JGG | Jugendgerichtsgesetz
1. Aufl. 2025
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§ 56 Zuständigkeit
Materialien: Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Zuständigkeit der Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen und der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen an Erwachsenen und an Jugendlichen (Sprengelverordnung für den Strafvollzug), BGBl II 2013/124
Übersicht
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I. | Abs 1 und 2 | 1-7 |
II. | Abs 3 | 8, 9 |
Hinweis, Praxistipp | 10 |
I. Abs 1 und 2
1
Grundsätzlich sind Freiheitsstrafen mit einer Dauer von mehr als sechs Monaten nach dem ersten Teil des ersten Satzes in § 56 Abs 1 in Sonderanstalten zu vollziehen, wobei der zweite Satzteil gleich eine Ausnahme davon vorsieht. Die einzige Sonderanstalt für männliche Jugendliche in Österreich ist derzeit die Justizanstalt Gerasdorf, in der gemäß § 7 Abs 1 Sprengelverordnung für den Strafvollzug grundsätzlich Freiheitsstrafen, deren Strafzeit sechs Monate übersteigt, zu vollziehen sind. Für weibliche Jugendliche gibt es keine eigene Sonderanstalt. Freiheitsstrafen, deren Strafzeit sechs Monate übersteigt, an weiblichen Jugendlichen sind gemäß § 9 Abs 1 Sprengelverordnung für den Strafvollzug grundsätzlich in der Jugendabteilung der Justizanstalt Schwarzau als Sonderanstalt für Frauen zu vollziehen.
2
Gemäß der A...