JGG | Jugendgerichtsgesetz
1. Aufl. 2025
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§ 38 Mitwirkung des gesetzlichen Vertreters
Literatur: Bockemühl, Handbuch des Fachanwalts Strafrecht8 (2021); Eisenberg/Kölbel, Jugendgerichtsgesetz21 (2020); Höpfel/Ratz, WK2 StGB (2020); Kier/Wess, Handbuch Strafverteidigung2 (2022); Maleczky, Jugendstrafrecht7 (2023); Rebisant, Parteiantrag auf Gesetzesprüfung im Strafverfahren, ecolex 2015, 859; Zieger/Nöding, Verteidigung in Jugendstrafsachen7 (2018).
Übersicht
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I. | Allgemeines | ||
II. | Abs 1 | ||
III. | Abs 1a | ||
IV. | Abs 2 | ||
V. | Abs 3 | ||
VI. | Abs 4 | ||
VII. | Abs 5 | ||
A. | Z 1 | ||
B. | Z 2 | ||
VIII. | Abs 6 | ||
Praxistipp für die Verteidigung |
I. Allgemeines
1
§ 38 gilt nur für Jugendliche.
2
Die gesetzlichen Vertreter nehmen in Jugendstrafsachen eine spezielle Rolle ein. Der ohnehin schon sämtlichen erwachsenen Verfahrensbeteiligten unterlegene Jugendliche steht oft unter dem starken Einfluss seiner gesetzlichen Vertreter; jener Einfluss wirkt auch in das Strafverfahren des Jugendlichen ein, welcher sich diesem Umstand zumeist überhaupt nicht bewusst ist (Bockemühl, Handbuch des Fachanwalts Strafrecht8 Rz 24.6).
3
§ 38 versucht in das strafrechtliche, familienrechtliche und psychologische „Minenfeld“ von bis zu vier Verfahrensbeteiligten Struktur zu bringen. Es geht nicht nur u...