JGG | Jugendgerichtsgesetz
1. Aufl. 2025
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§ 28 Besetzung der Geschworenenbank und des Schöffengerichtes in Jugendstrafsachen
Literatur: Czerny, Prozesskonforme Geltendmachung von Besetzungsfehlern in Jugendstrafsachen, JSt 2019, 216; Nimmervoll, Das Strafverfahren2.
Übersicht
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I. | Allgemeines | 1-5 |
II. | Abs 1 | 6-14 |
III. | Abs 2 | 15, 16 |
IV. | Exkurs | 17-20 |
V. | Nichtigkeit | 21-23 |
Praxistipps | 24 |
I. Allgemeines
1
Wie auch § 30 beruht § 28 Abs 1 auf dem Gedanken, dass zu einer wirksamen Begegnung von Jugendkriminalität neben der notwendigen strafjuristischen Kenntnis auch weitergehende Expertise insb im pädagogischen Bereich notwendig ist. Zur Durchsetzung dieses Ziels bestehen in Jugendstrafsachen besondere Regelungen für die Besetzung der Kollegialgerichte.
2
§ 28 gilt zufolge § 46a Abs 1 auch im Verfahren gegen junge Erwachsene. Für seine Anwendung kommt es allein auf den Zeitpunkt der Tatbegehung an (RIS-Justiz RS0119259), wobei Aburteilungen, die zum Tatzeitpunkt erwachsene Mitangeklagte erfassen, von einem allfälligen Besetzungsmangel nach § 28 nicht berührt werden (14 Os 85/05i, 14 Os 124/19w). Bei real konkurrierenden Straftaten teils vor, teils nach Vollendung des 21. Geburtstags, ist das in Jugendstrafsachen tätige Gericht zuständig und damit § 28 anz...