JGG | Jugendgerichtsgesetz
1. Aufl. 2025
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§ 35a Untersuchungshaftkonferenz
Literatur: Jesionek/Edwards/Schmitzberger, Das österreichische Jugendgerichtsgesetz5 (2017); Maleczky, Österreichisches Jugendstrafrecht7 (2023); Schroll/Oshidari in Höpfel/Ratz, WK2 JGG.
Übersicht
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I. | Allgemeines | 1-3 |
II. | Wirkungsbereich | 4 |
III. | Veranlassung und Anträge | 5-8 |
IV. | Zustimmung, Äußerungen | 9-12 |
V. | Ablauf | 13, 14 |
VI. | Fortsetzung der Untersuchungshaft trotz Sozialnetzkonferenz | 15 |
Praxistipp | 16 |
I. Allgemeines
1
Näheres zum Wesen und zur Typisierung der Sozialnetzkonferenz siehe § 17a.
2
Die Untersuchungshaftkonferenz soll die Entscheidungsgrundlagen zur Frage der Haft schaffen, insbesondere für die Subsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 35 Abs 1 und § 35a Abs 2. Sie soll darauf hinwirken, dass die Untersuchungshaft zugunsten gelinderer Mittel (§ 173 Abs 5 StPO) aufgehoben werden kann. Auch nach der Haftentlassung soll die Konferenz durch einen vom Beschuldigten akzeptierten Zukunftsplan wesentlich dazu beitragen, dass der Jugendliche oder junge Erwachsene keine neuen Straftaten begeht (vgl Schroll/Oshidari in Höpfel/Ratz, WK2 JGG § 35a Rz 2; Maleczky, JGG7 Rz 3.130; Jesionek/Edwards/Schmitzberger, JGG5 § 35a Anm 3).
3
Das Konzept der Sozialnetzkonferenz basiert auf dem...