TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Marchart/Potmesil/Rauf/Rechenmacher (Hrsg)

JGG | Jugendgerichtsgesetz

1. Aufl. 2025

ISBN: 978-3-7073-4885-9

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Marchart/Potmesil/Rauf/Rechenmacher (Hrsg) - JGG | Jugendgerichtsgesetz

§ 27 Sachliche Zuständigkeit

Anna Marchart/Daniel Potmesil/Daniel Rechenmacher

Materialien: EBRV 852 BlgNR 25. GP

Übersicht


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Allgemeines
1
II.
Abs 1 Z 1
2
III.
Abs 1 Z 2
3-6
IV.
Abs 1 Z 3
7-9
V.
Abs 2
10
Praxistipps
11

I. Allgemeines

1

§ 27 regelt gleichermaßen die sachliche Zuständigkeit in Jugendstrafsachen (§ 1 Abs 1 Z 4) und in Strafsachen wegen Straftaten, die ein junger Erwachsener (§ 1 Abs 1 Z 5) begangen hat. Die Besetzung des Geschworenen- und des Schöffengerichts in Jugendstrafsachen und in Strafsachen gegen junge Erwachsene regelt § 28 (siehe dort).

II. Abs 1 Z 1

2

Zunächst wird auf § 31 Abs 2 Z 2 bis 12 StPO verwiesen, der die dort aufgezählten Tatbestände in die Kompetenz des Geschworenengerichts legt. Somit stellt § 27 Abs 1 Z 1 nur fest, dass die genannten Delikte auch dann von einem Geschworenengericht zu verhandeln sind, wenn sie von einem Jugendlichen oder einem jungen Erwachsenen begangen wurden. Dies entspricht der verfassungsrechtlichen Vorgabe des Art 91 Abs 2 zweiter Halbsatz B-VG (Schroll/Oshidari in Höpfel/Ratz, WK2 JGG § 27 Rz 1). § 31 Abs 2 Z 12 StPO verweist auf strafbare Handlungen, für die das Geschworenengericht auf Grund besonderer Bestimmungen zuständig ist. Hier ist insb § 3j VerbotsG zu nennen (Schroll/Oshidari aaO).

III. Abs 1 Z 2

3

In § 27 Abs 1 Z 1 ausdrücklich nicht genannt ist § 31 Abs 2 Z 1 StPO, der die verfa...

Daten werden geladen...