JGG | Jugendgerichtsgesetz
1. Aufl. 2025
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§ 37 Beiziehung eines Verteidigers oder einer Person des Vertrauens
Literatur: Fuchs/Ratz, WK2 StPO (2016); Höpfel/Ratz, WK2 StGB (2020); Nimmervoll, Das Strafverfahren2 (2017); Nimmervoll, Haftrecht3 (2018); Kier/Wess, Handbuch Strafverteidigung2 (2022); Weh, Von der Notwendigkeit einer grundlegenden Justizreform, NLMR 2021, 397.
Übersicht
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I. | Abs 1 | 2-12 | |
II. | Abs 2 | 13-16 | |
III. | Abs 3 | ||
A. | Ausschluss von Vertrauenspersonen | 17, 18 |
1
Gemäß § 46a Abs 2 ist diese Bestimmung auch auf junge Erwachsene anzuwenden.
I. Abs 1
2
Es gehört zur ständigen Praxis, dass die Polizei nach der Festnahme oder der Vorführung zur sofortigen Vernehmung des Beschuldigten einen Verteidiger in Bereitschaft („Journaldienst“) kontaktiert, der sich sodann zur jeweiligen Dienststelle begibt. Für den Beschuldigten erweist sich die Beiziehung eines Verteidigers im Bereitschaftsdienst als großer Vorteil, da die hierdurch erlangte telefonische Rechtsberatung vorerst unentgeltlich bleibt. Die telefonische Auskunft ist mit der Bereitschaftspauschale des Verteidigers abgeschlossen (für 24 Stunden 137,28 € zzgl USt; falls der Verteidiger zur Dienststelle fährt, wird diese Leistung mit momentan 158,40 € zzgl USt pro Stunde abgegolten, wobei auch Hin- und Rückfahrt...