JGG | Jugendgerichtsgesetz
1. Aufl. 2025
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§ 34 Verbindung von Jugendstrafsachen mit Strafsachen gegen Erwachsene
Materialien: EBRV zur JGG-Nov 2001, 340 BlgNR 21. GP
Übersicht
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I. | Abs 1 | 1-4 |
II. | Abs 2 | 5-8 |
III. | Weitere Fälle der Verfahrenstrennung | 9 |
Praxistipp | 10 |
I. Abs 1
1
Grundsätzlich gelten auch im Anwendungsbereich des JGG gemäß § 31 (vgl dort), soweit sich aus den Verfahrensbestimmungen des JGG nichts anderes ergibt, die allgemeinen Vorschriften für das Strafverfahren. Wann Strafverfahren gemeinsam zu führen sind, regeln grundsätzlich die §§ 26 und 37 StPO. § 34 enthält eine Sonderregelung zur objektiven Konnexität.
2
Wenn sich eine Jugendstrafsache iSd § 1 Z 4, also ein Strafverfahren wegen einer Jugendstraftat (iSd § 1 Z 3: eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung, die von einem Jugendlichen begangen wird), und eine Strafsache gegen einen - allenfalls auch jungen - Erwachsenen auf die Beteiligung an derselben Straftat (objektive Konnexität) beziehen, sind die Verfahren zwingend von der für die Jugendstrafsache zuständigen Staatsanwaltschaft bzw vor dem für die Jugendstrafsache zuständigen Gericht gemeinsam zu führen. Es kommt nicht auf das Alter des Beschuldigten/Angeklagten im Zeitpunkt des Verfahrens, sondern nur zum Zeitpunkt d...