JGG | Jugendgerichtsgesetz
1. Aufl. 2025
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§ 50 Stellung der Jugendgerichtshilfe
Materialien: EBRV JGG-ÄndG 2015, 852 BlgNR 25. GP 8; EBRV StrEU-AG 2020, 52 BlgNR 27. GP 19
Übersicht
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I. | Rechte/Befugnisse der Jugendgerichtshilfe | 1, 2 |
II. | Beamtenstellung der Mitarbeiter der Jugendgerichtshilfe | 3 |
III. | Informationsaustausch mit anderen Stellen | 4-6 |
IV. | Geltungsbereich | 7 |
I. Rechte/Befugnisse der Jugendgerichtshilfe
1
§ 50 Abs 1 legt die Befugnisse der Jugendgerichtshilfe - die an jene der Familiengerichtshilfe nach § 106a Abs 2 AußStrG angelehnt sind - fest. Diese kann mit dem Jugendlichen befasste Personen laden und befragen; natürlich kann sie auch unmittelbaren Kontakt zu diesem herstellen. Nach dem zweiten Satz von § 50 Abs 1 haben die Personen, in deren Obhut der Jugendliche steht, dieses Vorgehen der Jugendgerichtshilfe zu dulden. Verletzen Personen ihre Mitwirkungspflichten, kann das Gericht - nicht die Jugendgerichtshilfe selbst - Beugemittel nach §§ 93f StPO (zwangsweise Vorführung; Verhängung von Zwangs- oder Beugestrafen; die Anwendung angemessener unmittelbarer Zwangsmittel) anordnen (vgl EBRV JGG-ÄndG 2015, 852 BlgNR 25. GP 8).
2
§ 50 Abs 2 statuiert für die dort angeführten Einrichtungen eine Auskunfts- und Akteneinsichtspflicht - für den Kinder- und Jugendhilfet...