JGG | Jugendgerichtsgesetz
1. Aufl. 2025
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§ 37a Medizinische Untersuchung
Materialien: , 15 Os 18/06w; OLG Wien , 21 Bs 309/17w
Literatur: Fabrizy/Kirchbacher, StPO14; Fuchs/Ratz, WK-StPO; Höpfel/Ratz, WK2 StGB JGG; Jesionek/Edwards/Schmitzberger, JGG5 (2017); Kaiser, Der neue § 37a JGG und die Zulässigkeit radiologischer Untersuchungen zur Altersfeststellung in Jugendstrafverfahren, RZ 2021, 15; Maleczky, Jugendstrafrecht7 (2023); Pfeifer/Urschler/Kerbacher/Riener-Hofer, Altersschätzung im Strafverfahren?!, JSt 2018, 124.
Übersicht
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I. | Allgemeines | 1-4 |
II. | Abs 1 | 5-13 |
III. | Abs 2 - Recht auf medizinische Untersuchung | 14-16 |
IV. | Abs 3 | 17-27 |
I. Allgemeines
1
Die Bestimmung wurde mit dem Strafrechtlichen EU-Anpassungsgesetz 2020 (StrEU-AG 2020) in das JGG eingefügt. Damit sollte eine ausdrückliche Rechtsgrundlage für medizinische Untersuchungen zur Altersbestimmung in Jugendstrafsachen geschaffen werden. Bis zur Einführung des § 37a gab es erhebliche Unklarheiten (vgl dazu Pfeifer/Urschler/Kerbacher/Riener-Hofer, JSt 2018, 124).
2
Der Grundsatz des Art 3 der RL Jugendstrafverfahren (Richtline EU 2016/800), dass eine Person bei Zweifel an der Vollendung des 18. Lebensjahres als Jugendlicher anzusehen ist, wurde in § 1 Abs 2 festgeschriebe...