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Marchart/Potmesil/Rauf/Rechenmacher (Hrsg)

JGG | Jugendgerichtsgesetz

1. Aufl. 2025

ISBN: 978-3-7073-4885-9

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Marchart/Potmesil/Rauf/Rechenmacher (Hrsg) - JGG | Jugendgerichtsgesetz

§ 59 Abweichen vom regelmäßigen Jugendstrafvollzug

Anna Marchart/Daniel Potmesil/Daniel Rechenmacher

1

§ 59 ermächtigt den Anstaltsleiter der Strafvollzugsanstalt, in der die Strafe an einem Jugendlichen oder einem dem Jugendstrafvollzug unterstellten Erwachsenen vollzogen wird, wenn es im konkreten Einzelfall notwendig ist, sowohl von den Regeln des StVG (die subsidiär gemäß § 51 gelten) als auch den Regeln der §§ 51 bis 60 (= Siebenter Abschnitt) zu dessen Gunsten abzuweichen. Es darf durch eine abweichende Behandlung aber nicht zu einer Beeinträchtigung von dem Strafgefangenen eingeräumten Rechten (zB § 58 Abs 3) kommen.

2

Eine vergleichbare Regelung findet sich in § 129 StVG lediglich für erwachsene Strafgefangene im Regelvollzug, die sich wegen psychischer Besonderheiten nicht für den allgemeinen Strafvollzug eignen und denen die Durchführung des Strafvollzugs auf die regelmäßige Art schaden würde. Auch in diesem Fall dürfen die Rechte des Strafgefangenen durch Abweichungen von den Bestimmungen des StVG nicht beeinträchtigt werden.

3

Mit der weitreichenden Ermächtigung des § 59 kann der Anstaltsleiter flexibel auf die Besonderheiten und Bedürfnisse aller im Jugendstrafvollzug angehaltener Personen reagieren.

4

Der Strafgefangene kann geg...

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