JGG | Jugendgerichtsgesetz
1. Aufl. 2025
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§ 41 Verhandlung in vorübergehender Abwesenheit des Jugendlichen
Materialien: RIS Justiz RS0088479
Übersicht
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I. | Allgemeines | 1-12 |
II. | Keine Umgehung des § 32 Abs 1 iVm 427 StPO | 13, 14 |
III. | Abs 2 - neue Verdachtsgründe, Nichtigkeit | 15, 16 |
Praxistipp | 17 |
I. Allgemeines
1
§ 41 gilt nicht für junge Erwachsene (siehe § 46a Abs 2).
2
Der Angeklagte muss im Zeitpunkt der Prozesshandlung noch Jugendlicher sein. Vollendet der Angeklagte im Laufe des Verfahrens das 18. Lebensjahr, ist die Bestimmung ab diesem Zeitpunkt nicht mehr anwendbar (RIS-Justiz RS0088479).
3
Nach Vollendung des 18. Lebensjahres kann der Angeklagte nur mehr gemäß § 250 StPO entfernt werden. Gemäß § 250 StPO ist der Vorsitzende befugt, ausnahmsweise den Angeklagten während der Vernehmung eines Zeugen oder eines Mitangeklagten aus dem Sitzungssaal abtreten zu lassen. Er muss ihn aber, sobald er ihn nach seiner Wiedereinführung über den in seiner Abwesenheit verhandelten Gegenstand vernommen hat, von allem in Kenntnis setzen, was in seiner Abwesenheit vorgekommen ist, insb von den Aussagen, die inzwischen gemacht worden sind (§ 250 Abs 1 StPO).
4
Gem...