JGG | Jugendgerichtsgesetz
1. Aufl. 2025
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§ 58 Behandlung jugendlicher Strafgefangener
Übersicht
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I. | Abs 1 | 2, 3 |
II. | Abs 2 | 4-6 |
III. | Abs 3 | 7, 8 |
IV. | Abs 4 | 9-11 |
V. | Abs 5 | 12-15 |
VI. | Abs 6 | 16, 17 |
VII. | Abs 7 | 18, 19 |
VIII. | Abs 8 | 20 |
IX. | Abs 9 | 21 |
X. | Abs 10 | 22 |
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§ 58 enthält Sonderbestimmungen zur inhaltlichen Ausgestaltung des Jugendstrafvollzugs, wobei Personen umfasst sind, die einerseits beim Strafantritt und während der Haft das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, andererseits gemäß § 55 Abs 6 aber auch solche nach Vollendung des 18. Lebensjahres, die nach § 55 Abs 3 bis 5 dem Jugendstrafvollzug unterstellt sind. Weitere allgemeine Vorgaben für den Jugendstrafvollzug beinhaltet der Erlass „Mindeststandards für den Jugendvollzug und für Jugendabteilungen in österr. Justizanstalten“ (BMJ-VD41704/0011-VD 2/2012) sowie der „Folgeerlass zu den Mindeststandards für den Jugendvollzug, für die Jugendabteilungen in österr. Justizanstalten sowie die Behandlung und Betreuung von Jugendlichen in Haft“ (BMJ-VD41704/0015-VD 2/2014). Die wichtigsten darin vorgesehenen Maßnahmen sind (verkürzt):
die Schaffung eines strukturierten Arbeits- und Betreuungskonzepts (verpflichtend mindestens ein Arbeitsplatz für Jugendliche pro Anstaltsbetrieb; Möglichkeit, durch Arbeit...