JGG | Jugendgerichtsgesetz
1. Aufl. 2025
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§ 40 Mitwirkung des Bewährungshelfers
Materialien: RV zum JGG 1988, 486 BlgNR 17. GP
Übersicht
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I. | Zielsetzung | 1 | ||
II. | Erfasste Verfahrenssituationen | 2-5 | ||
III. | Erfasster Personenkreis | 6-9 | ||
IV. | Umfang des Anhörungsrechtes | 10-15 | ||
V. | Konsequenzen | 16, 17 | ||
VI. | Exkurs: Bewährungshilfe | |||
A. | Allgemeines zur Bewährungshilfe | 18-20 | ||
B. | Möglichkeiten der Anordnung der Bewährungshilfe | 21-24 | ||
C. | Stellung des Bewährungshelfers | 25, 26 | ||
1. | Rechte des Bewährungshelfers nach dem BewHG | 27, 28 | ||
2. | Rechte des Bewährungshelfers nach der StPO und dem StVG | 34-36 | ||
Praxistipps | 37 |
I. Zielsetzung
1
Das mit dem JGG 1988 eingeführte und 2007 iSd der entsprechenden Beschuldigtenrechte ausgedehnte Teilnahme- und Anhörungsrecht nach § 40 dient dazu, dem Bewährungshelfer, der in der Regel Kenntnis über die Lebensbedingungen und Familienverhältnisse sowie über den sonstigen persönlichen und sozialen Hintergrund seines Klienten hat, die Möglichkeit zu geben, von sich aus alle erforderlichen Informationen ins Verfahren einzubringen und dadurch die Entscheidungsgrundlage des Gerichtes, gerade auch zur Sanktionsfrage (vgl Schroll/Oshidari in WK2 JGG § 40 Rz 2; RIS-Justiz RS0117191=11 Os 134/02) oder auch zur Wahl der Diversionsmethode zu erweitern.