JGG | Jugendgerichtsgesetz
1. Aufl. 2025
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§ 49 Organe der Jugendgerichtshilfe
Materialien: EBRV JGG-ÄndG 2015, 852 BlgNR 25. GP 8; Erlass vom über die Einführung einer bundesweit tätigen Jugendgerichtshilfe, BMJ-S618.015/0001-IV 2/2015
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Die Wiener Jugendgerichtshilfe existiert seit über 100 Jahren. Für die übrigen Bundesländer wurden mit dem JGG-ÄndG 2015 die gesetzlichen Grundlagen neu strukturiert, überarbeitet und an die Regelungen der bereits zuvor bestehenden Familiengerichtshilfe in §§ 106a, 106c AußStrG angepasst. Ziel war die Errichtung einer österreichweiten Jugendgerichtshilfe (EBRV JGG-ÄndG 2015, 852 BlgNR 25. GP 8). In § 49 Abs 2 wurde hierfür eine Verordnungsermächtigung für den Bundesminister für Justiz geschaffen. Mit Verordnung vom (Jugendgerichtshilfe-Verordnung) wurde davon Gebrauch gemacht und in allen Bundesländern außer Wien, als Teil der Familien- und Jugendgerichtshilfe eine Jugendgerichtshilfe zur Unterstützung der Staatsanwaltschaften und Gerichte eingerichtet, die folgende Aufgaben wahrnimmt: Durchführung von Jugenderhebungen gemäß § 48 Z 1, Krisenintervention gemäß § 48 Z 3, Haftentscheidungshilfe gemäß § 48 Z 4 sowie Äußerungen über die Zweckmäßigkeit einer Sozialnetzkonferenz und Teiln...