JGG | Jugendgerichtsgesetz
1. Aufl. 2025
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§ 57 Vollzug der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher
Materialien: EBRV Maßnahmenvollzugsanpassungsgesetz 2022, 1789 BlgNR 27. GP; Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, die Strafprozeßordnung 1975, das Strafvollzugsgesetz, das Jugendgerichtsgesetz 1988 und das Strafregistergesetz 1968 geändert werden (Maßnahmenvollzugsanpassungsgesetz 2022), BGBl I 2022/223
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Die Bestimmung des § 57 idF BGBl I 2022/223 - geändert durch das Maßnahmenvollzugsanpassungsgesetz 2022 - ist seit in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt war der Vollzug aller mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen an Jugendlichen und dem Jugendstrafvollzug unterstellten Erwachsenen in einer Bestimmung, und zwar § 57 idF BGBl I 2015/13 geregelt. Dies betraf allerdings nur die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher (nunmehr strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum) nach § 21 Abs 1 und Abs 2 StGB sowie in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher nach § 22 StGB; eine Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter nach § 23 StGB kommt für Jugendliche nicht in Betracht (§ 23 Abs 1 StGB: „Wird jemand nach Vollendung des 24. Lebensjahres.....“; § 23 Abs 1a StGB: „Wird jemand na...