JGG | Jugendgerichtsgesetz
1. Aufl. 2025
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§ 44 Unzulässigkeit einer Privat- oder Subsidiaranklage
Materialien: 12 Os 149/09t
Übersicht
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I. | Allgemeines | |
II. | Abs 1 | |
III. | Abs 2 - Eingeschränkte Rechte des Privatbeteiligten | |
Praxistipp |
I. Allgemeines
1
§ 44 gilt nicht für junge Erwachsene (siehe § 46a Abs 2).
2
Durch § 44 wird der Grundsatz der öffentlichen Anklage verschärft (Maleczky, Jugendstrafrecht7 Rz 3.4).
II. Abs 1
3
Privatanklagen wegen Jugendstraftaten sind unzulässig; solche wegen einer Tat eines jungen Erwachsenen hingegen schon (Schroll/Oshidari in Höpfel/Ratz, WK2 JGG § 44 Rz 1). Dies gilt unabhängig davon, wie alt der Beschuldigte im Zeitpunkt des angestrebten Strafverfahrens ist (Jesionek/Edwards/Schmitzberger, JGG5 § 44 Anm 2).
4
Privatanklagedelikte die von Jugendlichen begangen wurden, werden durch § 44 zu Ermächtigungsdelikten, dh Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft haben unverzüglich bei der gesetzlich berechtigten Person anzufragen, ob sie die Ermächtigung zur Strafverfolgung erteilt. Wird die Ermächtigung nicht binnen 14 Tage ab Anfrage erteilt, gilt diese al...