JGG | Jugendgerichtsgesetz
1. Aufl. 2025
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§ 55 Anstalten für den Jugendstrafvollzug
Übersicht
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I. | Abs 1 | 2, 3 |
II. | Abs 2 | 4, 5 |
III. | Abs 3 | 6-10 |
IV. | Abs 4 und 5 | 11-15 |
V. | Abs 6 | 16 |
1
Der Ort des Vollzugs von Freiheitsstrafen ergibt sich grundsätzlich aus den Regelungen der §§ 8 und 9 StVG sowie aus § 10 StVG, auf Grund dessen Freiheitsstrafen über Anordnung des Bundesministeriums für Justiz auf Grund besonderer Umstände auch in einer anderen als der sich aus den Bestimmungen der §§ 8 und 9 StVG ergebenden Anstalt vollzogen werden können. Darüber hinaus regeln die §§ 127, 128, 158 bis 161 StVG sowie die §§ 51, 55 Abs 1 bis 3 und 6, 56 und 57 JGG und vor allem die auf Grundlage dieser Bestimmungen (insb § 9 Abs 5 StVG) erlassene Sprengelverordnung für den Strafvollzug an welchen Orten (wo) und in welchen Abteilungen (wie) Freiheitsstrafen zu vollziehen sind.
I. Abs 1
2
Grundsätzlich wären Freiheitsstrafen an Jugendlichen in dafür bestimmten Sonderanstalten zu vollziehen. Es gibt in Österreich jedoch aktuell nur die Justizanstalt Gerasdorf (siehe dazu Hinweis zu § 56 Rz 10) als Sonderanstalt für den Strafvollzug an männlichen Jugendlichen, wobei dort gemäß § 56 Abs 1 iVm § 7 Abs 1 Sprengelverordnung für den Strafvollzug nur Freiheitsstrafen mit einer ...