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Marchart/Potmesil/Rauf/Rechenmacher (Hrsg)

JGG | Jugendgerichtsgesetz

1. Aufl. 2025

ISBN: 978-3-7073-4885-9

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Marchart/Potmesil/Rauf/Rechenmacher (Hrsg) - JGG | Jugendgerichtsgesetz

§ 48 Aufgaben der Jugendgerichtshilfe

Anna Marchart/Daniel Potmesil/Daniel Rechenmacher

Materialien: Erlass vom über die Einführung einer bundesweit tätigen Jugendgerichtshilfe (BMJ-S618.015/0001-IV 2/2015); EBRV StrEU-AG 2020 52 BlgNR 27 GP 18

Übersicht


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I.
Ziffer 1
3-5
II.
Ziffer 2
6
III.
Ziffer 3
7, 8
IV.
Ziffer 4
9-11
Praxistipps
12

1

In § 48 werden demonstrativ („insbesondere“) die grundsätzlich im Auftrag von Staatsanwaltschaft oder Gericht durchzuführenden Aufgaben der Jugendgerichtshilfe - neben § 35 Abs 2 und 49 Abs 1 zweiter Satz (siehe jeweils dort) - beschrieben. In den Fällen von § 48 Z 3 bei Gefahr im Verzug sowie von § 48 Z 4 kann die Jugendgerichtshilfe auch aus Eigenem tätig werden (Erlass vom über die Einführung einer bundesweit tätigen Jugendgerichtshilfe, BMJ-S618.015/0001-IV 2/2015, S 2 ff).

2

Vor dem StrEU-AG 2020, also bis zum , konnte die Jugendgerichtshilfe gemäß § 48 Z 5 idF vor BGBl I 2020/20 über Auftrag der Staatsanwaltschaft/des Gerichts in bezirksgerichtlichen Jugendstrafsachen dem Beschuldigten durch Übernahme der Verteidigung Beistand leisten. Diese Aufgabe ist jedoch mit ihren sonstigen Aufgaben nicht in Einklang zu bringen. Mit dem Ausbau der notwendigen Verteidigung (siehe dazu § 39) ...

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