JGG | Jugendgerichtsgesetz
1. Aufl. 2025
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§ 29 Örtliche Zuständigkeit
Übersicht
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I. | Anwendungsbereich | ||
A. | Allgemein | 5, 6 | |
B. | Konnexitäten | 7, 8 | |
C. | Sonderfälle | 9, 10 | |
D. | Unmündige | 11 | |
II. | Der gewöhnliche Aufenthalt | 12-18 | |
Praxistipps | 19 |
Allgemeines
1
Das JGG trifft in seinem § 31 die Grundsatzentscheidung, dass die allgemeinen Regelungen der StPO gelten, sofern nicht explizit etwas anderes geregelt wird (siehe dazu § 31). Vergleichbare Anwendungsanordnungen der StPO finden sich immer wieder in strafrechtlichen Nebengesetzen, beispielsweise etwa in §§ 14 Abs 3, 41 Abs 1 MedienG, § 7 Abs 2 StVG, § 9 Abs 1 ARHG oder § 4 Abs 2 PornoG.
2
Nach §§ 25 Abs 1 StPO, 36 Abs 3 StPO ist grundsätzlich jene Staatsanwaltschaft bzw jenes Gericht örtlich zuständig, in deren/dessen Sprengel die Straftat ausgeführt wurde oder ausgeführt werden sollte. Das JGG enthält in § 29 (nur für Jugendstrafsachen) eine Sonderregelung, die von diesem Zuständigkeitssystem der StPO abweicht. Demnach ist Anknüpfungspunkt für die örtliche Zuständigkeit nicht der Tatort, sondern der gewöhnliche Aufenthalt des Beschuldigten zu Beginn des Strafverfahrens. Maßgeblich ist daher der Aufenthalt des Jugendlichen, den er bei Aufnahme der Ermittlungstätigkeit von Kriminalpolizei oder Staatsanwaltsc...