JGG | Jugendgerichtsgesetz
1. Aufl. 2025
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§ 53 Aufgaben des Jugendstrafvollzuges
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§ 20 Abs 1 StVG definiert die Zwecke des (allgemeinen) Strafvollzuges und lautet:
Der Vollzug der Freiheitsstrafen soll den Verurteilten zu einer rechtschaffenen und den Erfordernissen des Gemeinschaftslebens angepassten Lebenseinstellung verhelfen und sie abhalten, schädlichen Neigungen nachzugehen. Der Vollzug soll außerdem den Unwert des der Verurteilung zugrunde liegenden Verhaltens aufzeigen.
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Durch § 53 werden die Zwecke des Strafvollzugs an Jugendlichen und gemäß § 55 Abs 3 dem Jugendstrafvollzug unterstellten Erwachsenen insofern eingeschränkt, als weder den Gefangenen davon abzuhalten, schädlichen Neigungen nachzugehen, noch den Unwert des der Verurteilung zugrunde liegenden Verhaltens aufzuzeigen, angeführt werden. Der im StVG mitberücksichtigte Zweck der Generalprävention fällt somit komplett weg (vgl Schroll/Oshidari in Höpfel/Ratz, WK2 JGG § 53 Rz 1; vgl OLG Wien 21 Bs 343/08g). Wenn möglich sollen dem Jugendstrafvollzug unterliegende Personen eine im konkreten Einzelfall für sie passende Berufsausbildung erhalten.
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Trotz der Verwendung des Wortes „erzogen“ im ersten Satz des § 53 kommt dem Erziehungsgedanken im JGG nur eine untergeordn...