JGG | Jugendgerichtsgesetz
1. Aufl. 2025
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§ 52 Aufschub des Strafvollzuges, um den Abschluss einer Berufsausbildung zu ermöglichen
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Neben den allgemeinen Möglichkeiten eines Strafaufschubs nach dem StVG (vgl § 51) - § 3 Abs 2 StVG (gesetzlicher Strafaufschub in Freifußsachen), § 4 StVG (wegen Auslieferung), § 5 StVG (wegen Vollzugsuntauglichkeit), § 6 StVG (aus anderen Gründen), § 133a StVG (wegen Aufenthaltsverbots) - ermöglicht § 52 Jugendlichen und jungen Erwachsenen einen über ein Jahr hinausgehenden Strafaufschub zum Abschluss einer Berufsausbildung. Eine weitere, auch Jugendlichen und jungen Erwachsenen zugängliche, Möglichkeit für einen Strafaufschub (Schlagwort „Therapie statt Strafe“) findet sich in § 39 SMG (vgl Jesionek/Edwards/Schmitzberger, JGG5 § 52 Anm 18).
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§ 52 gilt für Jugendliche und junge Erwachsene. Aus dem - insofern missverständlichen Gesetzeswortlaut - geht nicht hervor, ob der Verurteilte im Zeitpunkt der Antragstellung noch junger Erwachsener sein muss. Es kommt jedoch nicht auf das Alter im Zeitpunkt der Antragstellung an, sondern darauf, dass die Verurteilung wegen Straftaten erfolgt ist, die als Jugendlicher oder junger Erwachsener begangenen wurden (EBRV JGG-Nov 2001, 340 BlgNR 21 GP 10).
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Zuständig für die...