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Marchart/Potmesil/Rauf/Rechenmacher (Hrsg)

JGG | Jugendgerichtsgesetz

1. Aufl. 2025

ISBN: 978-3-7073-4885-9

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Marchart/Potmesil/Rauf/Rechenmacher (Hrsg) - JGG | Jugendgerichtsgesetz

§ 46

Anna Marchart/Daniel Potmesil/Daniel Rechenmacher

Materialien: EBRV JGG-ÄndG 2015, 852 BlgNR 25. GP 8; Bundesgesetz vom über die Kranken- und Unfallversicherung öffentlich Bediensteter (Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz - B-KUVG)

Übersicht


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I.
Zielsetzung
1, 2
II.
Erfasste Maßnahmen
3-5
III.
Anwendbarkeit
6
IV.
Voraussetzung - Subsidiariät
7, 8
V.
Höhe
9-12
VI.
Verträge nach Abs 2
13-15
VII.
Entscheidung über die Kostentragung
16-20
VIII.
Rechtsmittellegitimation
21
IX.
Abgrenzung
22, 23
Praxistipp
24

I. Zielsetzung

1

Die Kostentragungsregelung des § 46 dient der finanziellen Absicherung bestimmter Weisungen. Damit soll vermieden werden, dass notwendige und zweckmäßige Weisungen an deren mangelnder Finanzierbarkeit durch den Jugendlichen oder jungen Erwachsenen scheitern.

2

Mit dem JGG-ÄndG 2015 wurden zuletzt - in Angleichung an § 179a StVG - auch „sozialtherapeutische Wohneinrichtungen“ in den Katalog des § 46 aufgenommen, um auch die Finanzierung gerade dieser haftvermeidenden Weisungsmöglichkeit (RV JGG-ÄndG 2015, 852 BlgNR 25. GP 8) sicherzustellen.

II. Erfasste Maßnahmen

3

§ 46 ist anwendbar, wenn dem Beschuldigten/Verurteilten die Weisung (§ 51 Abs 2 und 3 StGB; § 173 Abs 5 Z 4 und 9 StPO) erteilt wurde,

  • sich einer Entwöhnungsbehandlung bei Suchtverhalten zu unterziehen,

  • sich einer psychotherapeutischen Behandlung (umfasst ...

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