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Marchart/Potmesil/Rauf/Rechenmacher (Hrsg)

JGG | Jugendgerichtsgesetz

1. Aufl. 2025

ISBN: 978-3-7073-4885-9

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Marchart/Potmesil/Rauf/Rechenmacher (Hrsg) - JGG | Jugendgerichtsgesetz

§ 55 Anstalten für den Jugendstrafvollzug

Anna Marchart/Daniel Potmesil/Daniel Rechenmacher

Übersicht


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I.
Abs 1
2, 3
II.
Abs 2
4, 5
III.
Abs 3
6-10
IV.
Abs 4 und 5
11-15
V.
Abs 6
16

1

Der Ort des Vollzugs von Freiheitsstrafen ergibt sich grundsätzlich aus den Regelungen der §§ 8 und 9 StVG sowie aus § 10 StVG, auf Grund dessen Freiheitsstrafen über Anordnung des Bundesministeriums für Justiz auf Grund besonderer Umstände auch in einer anderen als der sich aus den Bestimmungen der §§ 8 und 9 StVG ergebenden Anstalt vollzogen werden können. Darüber hinaus regeln die §§ 127, 128, 158 bis 161 StVG sowie die §§ 51, 55 Abs 1 bis 3 und 6, 56 und 57 JGG und vor allem die auf Grundlage dieser Bestimmungen (insb § 9 Abs 5 StVG) erlassene Sprengelverordnung für den Strafvollzug an welchen Orten (wo) und in welchen Abteilungen (wie) Freiheitsstrafen zu vollziehen sind.

I. Abs 1

2

Grundsätzlich wären Freiheitsstrafen an Jugendlichen in dafür bestimmten Sonderanstalten zu vollziehen. Es gibt in Österreich jedoch aktuell nur die Justizanstalt Gerasdorf (siehe dazu Hinweis zu § 56 Rz 10) als Sonderanstalt für den Strafvollzug an männlichen Jugendlichen, wobei dort gemäß § 56 Abs 1 iVm § 7 Abs 1 Sprengelverordnung für den Strafvollzug nur Freiheitsstrafen mit einer ...

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