TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Marchart/Potmesil/Rauf/Rechenmacher (Hrsg)

JGG | Jugendgerichtsgesetz

1. Aufl. 2025

ISBN: 978-3-7073-4885-9

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Marchart/Potmesil/Rauf/Rechenmacher (Hrsg) - JGG | Jugendgerichtsgesetz

§ 50 Stellung der Jugendgerichtshilfe

Anna Marchart/Daniel Potmesil/Daniel Rechenmacher

Materialien: EBRV JGG-ÄndG 2015, 852 BlgNR 25. GP 8; EBRV StrEU-AG 2020, 52 BlgNR 27. GP 19

Übersicht


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Rechte/Befugnisse der Jugendgerichtshilfe
1, 2
II.
Beamtenstellung der Mitarbeiter der Jugendgerichtshilfe
3
III.
Informationsaustausch mit anderen Stellen
4-6
IV.
Geltungsbereich
7

I. Rechte/Befugnisse der Jugendgerichtshilfe

1

§ 50 Abs 1 legt die Befugnisse der Jugendgerichtshilfe - die an jene der Familiengerichtshilfe nach § 106a Abs 2 AußStrG angelehnt sind - fest. Diese kann mit dem Jugendlichen befasste Personen laden und befragen; natürlich kann sie auch unmittelbaren Kontakt zu diesem herstellen. Nach dem zweiten Satz von § 50 Abs 1 haben die Personen, in deren Obhut der Jugendliche steht, dieses Vorgehen der Jugendgerichtshilfe zu dulden. Verletzen Personen ihre Mitwirkungspflichten, kann das Gericht - nicht die Jugendgerichtshilfe selbst - Beugemittel nach §§ 93f StPO (zwangsweise Vorführung; Verhängung von Zwangs- oder Beugestrafen; die Anwendung angemessener unmittelbarer Zwangsmittel) anordnen (vgl EBRV JGG-ÄndG 2015, 852 BlgNR 25. GP 8).

2

§ 50 Abs 2 statuiert für die dort angeführten Einrichtungen eine Auskunfts- und Akteneinsichtspflicht - für den Kinder- und Jugendhilfet...

Daten werden geladen...