JGG | Jugendgerichtsgesetz
1. Aufl. 2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 44 Unzulässigkeit einer Privat- oder Subsidiaranklage
Materialien: 12 Os 149/09t
Übersicht
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Allgemeines | 1, 2 |
II. | Abs 1 | 3-11 |
III. | Abs 2 - Eingeschränkte Rechte des Privatbeteiligten | 12-26 |
Praxistipp | 27 |
I. Allgemeines
1
§ 44 gilt nicht für junge Erwachsene (siehe § 46a Abs 2).
2
Durch § 44 wird der Grundsatz der öffentlichen Anklage verschärft (Maleczky, Jugendstrafrecht7 Rz 3.4).
II. Abs 1
3
Privatanklagen wegen Jugendstraftaten sind unzulässig; solche wegen einer Tat eines jungen Erwachsenen hingegen schon (Schroll/Oshidari in Höpfel/Ratz, WK2 JGG § 44 Rz 1). Dies gilt unabhängig davon, wie alt der Beschuldigte im Zeitpunkt des angestrebten Strafverfahrens ist (Jesionek/Edwards/Schmitzberger, JGG5 § 44 Anm 2).
4
Privatanklagedelikte die von Jugendlichen begangen wurden, werden durch § 44 zu Ermächtigungsdelikten, dh Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft haben unverzüglich bei der gesetzlich berechtigten Person anzufragen, ob sie die Ermächtigung zur Strafverfolgung erteilt. Wird die Ermächtigung nicht binnen 14 Tage ab Anfrage erteilt, gilt dies...