JGG | Jugendgerichtsgesetz
1. Aufl. 2025
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§ 47 Wesen der Jugendgerichtshilfe
Materialien: EBRV StPÄG 1993, 921 BlgNR 18. GP 27;EBRV JGG-ÄndG 2015, 852 BlgNR 25. GP 8
Übersicht
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I. | Abs 1 | 1 |
II. | Abs 2 | 2 |
III. | Abs 3 und 4 | 3 |
Praxistipp | 4 |
I. Abs 1
1
Aufgabe der Jugendgerichtshilfe ist es, nach den Vorgaben der §§ 47 bis 50, die Gerichte und Staatsanwaltschaften bei der Erfüllung der ihnen speziell im Umgang mit Jugendlichen und jungen Erwachsenen übertragenen Aufgaben zu unterstützen. Die konkreten Aufgabenfelder der Jugendgerichtshilfe finden sich in den §§ 35 Abs 2, 43, 48 und 49 Abs 1 zweiter Satz (im Detail siehe jeweils dort). In der Praxis wäre oftmals auch bei Personen (knapp) über 21 Jahren die Erhebung von deren Lebensumständen zur Unterstützung bei der Haft- oder Sanktionsentscheidung wünschenswert (vgl Schroll/Oshidari in Höpfel/Ratz, WK2 JGG § 47 Rz 1); dies ist eingeschränkt lediglich im Rahmen von §§ 15 iVm 19 Abs 1 bis 3 BewHG möglich, die Erhebungen darüber ermöglichen, ob (unabhängig vom Alter) die Anordnung von Bewährungshilfe zweckmäßig ist. Näheres zur Bewährungshilfe siehe Exkurs dazu bei § 40.
II. Abs 2
2
In der Praxis erstatten die Mitarbeiter der Jugendgerichtshilfe der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht schriftlich Berich...