JGG | Jugendgerichtsgesetz
1. Aufl. 2025
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§ 36 Vollzug der Untersuchungshaft
Materialien: 15 Os 34/06y; 12 Os 1/91
Literatur: Fuchs/Ratz, WK StPO; Jesionek/Edwards/Schmitzberger, JGG5 (2017); Maleczky, Jugendstrafrecht7 (2023); Nimmervoll, Das Haftfristensystem in Jugendstrafsachen nach dem JGG-ÄndG 2015, JSt 2016, 8; Schroll/Oshidari in Höpfel/Ratz, WK2 JGG.
Übersicht
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I. | Allgemeines | 3-6 |
II. | Besondere Subsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitsprüfung | 7-11 |
III. | Verlegung innerhalb eines OLG-Sprengels | 12 |
IV. | Verlegung in Sonderanstalten für Jugendliche (JA Gerasdorf [ab 2025: JA Münnichplatz] und Jugendabteilung der JA Schwarzau) | 13-15 |
V. | Besondere Behandlung in der Untersuchungshaft | 16-19 |
Praxistipps | 20 |
1
§ 36 regelt den Vollzug der Untersuchungshaft. Durch BGBl I 2020/20 erhielt § 36 seine Überschrift, entsprechend der Bezeichnung in der StPO (§§ 182 ff).
2
Zur Festnahme (§ 36 Abs 1 Satz 2) und Verhängung der Untersuchungshaft siehe die allgemeinen Vorschriften der StPO (§§ 170 ff StPO) und die Sonderbestimmungen des § 35.
I. Allgemeines
3
In Hinblick auf das Alter und die damit einhergehende geistige Reife, die meist bestehende Unselbständigkeit, besondere Bedürfnisse sowie die Auswirkungen des Freiheitsentzuges auf die Psyche von Jugendlichen müssen diese in Haft behütete...