JGG | Jugendgerichtsgesetz
1. Aufl. 2025
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§ 46
Materialien: EBRV JGG-ÄndG 2015, 852 BlgNR 25. GP 8; Bundesgesetz vom über die Kranken- und Unfallversicherung öffentlich Bediensteter (Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz - B-KUVG)
Übersicht
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I. | Zielsetzung | |
II. | Erfasste Maßnahmen | |
III. | Anwendbarkeit | |
IV. | Voraussetzung - Subsidiariät | |
V. | Höhe | |
VI. | Verträge nach Abs 2 | |
VII. | Entscheidung über die Kostentragung | |
VIII. | Rechtsmittellegitimation | |
IX. | Abgrenzung | |
Praxistipp |
I. Zielsetzung
1
Die Kostentragungsregelung des § 46 dient der finanziellen Absicherung bestimmter Weisungen. Damit soll vermieden werden, dass notwendige und zweckmäßige Weisungen an deren mangelnder Finanzierbarkeit durch den Jugendlichen oder jungen Erwachsenen scheitern.
2
Mit dem JGG-ÄndG 2015 wurden zuletzt - in Angleichung an § 179a StVG - auch „sozialtherapeutische Wohneinrichtungen“ in den Katalog des § 46 aufgenommen, um auch die Finanzierung gerade dieser haftvermeidenden Weisungsmöglichkeit (RV JGG-ÄndG 2015, 852 BlgNR 25. GP 8) sicherzustellen.
II. Erfasste Maßnahmen
3
§ 46 ist anwendbar, wenn dem Beschuldigten/Verurteilten die Weisung (§ 51 Abs 2 und 3 StGB; § 173 Abs 5 Z 4 und 9 StPO) erteilt wurde,
sich einer Entwöhnungsbehandlung bei Suchtverhalten zu unterziehen,
sich einer psychotherapeutischen Behandlung (umfasst sind alle...