch allgemein eine relativ umfassende Strafverschärfung gesetzlich verankert. Für Aufsehen sorgte eine deutlich ablehnende Stellungnahme des damaligen Justizministers Clemens Jabloner in der Parlamentssitzung der Verabschiedung des Gesetzes, als er von einem „zivilisatorischen Rückschritt“ sprach (Rede in der Sitzung des NR, 26. GP am ). Strafverschärfende Änderungen erfuhr nicht nur das StGB (etwa in seinen §§ 39, 39a oder 43 Abs 3 sowie in einigen Bestimmungen des besonderen Teils [zB § 201 Abs 1 StGB]), sondern auch das JGG in seinem § 19 Abs 4 JGG (siehe dazu dort). Diese neu geschaffene Gesetzesstelle führte in Abkehr von der bisherigen Gesetzeslage in bestimmten taxativ aufgezählten Fällen die Mindeststrafdrohung der allgemeinen Strafgesetze für junge Erwachsene ein.
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Dazu passt eine Analyse des letzten Präsidenten des Jugendgerichtshofs, Udo Jesionek, der unter dem Eindruck der Auflösung „seines“ Jugendgerichtshofs stehend, schon 2002 anlässlich einer Festrede bei der Tagung der Jugendrichter in Gamlitz besonders treffend zum Ausdruck brachte, dass „im Jugendrecht noch mehr als in vielen anderen Teilen unserer Rechtsordnung der Gesetzgeber ständig die sozialen Veränderungen und aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse im Bereich von Kindheit und Jugend im Auge haben und darauf auch sinnvoll reagieren“ müsse (Jesionek, RZ 2003, 142). Dies hat bis heute nichts an Aktualität eingebüßt und muss der unverändert geltende Maßstab für jedes gesetzgeberische Handeln sein. Die Einschätzung hat aber auch in der Rechtsanwendung eine gewisse Gültigkeit.
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Die letzte Änderung erfuhr das JGG im Zuge des Maßnahmenvollzugsanpassungsgesetzes 2022 (siehe §§ 5 Z 6b, 17b, 32 Abs 5, 57, 57a), das insb die Voraussetzungen der Unterbringung nach §§ 21 ff StGB auf neue Beine stellte. Gerade die notwendige Beiziehung von (nicht in ausreichender Zahl vorhandenen) eingetragenen kinder- und jugendpsychiatrischen Sachverständigen lassen in der Praxis Schwierigkeiten erwarten. Die mögliche Substituierung durch klinische Psychologen des Kindes- und Jugendalters ist im Hinblick auf die intendierte Qualitätssicherung zumindest diskussionswürdig (siehe dazu § 32 Rz 26).