JGG | Jugendgerichtsgesetz
1. Aufl. 2025
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§ 31a Besonderes Beschleunigungsgebot
Literatur: Jesionek/Edwards/Schmitzberger, JGG5 (2017); Maleczky, Jugendstrafrecht7 (2023); Richtlinie 2016/800 vom , ABl L 2016/132, 1 (Richtlinie Jugendstrafverfahren); Schroll/Oshidari in Höpfel/Ratz, WK2 JGG; Tipold, Umsetzung von EU-Vorgaben: Betrugsbekämpfung und die Richtlinien Jugendstrafverfahren und Prozesskostenhilfe - die Ministerialentwürfe, JSt 2019, 389.
1
Die Mitgliedstaaten verpflichteten sich bis zum zur vollständigen Umsetzung der EU-Richtlinie 2016/800 des Europäischen Parlaments und des Rates vom (kurz Richtlinie Jugendstrafverfahren, ABl L 2016/132, 1) über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind.
2
Gemäß Art 1 der Richtlinie werden gemeinsame Mindestvorschriften für bestimmte Verfahrensrechte von Kindern festgelegt, die Verdächtige oder Beschuldigte in einem Strafverfahren sind oder gegen die ein Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls eingeleitet wurde.
3
Das JGG hatte die vorgeschriebenen Standards aus der Richtlinie Jugendstrafverfahren bereits großteils durch die §§ 32 (Verbot der Verhandlung in Abwesenhei...