JGG | Jugendgerichtsgesetz
1. Aufl. 2025
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§ 30 Besondere Eignung für Jugendstrafsachen
Materialien: Richtlinie (EU) 2016/800 des Euopäischen Parlaments und des Rates vom über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind - RL Jugendstrafverfahren; Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Ausbildung der Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter (Richteramtsanwärter/innen-Ausbildungsverordnung - RiAA-AusbVO), BGBl II 2012/279
Literatur: Roitner, Die besondere Eignung des Jugendstrafrichters, JSt 2015, 19; Sanda, Das Curriculum für JugendrichterInnen und JugendstaatsanwältInnen, RZ 2012, 176.
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Die in Österreich in Geltung gestandenen Versionen des JGG sahen von Anfang an besondere Eignungsvoraussetzungen für die in Jugendstrafsachen tätigen Richter und Staatsanwälte vor (§ 27 JGG 1949, § 34 JGG 1961, ein kurzer historischer Überblick findet sich in Roitner, JSt 2015, 19). Die angeführten Fachgebiete, in denen die tätigen Jugendrichter und Jugendstaatsanwälte entsprechende Kenntnisse aufweisen müssen, haben sich im Laufe der Zeit erweitert. Pädagogische und psychologische Kenntnisse waren schon 1961 vorgesehen. Nunmehr sind in § 30...