JGG | Jugendgerichtsgesetz
1. Aufl. 2025
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§ 54 Besondere Eignung für den Jugendstrafvollzug
1
Art 20 der RL Jugendstrafverfahren (Richtlinie [EU] 2016/800 des Europäischen Parlaments und des Rates vom ) legt fest, dass alle Personen, die im Zuge eines Strafverfahrens Umgang mit Jugendlichen haben, entsprechend geschult sein sollen: Art 20 Abs 1 bezieht sich auf Personal der Strafverfolgungsbehörden und Hafteinrichtungen, Art 20 Abs 2 bezieht sich auf Richter und Staatsanwälte (siehe dazu § 30), Art 20 Abs 3 bezieht sich auf Rechtsanwälte (als Verteidiger in Jugendstrafsachen; hiezu gibt es verschiedene freiwillige Fortbildungsangebote ua von der Anwaltsakademie, jedoch keine verpflichtende Ausbildung) und Art 20 Abs 4 bezieht sich auf sonstige Personen, die Kindern im Strafverfahren Unterstützung leisten oder Wiedergutmachungsdienste zur Verfügung stellen.
2
Die Mitgliedstaaten haben sicherzustellen, dass das Personal der Strafverfolgungsbehörden und Hafteinrichtungen, das Fälle mit Beteiligung von Jugendlichen bearbeitet, dem Umfang ihres Kontaktes mit Jugendlichen angemessene spezifische Schulungen erhält. Dieser besonderen Sachkunde soll durch einen wirksamen Zugang zu spezifischen Schulungen Rechnung getragen werden...