JGG | Jugendgerichtsgesetz
1. Aufl. 2025
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§ 45 Kosten des Strafverfahrens
Literatur: Jesionek/Edwards/Schmitzberger, JGG5 (2017); Maleczky, Jugendstrafrecht7 (2023); Schroll/Oshidari, WK2 JGG § 45.
Übersicht
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I. | Allgemeines | 1 |
II. | Alter des Verurteilten zum Zeitpunkt der Kostenentscheidung | 2, 3 |
III. | Erschwertes Fortkommen des Jugendlichen | 4 |
IV. | Zeitpunkt des Absehens bei Diversion | 5 |
V. | Umfang und Reichweite der Befreiung von der Pflicht zum Kostenersatz | 6 |
VI. | Gerichtlicher Beschluss über Kostenuneinbringlichkeit | 7 |
I. Allgemeines
1
Von einer Kostenersatzpflicht ist ganz oder zum Teil abzusehen, wenn entweder die allgemeinen Voraussetzungen des § 391 StPO (Möglichkeit des Absehens von der Kostenersatzpflicht des Strafverfahrens) oder aber die speziell für Jugendliche oder junge Erwachsene (gemäß § 46a Abs 2) geltenden Voraussetzungen nach § 45 Abs 1 vorliegen (Maleczky, Jugendstrafrecht7 Rz 3.165; Schroll/Oshidari, WK2 JGG § 45 Rz 1).
II. Alter des Verurteilten zum Zeitpunkt der Kostenentscheidung
2
Strittig ist, ob das Alter des Verurteilten zum Zeitpunkt über die Kostenentscheidung nach § 45 Abs 1 unerheblich ist, sohin § 45 Abs 1 auch dann anzuwenden ist, wenn der Verurteilte zum Zeitpunkt der Kostenentscheidung älter als 21 Jahre ist. Schroll (Schroll/Os...