JGG | Jugendgerichtsgesetz
1. Aufl. 2025
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§ 42 Öffentlichkeit der Hauptverhandlung
Materialien: 15 Os 34/06y; RS0088479
Übersicht
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I. | Allgemeines | 1-14 |
II. | MedienG | 15 |
III. | Abs 2 - Anwesenheit trotz Ausschluss der Öffentlichkeit | 16-22 |
I. Allgemeines
1
§ 42 gilt auch für junge Erwachsene (siehe § 46a Abs 2).
2
Die Bestimmung des § 42 findet nur auf Angeklagte Anwendung, die im Zeitpunkt der Hauptverhandlung noch Jugendliche oder junge Erwachsene sind. Nach Vollendung des 21. Lebensjahres ist ein Ausschluss nur mehr gemäß § 229 StPO möglich (Jesionek/Edwards/Schmitzberger, JGG5 § 42 Rz 2 mwN).
3
Der Grundsatz der (Volks-)Öffentlichkeit ist im Strafprozess von zentraler Bedeutung. Dies kommt dadurch zum Ausdruck, dass seine Verletzung mit Nichtigkeit bedroht (§ 228 Abs 1 StPO) und dass er überdies verfassungsrechtlich garantiert ist (Art 6 Abs 1 MRK, Art 90 Abs 1 B-VG). Demgemäß muss bei der Beurteilung der Voraussetzungen des Ausschlusses der Öffentlichkeit (§ 229 Abs 1 StPO) ein äußerst strenger Maßstab angelegt werden. Ein darauf gerichteter Antrag hat somit jedenfalls ein Vorbringen zu enthalten, nach dem einer der Ausnahmetatbestände ...